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Urteil

L 8 SB 2723/13

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für das Merkzeichen aG ist nach §69 Abs.4 SGB IX und der VwV-StVO nur die Schwere der Gehbehinderung selbst maßgeblich; psychogene oder sonstige Störungen, die ein vorhandenes Gehvermögen nur nicht ausnutzen lassen, begründen aG nicht. • Gleichstellung mit dem in der VwV-StVO genannten Personenkreis setzt voraus, dass die Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist, so dass Fortbewegung nur mit großer Anstrengung oder fremder Hilfe möglich ist. • Versorgungsmedizinische Grundsätze (VG) der VersMedV sind für die Nachteilsausgleiche im Schwerbehindertenrecht mangels entsprechender Ermächtigungsgrundlage nicht rechtsverbindlich; maßgeblich bleiben Gesetz und anwendbare Verwaltungsvorschriften. • Eine behauptete Rollstuhlpflicht ist durch objektive ärztliche Befunde zu belegen; kräftige Beinmuskulatur, normale Reflexe und fehlende Muskelatrophie sprechen gegen eine dauerhafte Gehunfähigkeit. • Bei widersprüchlichem Vorbringen ist die Überzeugungsbildung des Gerichts anhand der ärztlichen Untersuchungsbefunde und fachärztlichen Stellungnahmen vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Kein Merkzeichen aG bei fehlender nachgewiesener dauerhafter Gehunfähigkeit • Für das Merkzeichen aG ist nach §69 Abs.4 SGB IX und der VwV-StVO nur die Schwere der Gehbehinderung selbst maßgeblich; psychogene oder sonstige Störungen, die ein vorhandenes Gehvermögen nur nicht ausnutzen lassen, begründen aG nicht. • Gleichstellung mit dem in der VwV-StVO genannten Personenkreis setzt voraus, dass die Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist, so dass Fortbewegung nur mit großer Anstrengung oder fremder Hilfe möglich ist. • Versorgungsmedizinische Grundsätze (VG) der VersMedV sind für die Nachteilsausgleiche im Schwerbehindertenrecht mangels entsprechender Ermächtigungsgrundlage nicht rechtsverbindlich; maßgeblich bleiben Gesetz und anwendbare Verwaltungsvorschriften. • Eine behauptete Rollstuhlpflicht ist durch objektive ärztliche Befunde zu belegen; kräftige Beinmuskulatur, normale Reflexe und fehlende Muskelatrophie sprechen gegen eine dauerhafte Gehunfähigkeit. • Bei widersprüchlichem Vorbringen ist die Überzeugungsbildung des Gerichts anhand der ärztlichen Untersuchungsbefunde und fachärztlichen Stellungnahmen vorzunehmen. Die 1958 geborene Klägerin begehrt die Feststellung des Merkzeichens aG für den Nachteilsausgleich. Das Landratsamt hatte zuvor einen GdB 80 festgestellt, den Antrag auf aG jedoch abgelehnt, weil die Gehfähigkeit nicht derart eingeschränkt sei, dass eine Gleichstellung mit schwer gehbehinderten Personen möglich wäre. Die Klägerin gab an, seit 2008 auf einen Rollstuhl angewiesen zu sein; ihr Bevollmächtigter führte an, sie könne sich auch in der Wohnung nur mit Rollstuhl fortbewegen. Versorgungsärztliche Stellungnahmen diagnostizierten Aggravations- und Somatisierungstendenzen; Fachärzte stellten u. a. Depressionen und eine funktionelle Beinlähmung bzw. dissoziative Bewegungsstörung fest. Das Sozialgericht Ulm wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Streitpunkt war, ob die objektiven Befunde eine außergewöhnliche Gehbehinderung im Sinne des §69 Abs.4 SGB IX und der VwV-StVO belegen. • Rechtsgrundlage für aG ist §69 Abs.4 SGB IX i.V.m. §§1 Abs.4 und 3 Abs.1 Nr.1 Schwerbehindertenausweisverordnung und die VwV-StVO; die VersMedV-VG sind für Nachteilsausgleiche nicht rechtswirksam anzuwenden. • Gleichstellungsvoraussetzung ist, dass die Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist, sodass Fortbewegung nur unter großer Anstrengung oder mit fremder Hilfe möglich ist; Maßstab sind die in der VwV-StVO genannten schwerbehinderten Personen. • Die Beweiswürdigung stützt sich auf ärztliche Unterlagen und Gutachten: Dr. A. stellte kräftige Beinmuskulatur, normale Reflexe, fehlende Muskelatrophie und Hornhaut an den Fußsohlen fest, was gegen eine dauerhafte Lähmung spricht. • Fachärztliche Stellungnahmen ergaben keine gesicherte orthopädische oder neurologische Ursache für eine Rollstuhlpflicht; Hinweise auf Aggravation und Somatisierung schwächen die Glaubhaftigkeit der behaupteten dauernden Gehunfähigkeit. • Behauptete therapeutische Maßnahmen (Krankengymnastik, CPM-Schiene) genügen nicht, um fehlende Muskelatrophie zu erklären; die Unterlagen belegen keinen spezifischen Muskelaufbau, sodass die Darlegungen der Klägerin nicht überzeugen. • Selbst bei Vorliegen einer psychogenen Gangstörung begründet dies nach ständiger Rechtsprechung nicht die Gleichstellung mit dem in der VwV-StVO genannten Personenkreis, weil für aG nur das tatsächliche Restgehvermögen entscheidend ist. • Aufgrund der Gesamtwürdigung ist nicht nachgewiesen, dass die Klägerin dauerhaft auf den Rollstuhl angewiesen ist oder ihr Gehvermögen im erforderlichen Maße auf das Schwerste eingeschränkt ist. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Das Landessozialgericht bestätigt die Entscheidung des Sozialgerichts, weil die Klägerin nicht dargelegt und durch objektive, nachvollziehbare Befunde nachgewiesen hat, dass ihre Gehfähigkeit in dem für das Merkzeichen aG erforderlichen ungewöhnlich hohen Maße eingeschränkt ist. Weder lieferte die medizinische Aktenlage stichhaltige orthopädische oder neurologische Befunde einer dauerhaften Gehunfähigkeit, noch begründen psychogene Störungen eine Gleichstellung mit dem Vergleichskreis der VwV-StVO. Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG. Damit besteht kein Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung des Merkzeichens aG.