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Urteil

L 6 SB 4253/13

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Zuerkennung des Merkzeichens Bl (Blindheit) muss die mit Blindheit gleichzusetzende Sehschädigung im Vollbeweis nachgewiesen sein. • Subjektive (mitarbeitsabhängige) Sehschärfenangaben sind bei belegter Aggravation der Betroffenen nicht ausreichend; es bedarf eindeutiger objektiver Befunde (z. B. Perimetrie, VEP, morphologischer Nachweis). • Gutachten nach Aktenlage sind verwertbar, wenn die beauftragte Sachverständige die Ergebnisse sachgerecht überprüft, sich die Inhalte zu eigen macht und die Untersuchung nach Aktenlage für die Beantwortung der Fragen ausreicht.
Entscheidungsgründe
Kein Merkzeichen Bl bei nicht im Vollbeweis nachgewiesener Blindheit • Für die Zuerkennung des Merkzeichens Bl (Blindheit) muss die mit Blindheit gleichzusetzende Sehschädigung im Vollbeweis nachgewiesen sein. • Subjektive (mitarbeitsabhängige) Sehschärfenangaben sind bei belegter Aggravation der Betroffenen nicht ausreichend; es bedarf eindeutiger objektiver Befunde (z. B. Perimetrie, VEP, morphologischer Nachweis). • Gutachten nach Aktenlage sind verwertbar, wenn die beauftragte Sachverständige die Ergebnisse sachgerecht überprüft, sich die Inhalte zu eigen macht und die Untersuchung nach Aktenlage für die Beantwortung der Fragen ausreicht. Die Klägerin, ehemals als Endkontrolleurin tätig und wegen Bandscheibenleiden berentet, beantragte die Feststellung eines GdB und die Zuerkennung mehrerer Merkzeichen, darunter Bl (Blindheit). Verwaltungsärztliche und fachärztliche Befunde aus 2010 zeigten eine hochgradige Myopie mit Sehstärken von 0,5 und 0,1 bzw. 0,2 beidäugig. Später legte die Klägerin mehrere Befunde vor, nach denen die Sehschärfe auf etwa 1/50 oder darunter gesunken sein soll; einige dieser Angaben beruhten auf mitarbeitsabhängigen Tests. Der Beklagte veranlasste verschiedene Gutachten (u. a. Prof. Dr. R., Prof. Dr. B.), die teils objektive Untersuchungen (VEP, Perimetrie, Fundusbefunde) enthielten und Zweifel an den subjektiven Angaben sowie Hinweise auf Aggravation ergaben. Das Sozialgericht wies die Klage auf Zuerkennung des Merkzeichens Bl ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Rechtsgrundlage und Maßstab: Anspruch aus § 69 Abs.4 SGB IX; Eintragung des Merkzeichens Bl richtet sich nach §3 Abs.1 Nr.3 SchwbAuswVO i. V. m. §72 Abs.5 SGB XII; Gleichsetzungen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen sind medizinisch maßgeblich, aber nicht in allen Teilen normative Grundlage des Schwerbehindertenrechts. • Beweismaßstab: Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer der Blindheit gleichzusetzenden Sehstörung; hierfür ist Vollbeweis zu führen, d. h. an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. • Bewertung der Befunde: Frühere objektive Befunde aus 2010 ergaben deutlich bessere Sehschärfen als 1/50; spätere Angaben mitarbeitungsabhängig erhobener Werte sind nicht ausreichend glaubhaft, weil sie im Widerspruch zu objektiven Untersuchungen (Perimetrie, Fundusbefunde, VEP) stehen und Indizien für Aggravation vorliegen. • Verwertbarkeit gerichtlicher Gutachten: Ein Gutachten nach Aktenlage ist zulässig und verwertbar, wenn die beauftragte Sachverständige die Unterlagen geprüft, die Auswertung verantwortet und keine unzulässige Delegation zentraler Aufgaben stattgefunden hat; hier ist das der Fall. • Schlussfolgerung: Mangels eindeutiger, objektiv abgesicherter Befunde über eine beidäugige Gesamtsehschärfe von ≤1/50 oder gleichgestellte Störungen sowie angesichts erheblicher Zweifel an den subjektiven Angaben der Klägerin ist die Blindheit nicht im Vollbeweis nachgewiesen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Merkzeichen Bl ist nicht zuerkannt worden, weil die Klägerin die für Bl erforderliche mit Blindheit gleichzusetzende Sehstörung nicht im Vollbeweis nachgewiesen hat. Frühere objektive Messungen aus 2010 zeigen deutlich bessere Sehwerte, spätere Angaben beruhten überwiegend auf mitarbeitsabhängigen Tests und stehen im Widerspruch zu objektiven Befunden (Perimetrie, VEP, Fundusbefund). Gutachterliche Bewertungen ergaben erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der subjektiven Angaben und Hinweise auf Aggravation, sodass die administrativ und gerichtlich eingeholten objektiven Untersuchungen keine hinreichende Grundlage für die Feststellung von Blindheit ergaben. Deshalb besteht kein Anspruch auf Eintragung des Merkzeichens Bl; die Kostenentscheidung bleibt bestehen.