Urteil
L 2 SO 1431/13
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nächtliche 1:1-Betreuung kann als Leistung der Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII von Sozialhilfeträgern zu übernehmen sein, wenn sie zur Abwendung erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung erforderlich ist.
• Leistungen der Eingliederungshilfe (§§ 53,54 SGB XII) sind nur zu leisten, wenn sie vorrangig der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dienen; reine Sicherungs- oder Überwachungsaufgaben fallen hier nicht ohne weiteres hinein.
• Vertragliche Pflichten der Einrichtung aus Heimvertrag, Versorgungs- und Rahmenvertrag (§§ 72,75 SGB XI) decken nicht zwingend außergewöhnliche, dauerhaft erforderliche 1:1-Nachtbetreuung ab; solche Mehrleistungen können gesondert vom Sozialhilfeträger erstattungsfähig sein.
Entscheidungsgründe
Nächtliche 1:1-Betreuung als überobligatorische Leistung der Hilfe zur Pflege (§ 61 SGB XII) • Eine nächtliche 1:1-Betreuung kann als Leistung der Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII von Sozialhilfeträgern zu übernehmen sein, wenn sie zur Abwendung erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung erforderlich ist. • Leistungen der Eingliederungshilfe (§§ 53,54 SGB XII) sind nur zu leisten, wenn sie vorrangig der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dienen; reine Sicherungs- oder Überwachungsaufgaben fallen hier nicht ohne weiteres hinein. • Vertragliche Pflichten der Einrichtung aus Heimvertrag, Versorgungs- und Rahmenvertrag (§§ 72,75 SGB XI) decken nicht zwingend außergewöhnliche, dauerhaft erforderliche 1:1-Nachtbetreuung ab; solche Mehrleistungen können gesondert vom Sozialhilfeträger erstattungsfähig sein. Die Klägerin, pflegebedürftig (Pflegestufe III) und psychisch sowie neurologisch erkrankt, lebt im Pflegeheim "Haus P.". Wegen nächtlicher Verhaltensauffälligkeiten (u.a. unkontrolliertes Verschlucken, Kotschmieren, Sturz- und Selbstgefährdung) wurde im Heim tagsüber durch Personal und nachts seitens des Heims eine 1:1-Betreuung erbracht. Die Klägerin beantragte beim Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten für eine nächtliche 1:1-Betreuung von 19:00–07:00 Uhr (monatlich 6.166 EUR). Der Beklagte lehnte ab mit der Begründung, solche Leistungen gehörten nicht zur Hilfe zur Pflege bzw. stünden nicht als Eingliederungshilfe zu. Das SG wies die Klage ab; das LSG hob das Urteil auf und gab der Berufung hilfsweise statt. Gutachten und Zeugenaussagen bestätigten den hohen, auch nachts bestehenden Betreuungsbedarf und dass alternative Einrichtungen oder Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewährleisten würden. • Anspruch nicht aus Eingliederungshilfe (§§ 53,54 SGB XII): Die nächtliche 1:1-Betreuung zielt primär auf Gefahrenabwehr und nicht auf Teilhabeförderung und fällt daher nicht in den Eingliederungshilfe-Begriff. • Kein Anspruch nach häuslicher Krankenpflege (SGB V): Behandlungspflege ist zeitlich begrenzt und dient der Sicherung ärztlicher Behandlung; die streitige Maßnahme dient vorrangig Gefahrenabwehr und nicht der ärztlichen Behandlung. • Anspruch aus Hilfe zur Pflege (§ 61 SGB XII): Die Regelung umfasst neben klassischen Verrichtungen auch „andere Verrichtungen“, etwa Beaufsichtigung, Strukturierung des Tages/Nachtablaufs und Schutz vor Selbst-/Fremdgefährdung; dazu zählt auch notwendige Tages- oder Nachtbereitschaft. • Vertragliche Pflichten der Einrichtung (Heimvertrag, Versorgungsvertrag, Rahmenvertrag nach §§ 72,75 SGB XI) begründen keine automatische Deckung für außergewöhnlich aufwendige 1:1-Nachtbetreuung; die genannten Regelwerke gehen von üblichen Pflegemaßstäben aus und sehen nur eine reguläre Nachtwachenbesetzung (z.B. 1:25) vor. • Gutachterliche und tatsächliche Feststellungen: Gutachten und Zeugenaussagen ergaben, dass alternative Maßnahmen (Sensormatte, Niedrigbett, spezielle Kleidung) unwirksam sind und auch andere Einrichtungen ohne zusätzliches Personal die erforderliche 1:1-Nachtbetreuung nicht leisten können. • Schutzwürdigkeit des bisherigen Versorgungsverhältnisses: Ein Wechsel der Einrichtung würde die psychische Stabilität gefährden und vermutlich keine Reduktion des Betreuungsbedarfs bringen; eine Fortführung der 1:1-Nachtbetreuung im bisherigen Heim ist daher erforderlich. • Rechtsfolgen: Weil die 1:1-Nachtbetreuung als „andere Verrichtung" im Sinne des § 61 Abs.1 Satz 2 SGB XII anzusehen ist und die Notwendigkeit sowie Unabdingbarkeit festgestellt sind, ist der Sozialhilfeträger zur Übernahme der Mehrkosten verpflichtet. Die Berufung der Klägerin war teilweise erfolgreich: Das Urteil des Sozialgerichts Freiburg und der Ablehnungsbescheid des Beklagten wurden aufgehoben. Der Beklagte ist verurteilt, ab dem 1. Januar 2012 die Kosten für die nächtliche 1:1-Betreuung (19:00–07:00) im Umfang von monatlich 6.166 EUR zu übernehmen, weil diese Leistung nicht der Eingliederungshilfe oder der zeitlich begrenzten häuslichen Krankenpflege zuzuordnen ist, sondern als sonstige Leistung der Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII erforderlich und erstattungspflichtig ist. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus dem erweiterten sozialhilferechtlichen Pflegebegriff, wonach Beaufsichtigung, Strukturierung des Tages-/Nachtablaufs und Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung von den Sozialhilfeträgern zu tragen sind, wenn sie dauerhaft und in hohem Maße erforderlich sind. Die weitergehende Berufung hinsichtlich Leistungen der Eingliederungshilfe blieb ohne Erfolg. Der Beklagte hat zudem die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.