Beschluss
L 4 R 2666/13
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für eine fiktive bundesrechtliche Versorgungsanwartschaft nach dem AAÜG ist am Stichtag 30.06.1990 erforderlich, dass die betroffene Person berechtigt war, einen in der 2. Durchführungsbestimmung genannten Titel zu führen.
• Die bloße Tätigkeitsbezeichnung im Arbeitsvertrag begründet keine Berechtigung zum Führen eines Titels im Sinne der 2. Durchführungsbestimmung.
• Ein Widerspruchsbescheid muss nicht handschriftlich unterzeichnet sein; die Namenswiedergabe der an der Entscheidung beteiligten Personen genügt den Formerfordernissen.
• Die Rechtsprechung des BSG zur Auslegung der VO-AVI-tech und der 2. Durchführungsbestimmung ist verfassungsgemäß und bindend.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung von Zeiten der technischen Intelligenz ohne Titelberechtigung • Für eine fiktive bundesrechtliche Versorgungsanwartschaft nach dem AAÜG ist am Stichtag 30.06.1990 erforderlich, dass die betroffene Person berechtigt war, einen in der 2. Durchführungsbestimmung genannten Titel zu führen. • Die bloße Tätigkeitsbezeichnung im Arbeitsvertrag begründet keine Berechtigung zum Führen eines Titels im Sinne der 2. Durchführungsbestimmung. • Ein Widerspruchsbescheid muss nicht handschriftlich unterzeichnet sein; die Namenswiedergabe der an der Entscheidung beteiligten Personen genügt den Formerfordernissen. • Die Rechtsprechung des BSG zur Auslegung der VO-AVI-tech und der 2. Durchführungsbestimmung ist verfassungsgemäß und bindend. Der Kläger, geboren 1946, war seit 1969 in verschiedenen Betrieben der DDR als wissenschaftlicher Mitarbeiter und ab 1977 als Entwicklungsingenieur tätig. Er beansprucht die Anerkennung der Zeit vom 15.09.1969 bis 30.06.1990 als Zugehörigkeitszeit zu einem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach dem AAÜG. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 04.11.2004 ab; Widersprüche und weitere Verwaltungsbescheide blieben erfolglos. Der Kläger erhielt später eine Regelaltersrente, focht aber die fehlende Berücksichtigung der Zusatzversorgung an und erhob Klage. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen seine Klage ab; der LSG entschied im Beschlussverfahren, die Berufung sei unbegründet. Kernstreitpunkt war, ob der Kläger am 30.06.1990 die persönliche, sachliche und betriebliche Voraussetzung für eine fiktive bundesrechtliche Versorgungsanwartschaft erfüllte, insbesondere ob er berechtigt war, den Titel „Ingenieur/Techniker“ zu führen. • Zulässigkeit: Klage war zulässig, weil Feststellung von Ansprüchen/Anwartschaften nach dem AAÜG unabhängig von der Rentenbewilligung geltend gemacht werden kann (Trennungsprinzip). • Formale Rechtmäßigkeit: Der Widerspruchsbescheid entspricht den Formerfordernissen nach §85 SGG i.V.m. §33 SGB X; eine handschriftliche Unterschrift ist nicht erforderlich, die Namenswiedergabe der Entscheider genügt. • Materielle Rechtmäßigkeit – Anspruchsprüfung nach §1 AAÜG: Der Kläger hatte bis zum Inkrafttreten des AAÜG am 01.08.1991 keinen Versorgungsfall und keine Anwartschaft im Sinne des §1 Abs.1 AAÜG erworben. • Kumulativvoraussetzungen der fiktiven Versorgungsanwartschaft: Nach ständiger BSG-Rechtsprechung müssen zum 30.06.1990 vorliegen: (1) Berechtigung zum Führen eines in der 2. Durchführungsbestimmung genannten Titels (persönlich), (2) Ausübung entsprechender Tätigkeit (sachlich) und (3) Tätigkeit in einer volkseigenen Betriebsstätte (betriebsbezogen). • Fehlen der persönlichen Voraussetzung: Der Kläger war Diplom-Physiker, nicht berechtigt, den Titel ‚Ingenieur‘ oder ‚Techniker‘ zu führen; postgraduale Abschlüsse und spätere Promotion (Dr.-Ing. 1992) sind erst nach dem Stichtag bzw. begründen keine Titelberechtigung nach der IngVO-DDR. • Rechtsauslegung: Die 2. Durchführungsbestimmung ist so zu verstehen, dass nur die Inhaber der dort genannten Berufs- und Titelbezeichnungen der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz zugeordnet wurden; die Einordnung in eine frühere Berufsnomenklatur ändert daran nichts. • Verfassungsrechtliche Bedenken: Die vom Kläger gerügten Gleichbehandlungs- und Verfassungswidrigkeitsvorwürfe dringen nicht durch; die BSG-Rechtsprechung wurde vom BVerfG als verfassungsgemäß bestätigt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Anspruch auf Anerkennung der Zeit vom 15.09.1969 bis 30.06.1990 als Zugehörigkeitszeit zu einem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach dem AAÜG besteht nicht, weil der Kläger am relevanten Stichtag nicht berechtigt war, den in der 2. Durchführungsbestimmung geforderten Titel zu führen und damit die persönliche Voraussetzung für eine fiktive bundesrechtliche Versorgungsanwartschaft fehlte. Die formellen Einwände gegen den Widerspruchsbescheid sind unbegründet, da die Namenswiedergabe der Entscheider genügt. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.