Urteil
L 4 KR 2691/14
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Promotionsstudium ist grundsätzlich nicht Studenteneigenschaft im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.9 SGB V; die studentische Krankenversicherung gilt nur bis zum Abschluss des eigentlichen Studiums bzw. für Aufbau- oder Erweiterungsstudien.
• Die Einschreibung als Promotionsstudent begründet allein keinen Anspruch auf Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, wenn das berufsqualifizierende Studium bereits abgeschlossen ist.
• Für freiwillig versicherte Mitglieder gilt die gesetzliche Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 240 Abs.4 SGB V; ein Ermessen der Krankenkasse, hiervon abzuweichen, besteht nicht.
• Eine behauptete Ungleichbehandlung zwischen Promotions-, Zweit- oder Aufbaustudium rechtfertigt keine andere Auslegung des § 5 Abs.1 Nr.9 SGB V; verfassungsrechtliche Berufungs- und Art.3/12-GG-Bedenken sind unbegründet.
Entscheidungsgründe
Promotion begründet keine studentische Krankenversicherung nach §5 Abs.1 Nr.9 SGB V • Promotionsstudium ist grundsätzlich nicht Studenteneigenschaft im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.9 SGB V; die studentische Krankenversicherung gilt nur bis zum Abschluss des eigentlichen Studiums bzw. für Aufbau- oder Erweiterungsstudien. • Die Einschreibung als Promotionsstudent begründet allein keinen Anspruch auf Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, wenn das berufsqualifizierende Studium bereits abgeschlossen ist. • Für freiwillig versicherte Mitglieder gilt die gesetzliche Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 240 Abs.4 SGB V; ein Ermessen der Krankenkasse, hiervon abzuweichen, besteht nicht. • Eine behauptete Ungleichbehandlung zwischen Promotions-, Zweit- oder Aufbaustudium rechtfertigt keine andere Auslegung des § 5 Abs.1 Nr.9 SGB V; verfassungsrechtliche Berufungs- und Art.3/12-GG-Bedenken sind unbegründet. Der 1987 geborene Kläger schloss sein Jurastudium mit der Ersten juristischen Staatsprüfung am 14.01.2013 ab und begann anschließend ein Promotionsstudium, in dem er ab 1.10.2013 eingeschrieben war. Bis zum 30.09.2013 war er als Student pflichtversichert; die Krankenkasse lehnte ab 15.07.2013 die Fortführung der studentischen Versicherung ab und bot stattdessen freiwillige Versicherung an. Die Kasse setzte Beiträge für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung ab 1.10.2013 sowie für 2014 und 2015 auf Grundlage der gesetzlichen Mindestbemessungsgrundlage fest. Der Kläger begehrte Feststellung der fortbestehenden Versicherungspflicht als Student ab 1.10.2013 und rügte die Höhe der Beiträge; er machte verfassungsrechtliche Bedenken geltend und focht die Beitragsbemessung an. Das Sozialgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die das LSG zurückwies. • Anwendbare Normen: §5 Abs.1 Nr.9 SGB V (Krankenversicherung der Studenten), §20 Abs.1 Nr.9 SGB XI (Pflegeversicherung), §9 SGB V (freiwillige Versicherung), §§223,240 SGB V sowie §57 Abs.4 SGB XI; Wirksamkeit der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler bestätigt durch BSG-Rechtsprechung. • Auslegung von §5 Abs.1 Nr.9 SGB V: Wortlaut, Systematik und Zweck sprechen dafür, die studentische Versicherung auf die Zeit bis zum Abschluss des berufsqualifizierenden Studiums (und allenfalls für Aufbau-/Erweiterungsstudien) zu beschränken; Promotion dient der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums und ist insoweit kein normales Studium im Sinne der Vorschrift. • Bindende Rechtsprechung: Das Bundessozialgericht hat bereits 1993 entschieden, dass Promovierende nach Abschluss des Studiums nicht zu den Studenten im Sinne des §5 Abs.1 Nr.9 SGB V gehören; diese Leitlinien sind unverändert maßgeblich. • Hochschulrechtliche Einschreibung ist nicht maßgeblich: Hochschulrechtliche Einstufungen und landesrechtliche Regelungen zur Einschreibung können die sozialversicherungsrechtliche Auslegung nicht eindeutig präjudizieren. • Verfassungsrechtliche Einwände (Art.3, Art.12 GG): Unterschiede zur Behandlung von Promotions- und Aufbaustudien begründen keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung oder Eingriff in die Berufsfreiheit; unterschiedliche Rechtsgüter und Zwecksetzungen rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung. • Bemessung der Beiträge: Für freiwillig Versicherte gilt die gesetzliche Mindestbemessungsgrundlage; bei fehlenden Einnahmen ist die fiktive Mindesteinnahme (90. Teil der monatlichen Bezugsgröße bzw. daraus abgeleitet ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße) anzusetzen; der Kasse steht kein Ermessen zu, hiervon abzuweichen. • Ergebnis der rechtlichen Prüfung: Die Bescheide der Beklagten sind materiell rechtmäßig; der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen der studentischen Versicherung und die Beitragsfestsetzung für die freiwillige Versicherung ist korrekt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage gegen die Bescheide (Ablehnung der studentischen Versicherung und Festsetzung freiwilliger Beiträge für 2013–2015) ist abgewiesen. Der Kläger ist ab 1.10.2013 nicht mehr studentisch kranken- und pflegeversichert, weil sein berufsqualifizierendes Jurastudium mit der Ersten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen war und die Promotion nicht als Studium im Sinne des §5 Abs.1 Nr.9 SGB V anzusehen ist. Die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung wurden rechtmäßig nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler bemessen; die Kasse durfte dabei die gesetzliche Mindesteinnahme zugrunde legen und hatte kein Ermessen, eine geringere Bemessungsgrundlage vorzunehmen. Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger nicht erstattet und die Revision wurde nicht zugelassen.