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Urteil

L 5 KR 2498/13

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einbeziehung einer im Ausland (Spanien) bezogenen Rente in die Beitragsbemessung zur deutschen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR) ist nach nationalem Recht möglich (§§ 237, 228 SGB V). • Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 verbietet nicht die Erhebung von Beiträgen auf ausländische Renten durch den Träger des Wohnsitzstaates; die Berechnung richtet sich nach dem Recht des Wohnsitzstaates. • Eine Europarechtsverletzung durch Verletzung der Freizügigkeit oder des Diskriminierungsverbots liegt nicht vor, wenn der Betroffene in seinem Wohnsitzstaat der dortigen Versicherungspflicht unterliegt und gegenüber anderen inländischen Pflichtversicherten gleichbehandelt wird. • Ist das ausländische System nicht auf individuellen Beitragszahlungen aufgebaut, kann nicht ohne Weiteres eine unzulässige Doppelverbeitragung geltend gemacht werden; ein Nachweis früherer Beitragszahlungen wäre erforderlich. • Die Beklagte durfte die Beiträge gegenüber dem Rentenberechtigten direkt festsetzen; eine Verpflichtung des ausländischen Trägers zum Einbehalt folgt nicht aus deutschem Recht (§§ 249a, 252, 255 SGB V).
Entscheidungsgründe
Beitragspflicht deutscher KVdR auch für ausländische (spanische) Renten zulässig • Die Einbeziehung einer im Ausland (Spanien) bezogenen Rente in die Beitragsbemessung zur deutschen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR) ist nach nationalem Recht möglich (§§ 237, 228 SGB V). • Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 verbietet nicht die Erhebung von Beiträgen auf ausländische Renten durch den Träger des Wohnsitzstaates; die Berechnung richtet sich nach dem Recht des Wohnsitzstaates. • Eine Europarechtsverletzung durch Verletzung der Freizügigkeit oder des Diskriminierungsverbots liegt nicht vor, wenn der Betroffene in seinem Wohnsitzstaat der dortigen Versicherungspflicht unterliegt und gegenüber anderen inländischen Pflichtversicherten gleichbehandelt wird. • Ist das ausländische System nicht auf individuellen Beitragszahlungen aufgebaut, kann nicht ohne Weiteres eine unzulässige Doppelverbeitragung geltend gemacht werden; ein Nachweis früherer Beitragszahlungen wäre erforderlich. • Die Beklagte durfte die Beiträge gegenüber dem Rentenberechtigten direkt festsetzen; eine Verpflichtung des ausländischen Trägers zum Einbehalt folgt nicht aus deutschem Recht (§§ 249a, 252, 255 SGB V). Der 1932 geborene Kläger bezieht eine deutsche Rente und zusätzlich seit 2011 eine spanische Rente. Die beklagte Krankenkasse (KVdR) forderte den Rentenbescheid an und setzte ab 01.07.2011 Beiträge zur Kranken- (8,2 %) und Pflegeversicherung (1,95 %) auch auf die spanische Rente fest. Der Kläger wandte ein, die spanische Rente sei in Spanien beitragsfrei bzw. vorfinanziert und dürfe nach europäischem Recht nicht doppelt belastet werden; er beantragte Feststellung und Erstattung gezahlter Beiträge und forderte eine Vorlage an den EuGH. Das Sozialgericht Mannheim wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Streitig war, ob deutsche Vorschriften die spanische Rente zur Beitragsbemessung heranziehen dürfen und ob dies europarechtlich (VO 883/2004, Freizügigkeit, EuGH-Rechtsprechung) zulässig ist. • Nationale Rechtsgrundlage: Nach §§ 237 Abs.1 Nr.1, Abs.2 und § 228 Abs.1 Satz 2 SGB V unterfallen auch im Ausland bezogene vergleichbare Renten der Beitragspflicht; dies wurde 2011 gesetzlich geändert, um Gleichbehandlung und Beitragsgerechtigkeit herzustellen; für die Pflegeversicherung gilt § 57 Abs.1 SGB XI entsprechend. • Tragung der Beiträge: Nach §§ 249a, 252 SGB V hat der Rentner die auf ausländische Renten entfallenden Beiträge selbst zu tragen; ein Einbehalt durch den ausländischen Träger ist nicht gesetzlich geregelt (§ 255 SGB V fehlt entsprechende Verpflichtung). • Europarechtliche Kollisionsregel: Art. 30 Abs.1 VO (EG) 883/2004 regelt, welches nationale Recht für die Beitragsberechnung gilt; sie verbietet nicht, Beiträge auf ausländische Renten zu erheben, sondern bestimmt, dass das Recht des Wohnsitzstaates maßgeblich ist. • Rechtsprechung des EuGH: Frühere Entscheidungen erlauben die Heranziehung ausländischer Renten zur Beitragsbemessung, solange die Leistungen vom Wohnsitzstaat zu tragen sind; eine Begrenzung auf die vom Wohnstaat gewährte Rente ergibt sich nicht mehr zwingend aus Art.30 VO 883/2004. • Freizügigkeit und Diskriminierungsverbot: Keine Europarechtsverletzung, weil der Kläger in Deutschland krankenversicherungspflichtig ist und dieselben nationalen Regeln gelten wie für andere inländische Pflichtversicherte; eine unzulässige Doppelverbeitragung setzt den Nachweis individueller früherer Beitragszahlungen im anderen Staat voraus. • Spezialfall Spanien: Der Kläger trägt vor, dass das spanische System steuerfinanziert sei und keine individuellen Beitragsanteile aus der Erwerbsphase nachweisbar sind; damit fehlt ein Anhaltspunkt für die vom EuGH beanstandete doppelte Belastung. • Keine Vorlage an den EuGH: Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit Unionsrecht, sodass ein Vorabentscheidungsersuchen nicht erforderlich ist. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Beitragsfestsetzung der Beklagten für die spanische Rente ist nach deutschem Recht (§§ 237, 228, 249a, 252 SGB V) und mit dem Unionsrecht (Art. 30 VO 883/2004) vereinbar. Eine Europarechtsverletzung durch Verletzung der Freizügigkeit oder des Diskriminierungsverbots liegt nicht vor, da der Kläger in Deutschland versicherungspflichtig ist und keine individuelle doppelte Beitragsleistung in Spanien nachgewiesen wurde. Der Kläger hat die Beiträge selbst zu tragen; eine Verpflichtung des spanischen Trägers zum Einbehalt besteht nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; eine Zulassung der Revision wurde nicht erteilt.