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Urteil

L 4 R 3257/13

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Sachzuwendungen eines Dritten sind nach § 1 Abs.1 Nr.14 SvEV nur dann dem Arbeitsentgelt des Arbeitgebers zuzurechnen, wenn Zuwendender und Arbeitgeber verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG oder § 271 Abs.2 HGB sind. • Alleinige Zugehörigkeit zu einer Verbundgruppe oder gemeinsame Mitgliedschaft in einem Dachverband begründet keine einheitliche Leitung im Sinne eines Gleichordnungskonzerns (§ 18 Abs.2 AktG). • Bei öffentlich-rechtlichen Trägern und Sparkassenstrukturen fehlt regelmäßig die konzernrechtliche einheitliche Leitung; daher sind diese Beziehungen nicht ohne weiteres als "verbundene Unternehmen" i.S.d. SvEV anzusehen.
Entscheidungsgründe
Keine Beitragspflicht für Zuwendungen Dritter bei fehlender Verbundenheit • Sachzuwendungen eines Dritten sind nach § 1 Abs.1 Nr.14 SvEV nur dann dem Arbeitsentgelt des Arbeitgebers zuzurechnen, wenn Zuwendender und Arbeitgeber verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG oder § 271 Abs.2 HGB sind. • Alleinige Zugehörigkeit zu einer Verbundgruppe oder gemeinsame Mitgliedschaft in einem Dachverband begründet keine einheitliche Leitung im Sinne eines Gleichordnungskonzerns (§ 18 Abs.2 AktG). • Bei öffentlich-rechtlichen Trägern und Sparkassenstrukturen fehlt regelmäßig die konzernrechtliche einheitliche Leitung; daher sind diese Beziehungen nicht ohne weiteres als "verbundene Unternehmen" i.S.d. SvEV anzusehen. Die Klägerin, eine kommunal getragene Sparkasse, erhielt zu prüfen vom Einzugsverfahren der Beklagten Nachforderungen von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen wegen pauschal versteuerter Sachzuwendungen, die Beschäftigten der Klägerin von der LBS und der DekaBank gewährt wurden. Die Beklagte setzte Beitragsnachforderungen für den Prüfzeitraum 2007–2010 fest; streitig sind vor allem die Jahre 2009–2010. Die Beklagte geht davon aus, die LBS und DekaBank seien mit der Klägerin verbundene Unternehmen, weil sie zur Sparkassen-Finanzgruppe gehören und durch Dachverbände koordiniert würden. Die Klägerin bestreitet eine Konzern- oder Verbundenheitsstruktur im Sinne der §§ 15 ff. AktG bzw. § 271 HGB und rügt, es fehle an einheitlicher Leitung und an gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen. Das Sozialgericht Freiburg wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung ein; das LSG entschied teilweise zugunsten der Klägerin und hob die Nachforderung insoweit auf, als es um Sachzuwendungen der LBS an den Beigeladenen ging. • Rechtsgrundlage für Nachforderungen sind §§ 28p, 28a SGB IV sowie die Regelungen zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag; die SvEV bestimmt, wann pauschal versteuerte Sachzuwendungen nicht als Arbeitsentgelt zuzurechnen sind (§ 1 Abs.1 Nr.14 SvEV). • Die Ausnahme in § 1 Abs.1 Nr.14 SvEV bezieht sich auf Zuwendungen nach § 37b EStG und ist nach Entstehungsgeschichte und Verweisungen zu den Begriffen der §§ 15 ff. AktG bzw. § 271 Abs.2 HGB auszulegen; eine Erweiterung des Begriffsverbunds über diese Regelungen hinaus kommt nicht in Betracht. • Die Klägerin, LBS und DekaBank erfüllen die Tatbestandsmerkmale verbundener Unternehmen nach den auf §§ 15 ff. AktG bzw. § 271 HGB gestützten Definitionen nicht: es fehlen Mehrheitsbeteiligungen, herrschende/abhängige Verhältnisse, einheitliche Leitung oder Unternehmensverträge; organisatorisch-rechtliche Vorgaben des Sparkassenrechts verhindern eine fremde Leitungsbefugnis gegenüber der Sparkasse. • Eine bloße Zugehörigkeit zu einer Verbundgruppe, die gemeinsame Nutzung von Dienstleistungen, eine koordinierende Verbandstätigkeit, ein Institutssicherungssystem oder produktbezogene Vertriebsbeziehungen genügen nicht zur Bejahung eines Gleichordnungskonzerns (§ 18 Abs.2 AktG). • Mangels Vorliegens verbundener Unternehmen im Sinne der SvEV sind die von der LBS an Arbeitnehmer der Klägerin geleisteten Sachzuwendungen im streitigen Zeitraum nicht dem Arbeitsentgelt der Klägerin zuzurechnen; insoweit sind die Beitragsnachforderungen rechtswidrig. • Prozessrechtlich war die Berufung zulässig; das SG-Urteil war insoweit zu Recht, als bestimmte Jahresbeträge bestandskräftig geworden sind; der Senat beschränkte das Verfahren nach Vereinbarung auf die Forderung betreffend den Beigeladenen. • Kostenentscheidung: die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, weil die Klägerin in der zentralen Rechtsfrage obsiegt hat. Die Berufung der Klägerin ist teilweise erfolgreich. Die Festsetzung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt EUR 51,05 wegen Sachzuwendungen der LBS an den streitgegenständlichen Beigeladenen ist aufgehoben, weil die Klägerin und die LBS keine "verbundenen Unternehmen" im Sinne der einschlägigen Auslegung der SvEV sind; die Sachzuwendungen sind daher nicht dem Arbeitsentgelt der Klägerin zuzurechnen. Im Übrigen bleibt die Berufung zurückgewiesen, weil insoweit der Bescheid bestandskräftig bzw. die Klage unzulässig war. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme bestimmter außergerichtlicher Kosten Dritter. Die Revision wurde nicht zugelassen. Insgesamt hat das Gericht damit klargestellt, dass eine Mitgliedschaft in einer Verbundgruppe oder die Zugehörigkeit zu einem Dachverband allein keine sozialversicherungsrechtliche Verbundenheit im Sinne der SvEV begründet; dies verhindert insoweit Beitragsnachforderungen gegenüber dem Arbeitgeber.