Urteil
L 7 R 4143/14
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Streitgegenstand der Berufung war ausschließlich der Bescheid vom 21.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2014; der Bescheid vom 20.11.2014 wurde nicht nach §96 SGG in das Verfahren einbezogen.
• Ein Vormerkungsbescheid ist nur dann verbindlich hinsichtlich zurückliegender Zeiten, wenn er über diese Zeiten überhaupt eine Verwaltungsentscheidung im Sinne des §31 SGB X trifft.
• Die Widerspruchsbehörde ist nicht zuständig, erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachte Anrechnungszeiten zu entscheiden; in solchen Fällen ist der ordnungsgemäße Weg die Antragstellung nach §149 Abs.5 SGB VI und ggf. ein gesonderter Verwaltungsakt, gegen den Rechtsmittel möglich sind.
• Eine Klage ist unzulässig, wenn der Kläger die erforderliche Klagebefugnis oder ein Rechtsschutzbedürfnis nicht darlegt; der Kläger kann vom Rentenversicherungsträger jederzeit eine Verwaltungsentscheidung über nicht bekanntgegebene, aber relevante Zeiten verlangen.
Entscheidungsgründe
Vormerkungsbescheid: Keine Entscheidung über unbekannte Hochschulzeiten, Klage unzulässig • Streitgegenstand der Berufung war ausschließlich der Bescheid vom 21.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2014; der Bescheid vom 20.11.2014 wurde nicht nach §96 SGG in das Verfahren einbezogen. • Ein Vormerkungsbescheid ist nur dann verbindlich hinsichtlich zurückliegender Zeiten, wenn er über diese Zeiten überhaupt eine Verwaltungsentscheidung im Sinne des §31 SGB X trifft. • Die Widerspruchsbehörde ist nicht zuständig, erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachte Anrechnungszeiten zu entscheiden; in solchen Fällen ist der ordnungsgemäße Weg die Antragstellung nach §149 Abs.5 SGB VI und ggf. ein gesonderter Verwaltungsakt, gegen den Rechtsmittel möglich sind. • Eine Klage ist unzulässig, wenn der Kläger die erforderliche Klagebefugnis oder ein Rechtsschutzbedürfnis nicht darlegt; der Kläger kann vom Rentenversicherungsträger jederzeit eine Verwaltungsentscheidung über nicht bekanntgegebene, aber relevante Zeiten verlangen. Der Kläger, ein 1970 geborener Rechtsanwalt, war 2012 von der Versicherungspflicht befreit. Die Beklagte übersandte ihm 2013 einen Versicherungsverlauf und forderte zur Klärung ungeklärter Zeiten auf; der Kläger reagierte zunächst nicht. Mit Bescheid vom 21.11.2013 stellte die Beklagte länger zurückliegende Zeiten verbindlich fest, ohne die dem Träger damals unbekannten Studienzeiten zu berücksichtigen und wies auf die Unzulässigkeit eines Widerspruchs hin, soweit es nur um bisher nicht bekanntgegebene Zeiten gehe. Der Kläger legte Widerspruch ein und reichte später eine Studienbescheinigung ein; die Widerspruchsstelle verworf den Widerspruch als unzulässig. Das Sozialgericht wies die Klage ab. Die Beklagte erließ später (20.11.2014) einen weiteren Bescheid, der erstmals die Studienzeiten als Hochschulausbildung vormerkte; dieser Bescheid wurde vom Kläger nicht fristgerecht angefochten. Der Kläger begehrt Vormerkung weiterer Studienzeiten bzw. die Zulässigkeit seines Widerspruchs. • Zulässigkeit: Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 15.09.2014 ist zulässig, in der Sache aber unbegründet; das Berufungsgericht darf nur über den Bescheid vom 21.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2014 entscheiden, nicht aber über den Bescheid vom 20.11.2014 (§96 SGG nur bei Identität der Regelungsgegenstände). • §96 SGG setzt inhaltliche Identität oder Übernahme des Regelungsgegenstands voraus; hier war hinsichtlich der Hochschulzeiten erstmals mit dem Bescheid vom 20.11.2014 eine Verwaltungsentscheidung getroffen worden, sodass §96 SGG nicht anwendbar ist. • Klageänderung nach §99 SGG ist nicht sachdienlich und nicht möglich, weil der Bescheid vom 20.11.2014 bereits bestandskräftig wurde und der Kläger keinen fristgemäßen Widerspruch gegen diesen Bescheid eingelegt hat. • Klagebefugnis und Zulässigkeit: Der Antrag auf Vormerkung weiterer Hochschulzeiten als Anrechnungszeiten ist gegen den Bescheid vom 21.11.2013 unzulässig, weil dieser Bescheid keine Verwaltungsentscheidung über die dem Träger unbekannten Studienzeiten traf und dem Kläger bereits am Vorverfahren mitzuwirken war (§§31,21 SGB X). • Die Widerspruchsbehörde ist nicht zuständig, erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachte Zeiten materiell zu entscheiden; der richtige Weg ist die gesonderte Antragstellung nach §149 Abs.5 SGB VI und ggf. ein neuer Verwaltungsakt, gegen den Rechtsbehelfe zulässig sind. • Rechtsstaatliches Interesse des Klägers ist gewahrt: Er kann jederzeit eine Verwaltungsentscheidung über bislang nicht bekanntgegebene, aber relevante Zeiten verlangen; das Verfahren ist einzuhalten und Gerichte dürfen nicht für nicht sachdienliche oder untaugliche Klagen in Anspruch genommen werden (§54, §55 SGG). • Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG; Revision wurde nicht zugelassen (§160 Abs.2 SGG). Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage gegen den Bescheid vom 20.11.2014 ist unzulässig. Das Berufungsgericht durfte nur über den Bescheid vom 21.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2014 entscheiden und hat festgestellt, dass dieser Bescheid hinsichtlich der Hochschulzeiten keine Verwaltungsentscheidung im Sinne des §31 SGB X enthielt. Eine sachliche Entscheidung über die Vormerkung weiterer Studienzeiten war deshalb nicht möglich; der Kläger war gehalten, die dem Rentenversicherungsträger bislang nicht bekanntgegebenen Zeiten gesondert feststellen zu lassen. Der Kläger hat zudem die Klagebefugnis bzw. das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für seinen Hilfsantrag nicht dargetan. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet; die Revision wird nicht zugelassen.