Urteil
L 11 KR 2876/12
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine während einer wegen einer ersten Erkrankung bestehenden Arbeitsunfähigkeit hinzutretende zweite Krankheit führt nicht zu Verlängerung der Krankengeldbezugsdauer nach § 48 Abs.1 Satz 2 SGB V.
• Eine Krankheit gilt als hinzugetreten, wenn neben der ersten Erkrankung eine andere medizinisch abgrenzbare Ursache besteht, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit bewirken kann; es genügt, dass beide Erkrankungen zumindest an einem Tag zeitgleich bestanden.
• Fehlt bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit wegen der Ersterkrankung eine gesonderte AU-Bescheinigung für die hinzugetretene Krankheit, steht dies der Anerkennung des Hinzutritts nicht entgegen, weil für die Zeit der laufenden AU kein zusätzliches Attest erforderlich ist.
• Bei streitiger Abgrenzung sind ärztliche Befunde, Gutachten und Angaben behandelnder Therapeuten maßgeblich; sie können bereits für das Vorliegen der psychischen Erkrankung vor dem formellen Attestdatum sprechen.
Entscheidungsgründe
Hinzutreten einer Depression während bestehender AU verhindert Verlängerung des Krankengeldanspruchs • Eine während einer wegen einer ersten Erkrankung bestehenden Arbeitsunfähigkeit hinzutretende zweite Krankheit führt nicht zu Verlängerung der Krankengeldbezugsdauer nach § 48 Abs.1 Satz 2 SGB V. • Eine Krankheit gilt als hinzugetreten, wenn neben der ersten Erkrankung eine andere medizinisch abgrenzbare Ursache besteht, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit bewirken kann; es genügt, dass beide Erkrankungen zumindest an einem Tag zeitgleich bestanden. • Fehlt bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit wegen der Ersterkrankung eine gesonderte AU-Bescheinigung für die hinzugetretene Krankheit, steht dies der Anerkennung des Hinzutritts nicht entgegen, weil für die Zeit der laufenden AU kein zusätzliches Attest erforderlich ist. • Bei streitiger Abgrenzung sind ärztliche Befunde, Gutachten und Angaben behandelnder Therapeuten maßgeblich; sie können bereits für das Vorliegen der psychischen Erkrankung vor dem formellen Attestdatum sprechen. Der Kläger war als Arbeitslosengeld-I-Bezieher krankenversichert und ab 08.06.2010 arbeitsunfähig aufgrund einer Kniegelenksarthrose; er erhielt Krankengeld bis 05.12.2011. Im November/Dezember 2010 wurde eine Knietotalprothese links eingesetzt; im Entlassbericht wurden neben orthopädischen Befunden auch psychische Probleme festgestellt. Ab April 2011 begann der Kläger eine ambulante Psychotherapie; Therapeuten und MDK diagnostizierten eine depressive Episode, die Arbeitsunfähigkeit begründete. Die Beklagte stellte mit Bescheid fest, der Krankengeldanspruch ende am 05.12.2011, weil die Höchstbezugsdauer von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren ausgeschöpft sei; eine während der AU hinzugetretene Depression verlängere die Frist nicht (§ 48 Abs.1 SGB V). Das Sozialgericht wies die Klage ab; der Kläger rügte, die Depression habe erst am 20.05.2011 begonnen und somit einen neuen Anspruch ausgelöst. Das LSG entschied im Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung zu Gunsten der Beklagten. • Rechtliche Grundlagen: Anspruch auf Krankengeld nach §§ 44, 46 SGB V; Dauerbegrenzung und Regelungen zum Hinzutritt einer Krankheit nach § 48 Abs.1 SGB V. • Auslegung § 48 Abs.1 SGB V: Tritt während einer bereits bestehenden AU eine weitere medizinisch abgegrenzte Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert; es genügen zeitliche Überschneidungen auch an einem Tag. • Feststellungen zur Sachlage: Entlassberichte, MDK-Gutachten und die Aussage der Psychotherapeutin belegen, dass depressive Symptome und eine psychotherapeutische Behandlung bereits ab April 2011 bestanden und Arbeitsunfähigkeit verursachten. • Diagnostischer Vorlauf reicht aus: Es ist nicht erforderlich, dass für die hinzugetretene Krankheit bis zum Ende der AU eine gesonderte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt; die bestehende AU wegen der orthopädischen Erkrankung schließt ein zusätzliches Attest nicht ein. • Beweiswürdigung: Die medizinischen Unterlagen und Zeugenaussagen sprechen gegen die Behauptung des Klägers, die Depression habe erst nach dem Ende der orthopädischen AU in einer erstmals arbeitsunfähigkeitsbegründenden Intensität eingesetzt. • Rechtsfolge: Da Depression und Knieleiden zumindest zeitlich nebeneinander bestanden und beide AU verursachen konnten, liegt ein Hinzutritt i.S.v. § 48 Abs.1 Satz 2 SGB V vor; damit wurde die Höchstbezugsdauer nicht verlängert. • Prozessuales: Berufung des Klägers war form- und fristgerecht, in der Sache jedoch unbegründet; Kostenentscheidung nach § 193 SGG; Revision nicht zuzulassen (§ 160 SGG). Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Das LSG bestätigt die Entscheidung, dass die Beklagte den Krankengeldanspruch mit Ablauf des 05.12.2011 zu Recht beendet hat, weil die depressive Erkrankung während der bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit wegen der Knieerkrankung hinzugetreten ist und somit die Höchstbezugsdauer von 78 Wochen innerhalb des Dreijahreszeitraums nicht verlängert wird. Die Beurteilung stützt sich auf den Entlassungsbericht, MDK-Gutachten und die Angaben der behandelnden Psychotherapeutin, wonach seit 01.04.2011 psychische Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit vorlagen. Ein gesondertes ärztliches Attest für die Depression bis zum Ende der orthopädischen AU war nicht erforderlich. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; eine Revision wird nicht zugelassen.