Urteil
L 7 SO 3090/12
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Auf Erstattungsansprüche nach Umzug ist das zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltende BSHG anzuwenden, wenn das Erstattungsverhältnis mit Ablauf des Jahres der Leistungserbringung abgeschlossen war.
• Die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG bemisst sich nach den tatsächlich aufgewendeten Netto-Kosten innerhalb von bis zu zwölf Monaten und nicht nach der rechtlichen Durchsetzbarkeit späterer Ersatzansprüche.
• Bei Prüfung der Bagatellgrenze sind Einwendungen zur Rechtswidrigkeit früherer Leistungen unbeachtlich; maßgeblich sind die tatsächlichen Gesamtaufwendungen des erstattungspflichtigen Trägers.
• Der erstattungsberechtigte Träger hat nach dem Interessenwahrungsgrundsatz zumutbare Maßnahmen zu treffen, um erstattungsfähige Kosten möglichst gering zu halten.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen nach Umzug: Bagatellgrenze bemisst sich an tatsächlichen Aufwendungen • Auf Erstattungsansprüche nach Umzug ist das zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltende BSHG anzuwenden, wenn das Erstattungsverhältnis mit Ablauf des Jahres der Leistungserbringung abgeschlossen war. • Die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG bemisst sich nach den tatsächlich aufgewendeten Netto-Kosten innerhalb von bis zu zwölf Monaten und nicht nach der rechtlichen Durchsetzbarkeit späterer Ersatzansprüche. • Bei Prüfung der Bagatellgrenze sind Einwendungen zur Rechtswidrigkeit früherer Leistungen unbeachtlich; maßgeblich sind die tatsächlichen Gesamtaufwendungen des erstattungspflichtigen Trägers. • Der erstattungsberechtigte Träger hat nach dem Interessenwahrungsgrundsatz zumutbare Maßnahmen zu treffen, um erstattungsfähige Kosten möglichst gering zu halten. Der Kläger zahlte an eine Frau B. und ihre drei minderjährigen Töchter vom 21.10.2003 bis 31.12.2004 Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt). B. zog Ende September 2003 von einem Gebiet der Beklagten in den Zuständigkeitsbereich des Klägers. Der Kläger zeigte der Beklagten die Leistungserbringung an und forderte Kostenerstattung nach § 107 BSHG. Die Beklagte lehnte zunächst mit Hinweis auf die Monatsfrist und später mit Verweis auf die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG ab. Der Kläger klagte und reduzierte im Verfahren seine Forderung auf 1.238,21 EUR. Das Sozialgericht wies die Klage wegen Unterschreitens der Bagatellgrenze ab. Der Kläger legte Beschwerde bis zur Berufung ein; das LSG änderte das erstinstanzliche Urteil ab und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.238,21 EUR. • Anwendbares Recht: Für Erstattungsansprüche ist das Recht maßgeblich, das zur Zeit der Kostenentstehung (Leistungserbringung) galt; hier gilt deshalb das BSHG, da die Leistungen bis 31.12.2004 erbracht wurden und das Erstattungsverhältnis damit abgeschlossen war (§§ 106 ff. SGB XII sind nicht anzuwenden). • Tatbestandliche Voraussetzungen: Die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 BSHG sind erfüllt, weil die Familie innerhalb eines Monats nach dem Umzug hilfebedürftig wurde und der Kläger die Hilfe außerhalb einer Einrichtung erbracht hat. • Bagatellgrenze (§ 111 Abs. 2 BSHG): Maßgeblich ist bei der Prüfung, ob die Bagatellgrenze überschritten ist, der tatsächlich vom erstattungspflichtigen Träger aufgewendete Netto-Betrag innerhalb bis zu zwölf Monaten. Es kommt nicht auf die rechtliche Durchsetzbarkeit späterer Ersatzansprüche oder auf Einreden wie Verjährung oder Ausschlussfristen an. • Rechtswidrigkeit und Interessenwahrungsgrundsatz: Ein Vorwurf rechtswidriger Leistungsgewährung wirkt sich nicht auf die Feststellung der Bagatellgrenze aus. Gleichzeitig muss der erstattungsberechtigte Träger zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Kosten gering zu halten; hier war dies (für den streitigen Betrag) unstreitig erfüllt. • Anwendung auf den Streitfall: Die tatsächlichen Netto-Aufwendungen des Klägers innerhalb der relevanten zwölf Monate überstiegen die Bagatellgrenze; die spätere Reduzierung der klageweise geltend gemachten Forderung auf einen niedrigeren Betrag ändert daran nichts. • Kostengrundsätze: Die Kostenentscheidung beruht auf der prozessualen Erfolgsverteilung und berücksichtigt die vorinstanzliche teilweise Rücknahme der Forderung. • Revision: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor. Der Kläger obsiegt mit seiner Berufung. Das LSG verurteilte die Beklagte zur Erstattung von 1.238,21 EUR, weil nach dem zur Zeit der Leistungserbringung geltenden BSHG die tatsächlichen Netto-Aufwendungen des Klägers die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG innerhalb des maßgeblichen zwölfmonatigen Zeitraums überschritten. Auf spätere Einreden gegen die Durchsetzbarkeit von Ersatzansprüchen kommt es bei der Bestimmung der Bagatellgrenze nicht an. Die Kosten wurden unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens verteilt; eine Revision wurde nicht zugelassen.