Urteil
L 9 R 4742/12
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erstattung gezahlter Rentenversicherungsbeiträge nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ist ausgeschlossen, wenn der Versicherte das Recht zur freiwilligen Versicherung hat.
• Das Recht zur freiwilligen Versicherung kann sich aus europäischem Recht (Art. 89 VO (EWG) 1408/71 bzw. Art. 83 VO (EG) 883/2004 i.V.m. den Anhängen) für im Ausland wohnende Staatsangehörige ergeben und wirkt wie ein Ausschluss nach § 210 SGB VI.
• Für den Ausschluss genügt das bloße Bestehen der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung; es kommt nicht darauf an, ob der Betroffene freiwillig Beiträge entrichtet hat oder die finanziellen Mittel dazu besitzt.
• Die Regelung des § 210 SGB VI ist in der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung anzuwenden und regelt abschließend die Berechtigung zur Erstattung wirksam gezahlter Beiträge.
Entscheidungsgründe
Kein Erstattungsanspruch bei Bestehen des Rechts zur freiwilligen Rentenversicherung • Ein Anspruch auf Erstattung gezahlter Rentenversicherungsbeiträge nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ist ausgeschlossen, wenn der Versicherte das Recht zur freiwilligen Versicherung hat. • Das Recht zur freiwilligen Versicherung kann sich aus europäischem Recht (Art. 89 VO (EWG) 1408/71 bzw. Art. 83 VO (EG) 883/2004 i.V.m. den Anhängen) für im Ausland wohnende Staatsangehörige ergeben und wirkt wie ein Ausschluss nach § 210 SGB VI. • Für den Ausschluss genügt das bloße Bestehen der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung; es kommt nicht darauf an, ob der Betroffene freiwillig Beiträge entrichtet hat oder die finanziellen Mittel dazu besitzt. • Die Regelung des § 210 SGB VI ist in der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung anzuwenden und regelt abschließend die Berechtigung zur Erstattung wirksam gezahlter Beiträge. Der 1968 geborene Kläger, griechischer Staatsangehöriger, war vom 01.05.1999 bis 30.06.2008 in Deutschland beschäftigungsbedingt versicherungspflichtig und kehrte am 21.10.2009 nach Griechenland zurück. Am 12.03.2009 stellte sein Bevollmächtigter bei der deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Erstattung der eingezahlten Beiträge; der Antrag und Unterlagen gingen am 22.05.2009 ein. Die Rentenversicherung lehnte mit Bescheid vom 29.05.2009 und Widerspruchsbescheid vom 26.11.2009 die Erstattung ab und verwies darauf, dass der Kläger als Angehöriger eines EWR-Staates das Recht zur freiwilligen Versicherung habe. Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage des Klägers ab; dagegen richtete sich die Berufung, die zurückgewiesen wurde. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist § 210 SGB VI; für den geltend gemachten Anspruch kommt § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in Betracht, wonach Beiträge nur erstattet werden, wenn der Versicherte nicht versicherungspflichtig ist und kein Recht zur freiwilligen Versicherung besitzt sowie weitere Frist- und Wartezeitvoraussetzungen erfüllt sind. • Der Kläger erfüllte die Voraussetzungen für das Recht zur freiwilligen Versicherung: Er war in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert, erfüllte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und bezog keine Vollrente wegen Alters; daher greift das Recht zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI in Verbindung mit dem unionsrechtlichen Anhang (Art. 89 VO (EWG) 1408/71, Anhang VI E Nr. 4). • Gemäß § 6 SGB IV bleiben über- und zwischenstaatliche Rechtsvorschriften unberührt; die EU-Verordnung eröffnet im streitgegenständlichen Zeitraum im Ergebnis das Recht zur freiwilligen Versicherung für im Ausland wohnende Staatsangehörige, die zuvor in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert waren. • Das bloße Bestehen der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung schließt eine Erstattung nach § 210 SGB VI aus; es ist unerheblich, ob der Berechtigte tatsächlich freiwillige Beiträge entrichtet hat oder die finanziellen Mittel besitzt. • Die nach dem Antrag maßgebliche Fassung des § 210 SGB VI ist anzuwenden und regelt abschließend die Voraussetzungen und Ausschlussgründe für eine Beitragsrückerstattung; auch spätere Änderungen und die Nachfolgeverordnung VO (EG) 883/2004 führen nicht zu einer anderen Bewertung im vorliegenden Zeitraum. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Bescheid der Beklagten vom 29.05.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.2009 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Rentenversicherungsbeiträge, weil ihm als in Griechenland wohnendem ehemaligen Pflichtversicherten das Recht zur freiwilligen Versicherung zusteht. Dieses Recht folgt aus unionsrechtlichen Regelungen in Verbindung mit § 7 SGB VI und schließt die Erstattung nach § 210 SGB VI aus. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung der zum Zeitpunkt des Antrags geltenden Rechtslage; Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.