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Urteil

L 6 VS 413/13

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Klage auf Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach dem SVG ist unbegründet und zurückzuweisen. • Eine Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) nach dem SGB IX begründet keine bindende Wirkung für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolge (GdS) im Versorgungsrecht; eine Übernahme des GdB ist nicht vorgesehen. • Die Versorgungsverwaltung ist an die durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellte Wehrdienstbeschädigung gebunden; darüber hinausgehende Anerkennungen sind ausgeschlossen, wenn das Urteil sie nicht festgestellt hat. • Für eine Rücknahme eines bereits unanfechtbaren Ausführungsbescheids bedarf es neuer, die Rechtswidrigkeit des Bescheids belegender Tatsachen; der Kläger hat solche nicht dargetan. • Alleinige dauerhafte Antikoagulation nach Vena‑Cava‑Schirm und Embolektomie rechtfertigt ohne nachweisbare bleibende Funktionsbeeinträchtigung keinen GdS von mindestens 25 bzw. 30.
Entscheidungsgründe
Keine Rentenansprüche aus erkannter Wehrdienstbeschädigung bei fehlendem GdS≥25 • Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Klage auf Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach dem SVG ist unbegründet und zurückzuweisen. • Eine Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) nach dem SGB IX begründet keine bindende Wirkung für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolge (GdS) im Versorgungsrecht; eine Übernahme des GdB ist nicht vorgesehen. • Die Versorgungsverwaltung ist an die durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellte Wehrdienstbeschädigung gebunden; darüber hinausgehende Anerkennungen sind ausgeschlossen, wenn das Urteil sie nicht festgestellt hat. • Für eine Rücknahme eines bereits unanfechtbaren Ausführungsbescheids bedarf es neuer, die Rechtswidrigkeit des Bescheids belegender Tatsachen; der Kläger hat solche nicht dargetan. • Alleinige dauerhafte Antikoagulation nach Vena‑Cava‑Schirm und Embolektomie rechtfertigt ohne nachweisbare bleibende Funktionsbeeinträchtigung keinen GdS von mindestens 25 bzw. 30. Der Kläger, ein ehemaliger Berufssoldat, erlitt am 25.12.1996 während eines Auslandseinsatzes eine fulminante beidseitige Lungenembolie, wurde operativ emboliektomiert und erhielt einen Vena‑Cava‑Schirm sowie dauerhafte Marcumar‑Antikoagulation. Er beantragte Anerkennung als Wehrdienstbeschädigung und Beschädigtenversorgung nach dem SVG; die Wehrbereichsverwaltung lehnte zunächst ab. Später erkannte das LSG als Wehrdienstfolge den Zustand nach Embolektomie und Vena‑Cava‑Schirm mit Marcumar‑Therapie, nicht jedoch Herzrhythmusstörungen oder Schrittmacherpflicht. Das Versorgungsamt stellte zwischenzeitlich einen GdB von 30 nach SGB IX fest; der Kläger machte daraus einen Anspruch auf einen entsprechenden GdS und Grundrente geltend. Das Sozialgericht wies die Klage ab; der Kläger berief, ohne neue belastbare medizinische Befunde vorzulegen. Der Senat hat die Berufung zurückgewiesen. • Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen: Anspruch auf Versorgung nach §§ 80, 81 SVG in Verbindung mit §§ 30, 31 BVG; Bindungswirkung von Entscheidungen der Wehrverwaltung nach § 88 SVG ist eingeschränkt und gilt nur in den vom Urteil festgestellten Grenzen. • Beweismaßstab und Kausalität: Im Beschädigtenrecht sind die anspruchsbegründenden Tatsachen mit dem jeweiligen Beweismaß nachzuweisen; für die haftungsausfüllende Kausalität genügt Wahrscheinlichkeit, für das schädigende Ereignis im Allgemeinen Vollbeweis. • Bindungswirkung und Ausführungsbescheid: Das rechtskräftige Urteil und der Ausführungsbescheid sind für die Versorgungsverwaltung bindend in Bezug auf die festgestellte Wehrdienstbeschädigung; eine darüber hinausgehende Anerkennung (z.B. Herzrhythmusstörungen/Schrittmacher) ist ausgeschlossen, wenn das Urteil sie nicht festgestellt hat. • Keine Rücknahme des Ausführungsbescheids: Eine Rücknahme gemäß § 44 SGB X setzt neue, die Rechtswidrigkeit belegende Tatsachen voraus; der Kläger hat keine neuen oder anders gewichteten Befunde vorgelegt, die eine Unrichtigkeit früherer Entscheidungen belegen könnten. • Medizinische Beurteilung des GdS: Gutachterliche Befunde (u.a. Dr. S., Prof. Dr. G.) ergaben nur eine leichte Gasaustauschstörung bei weitgehend normaler Belastbarkeit (SpirOergometrie bis 200 Watt) und keine chronische Rechtsherzbelastung; allein die dauerhafte Antikoagulation und der Vena‑Cava‑Schirm rechtfertigen nach Versorgungsmedizinischer Grundsätze keinen GdS≥25. • Kausalität der Herzrhythmusstörungen: Ein Zusammenhang zwischen der Lungenembolie 1996 und 2008 aufgetretenem Vorhofflattern mit Schrittmacherpflicht ist nach ärztlicher Würdigung nicht wahrscheinlich; lange Latenz und fehlende Hinweise in den Zwischenjahren sprechen für eine Prädisposition. • Keine Bindungswirkung des GdB für GdS: Die Feststellung eines GdB nach SGB IX begründet keine automatische Übernahme des Wertes für die Bestimmung des GdS im Versorgungsrecht; unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe und weitere festzustellen-deckende Kriterien verhindern eine Bindung. • Fehlende Verschlimmerungs‑ oder Neuerkrankungsanzeige: Der Kläger hat keine Verschlechterung im Sinne des § 48 SGB X geltend gemacht und war in späteren Jahren nicht kontinuierlich lungenfachärztlich behandelt, sodass keine Grundlage für eine abweichende Neubewertung vorliegt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Es ist rechtskräftig festgestellt und für die Versorgungsverwaltung verbindlich, dass als Wehrdienstbeschädigungsfolge nur der Zustand nach beidseitiger Embolektomie und Einbau eines Vena‑Cava‑Schirms mit dauerhafter Marcumar‑Antikoagulation anzuerkennen ist; weitergehende Gesundheitsstörungen, insbesondere Herzrhythmusstörungen mit Schrittmacherpflicht, wurden nicht als wehrdienstbedingt festgestellt. Mangels Nachweises einer mindestens dem GdS‑Grenzwert von 25 entsprechenden bleibenden Funktionsbeeinträchtigung besteht kein Anspruch auf Grundrente oder sonstige Beschädigtenversorgung nach dem SVG. Eine Rücknahme oder Änderung des Ausführungsbescheids kommt nicht in Betracht, weil der Kläger keine neuen, die Rechtswidrigkeit des Bescheids belegenden Tatsachen vorgetragen hat. Die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision wurden bestätigt.