Urteil
L 11 KR 3125/13
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Leistungen der französischen Zusatzversorgungssysteme ARRCO und AGIRC sind ihrer Art nach Renten im Sinne des § 228 Abs. 1 SGB V und nicht Versorgungsbezüge.
• Für ausländische Renten gilt bei beitragspflichtigen Rentnern der ermäßigte Beitragssatz von 8,2% nach § 247 Satz 2 i.V.m. § 228 Abs. 1 SGB V; für Versorgungsbezüge der allgemeine Beitragssatz (§ 248 Satz 1 SGB V).
• Eine notifizierte Erklärung des Mitgliedsstaats nach VO 1408/71 bzw. VO 883/2004 kann die Einstufung ausländischer Leistungen als Renten im Sinne des nationalen Rechts beeinflussen; die Notifizierung Frankreichs für ARRCO/AGIRC vom 29.03.1999 führt hier zur Einstufung als Leistungen bei Alter.
• Zur Bemessung der Beitragspflicht sind ausländische Renten und Versorgungsbezüge bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen (§§ 223, 237–238 SGB V).
Entscheidungsgründe
ARRCO/AGIRC-Leistungen sind ausländische Renten und unterliegen dem ermäßigten KV-Beitragssatz • Leistungen der französischen Zusatzversorgungssysteme ARRCO und AGIRC sind ihrer Art nach Renten im Sinne des § 228 Abs. 1 SGB V und nicht Versorgungsbezüge. • Für ausländische Renten gilt bei beitragspflichtigen Rentnern der ermäßigte Beitragssatz von 8,2% nach § 247 Satz 2 i.V.m. § 228 Abs. 1 SGB V; für Versorgungsbezüge der allgemeine Beitragssatz (§ 248 Satz 1 SGB V). • Eine notifizierte Erklärung des Mitgliedsstaats nach VO 1408/71 bzw. VO 883/2004 kann die Einstufung ausländischer Leistungen als Renten im Sinne des nationalen Rechts beeinflussen; die Notifizierung Frankreichs für ARRCO/AGIRC vom 29.03.1999 führt hier zur Einstufung als Leistungen bei Alter. • Zur Bemessung der Beitragspflicht sind ausländische Renten und Versorgungsbezüge bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen (§§ 223, 237–238 SGB V). Die Klägerin ist seit April 2012 in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und bezieht deutsche Regelaltersrente und Witwenrente der DRV sowie vier Leistungen aus Frankreich (Rente der C. Sud-Est, Versorgungsbezüge der AXA France und Zusatzrenten von ARRCO und AGIRC). Die Beklagte setzte Beiträge zur Krankenversicherung für die ausländischen Leistungen fest und wendete dabei für ARRCO/AGIRC den vollen allgemeinen Beitragssatz an, während die Klägerin den ermäßigten Satz von 8,2% verlangt. Die Beklagte hielt die Zusatzrenten für Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V und zog auf Grundlage dieser Einordnung höhere Beiträge heran. Das Sozialgericht gab der Klägerin teilweise Recht und setzte für ARRCO/AGIRC den ermäßigten Beitragssatz an. Die Beklagte legte Berufung ein; streitig ist danach insbesondere die rechtliche Einordnung der Leistungen von ARRCO und AGIRC und die maßgebliche Rechtsgrundlage (deutsches Beitragrecht vs. europäisches Koordinierungsrecht). • Die Berufung ist unbegründet; das Sozialgericht hat zu Recht teilweise aufgehoben (§§ 143,144,151 SGG). • Rechtliche Einordnung: Nach § 228 Abs. 1 SGB V gelten vergleichbare ausländische Leistungen als Renten der gesetzlichen Rentenversicherung; Vergleichbarkeit erfordert nicht völlige Übereinstimmung, maßgeblich sind Funktion und typische Merkmale der Leistung. • Sachliche Prüfung: ARRCO/AGIRC sind verpflichtende Zusatzrenten für Arbeitnehmer in Frankreich, durch einkommensorientierte Beiträge finanziert, mit Entgeltpunkt-System und altersabhängigem Leistungsbeginn; sie dienen zusammen mit der Grundrente der Sicherung des Lebensunterhalts und entsprechen damit den Kernmerkmalen einer Regelaltersrente. • Europarechtliche Relevanz: Frankreich hat durch Notifizierung vom 29.03.1999 mit Bezug auf Art. 1 Buchst. j VO 1408/71 erklärt, dass ARRCO und AGIRC zu den betrieblichen Versorgungssystemen gehören; diese Notifizierung (und entsprechende Regelungen in VO 883/2004) führt dazu, dass die Leistungen ihrer Art nach unter Art. 4 Abs.1 Buchst. c VO 1408/71 bzw. Art.3 Abs.1 Buchst. d VO 883/2004 fallen und als Renten i.S.d. nationalen Rechts gelten. • Rechtsfolgen: Für ausländische Renten gilt nach § 247 Satz 2 SGB V der halbe allgemeine Beitragssatz zuzüglich 0,45 Prozentpunkte = 8,2%; für Versorgungsbezüge gilt nach § 248 Satz 1 SGB V der allgemeine Beitragssatz. Die AXA-Leistungen bleiben als Versorgungsbezüge mit 15,5% zu belasten, C. Sud-Est-Rente und ARRCO/AGIRC mit 8,2%. • Beitragsbemessung: Beiträge sind bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen (§§ 223, 237–238 SGB V); bei der Klägerin führte dies zur Feststellung konkret bemessener beitragspflichtiger Beträge für die streitigen Zeiträume. • Verfahrenskosten und Zulassung: Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als für die Leistungen von ARRCO und AGIRC der volle allgemeine Beitragssatz angesetzt wurde. Die Leistungen von ARRCO und AGIRC sind ihrer Art nach ausländische Renten im Sinne des § 228 Abs. 1 SGB V und unterliegen dem ermäßigten Beitragssatz von 8,2% nach § 247 Satz 2 SGB V. Die Versorgungsbezüge der AXA France bleiben als Versorgungsbezüge mit dem allgemeinen Beitragssatz zu berücksichtigen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Auf Grund der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zugelassen.