Urteil
L 4 KR 3347/10
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für den Anspruch auf Krankengeld ist das bei Entstehung des Leistungsfalls bestehende Versicherungsverhältnis maßgeblich; endet dieses und begründet der Versicherte ab dem Zeitpunkt ein neues, andersartiges Pflichtversicherungsverhältnis, ist auf dieses neue Verhältnis abzustellen.
• Eine zuvor ergangene befristete Bewilligung von Krankengeld begründet keinen unbefristeten Anspruch bis zum Ablauf der 78‑Wochen‑Frist; bei abschnittsweiser Bewilligung sind die Voraussetzungen für jeden Abschnitt gesondert zu prüfen.
• § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V schützt nur solche Arbeitsunfähige, die aus ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind und wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit kein neues versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingehen können.
• Arbeitsunfähigkeit ist im Sinne der Rechtsprechung zu beurteilen nach der zuletzt konkret ausgeübten Tätigkeit; wenn aber nachträglich ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet wird, ist für die weitere Leistungsprüfung auf dieses neue Verhältnis abzustellen.
Entscheidungsgründe
Kein Krankengeld bei Übergang in neues versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis • Für den Anspruch auf Krankengeld ist das bei Entstehung des Leistungsfalls bestehende Versicherungsverhältnis maßgeblich; endet dieses und begründet der Versicherte ab dem Zeitpunkt ein neues, andersartiges Pflichtversicherungsverhältnis, ist auf dieses neue Verhältnis abzustellen. • Eine zuvor ergangene befristete Bewilligung von Krankengeld begründet keinen unbefristeten Anspruch bis zum Ablauf der 78‑Wochen‑Frist; bei abschnittsweiser Bewilligung sind die Voraussetzungen für jeden Abschnitt gesondert zu prüfen. • § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V schützt nur solche Arbeitsunfähige, die aus ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind und wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit kein neues versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingehen können. • Arbeitsunfähigkeit ist im Sinne der Rechtsprechung zu beurteilen nach der zuletzt konkret ausgeübten Tätigkeit; wenn aber nachträglich ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet wird, ist für die weitere Leistungsprüfung auf dieses neue Verhältnis abzustellen. Der Kläger war bis 30.06.2008 als Profihandballspieler beim TSV beschäftigt und wegen einer seit 18.02.2008 bestehenden Erkrankung arbeitsunfähig. Gleichzeitig übte er eine Nebentätigkeit bei der Firma O. aus. Ab 1.07.2008 nahm er bei der Firma O. eine unbefristete Vollzeittätigkeit mit 40 Wochenstunden an. Die Krankenkasse bewilligte zunächst Krankengeld ab 01.04.2008, stellte die Zahlungen jedoch mit Bescheid vom 18.09.2008 (wirksam zum 22.09.2008) ein, weil der Kläger nun eine neue Vollzeitbeschäftigung ausübe. Das Sozialgericht gab der Klage zum Teil statt und verurteilte die Kasse, Krankengeld bis zum Ablauf der 78 Wochen unter Anrechnung der bei der Firma O. erzielten Einkünfte zu zahlen. Die Krankenkasse legte Berufung ein und hielt die Einstellung der Zahlungen für gerechtfertigt. • Rechtsgrundlagen: §§ 44, 49, 190, 192 SGB V; Vorschriften zur Versicherungspflicht und zum Krankengeld sowie ständige Rechtsprechung zur Bemessung und Bezugsfunktion des Krankengelds. • Abschnittsbewilligung: Der Bewilligungsbescheid vom 30.04.2008 war abschnittsbezogen; die Kasse musste die Voraussetzungen für Krankengeld nicht dauerhaft feststellen und durfte nicht automatisch bis zum Ende der 78 Wochen zahlen. • Versicherungsverhältnis im Zeitpunkt des Leistungsbezugs: Maßgeblich ist das bei Entstehung des Leistungsfalls bestehende Versicherungsverhältnis; endet dieses, kann § 192 SGB V die Mitgliedschaft erhalten, aber nur, wenn kein neues Pflichtverhältnis begründet wird. • Neues Pflichtversicherungsverhältnis: Durch die ab 1.07.2008 aufgenommene Vollzeittätigkeit (40 Std./Woche, monatlich €2.900) entstand ein neues originäres Versicherungspflichtverhältnis, weil die Beschäftigung erheblich und nicht geringfügig war. • Folge für die Leistungsprüfung: Da ab 1.07.2008 allein die Tätigkeit bei der Firma O. maßgeblich ist und für diese keine Arbeitsunfähigkeit vorlag, bestand ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Krankengeld. • Schutzzweck des Krankengelds: Krankengeld dient dem Ersatz entfallender Einkünfte der zuletzt ausgeübten Tätigkeit; dieser Schutz entfällt, wenn der Versicherte nach Entstehung des Anspruchs ein neues beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich: Das Landessozialgericht hob das Urteil des Sozialgerichts ab und wies die Klage in vollem Umfang ab. Begründung: Ab 1.07.2008 begründete der Kläger durch die Aufnahme der unbefristeten Vollzeittätigkeit bei der Firma O. ein neues versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, auf das für die Leistungsprüfung abzustellen ist. Für diese neue Tätigkeit lag keine Arbeitsunfähigkeit vor; damit entfiel der Anspruch auf Krankengeld über den 13.10.2008 hinaus. Der Bescheid vom 30.04.2008 begründete keinen dauerhaften Anspruch, da Krankengeld abschnittsweise gewährt worden war. Die Beklagte hat damit zu Recht die Zahlung eingestellt; außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.