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Beschluss

L 11 KR 3149/15 ER

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollstreckung von Beitragsforderungen nach § 86b Abs. 2 SGG setzt darzulegen, gegen welche konkreten Vollstreckungsmaßnahmen sich der Antrag richtet. • Bestandskräftige Beitragsbescheide sind bindend, wenn kein fristgerechter Widerspruch eingelegt wurde; materielle Einwendungen gegen den Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens zu verfolgen. • Eine einstweilige Regelungs- oder Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG kommt nur in Betracht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder sonstige tatbestandsmäßige Voraussetzungen (z. B. unbillige Härte) vorliegen. • Für freiwillig Selbständige gilt bei Nichtvorlage von Nachweisen nach § 240 SGB V die Beitragsbemessungsgrenze als Bemessungsgrundlage; Änderungen wegen vorgelegter Nachweise wirken erst zukünftig (§ 240 Abs. 4 S.6 SGB V).
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Vollstreckungsschutz gegen bestandskräftige Beitragsbescheide • Ein Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollstreckung von Beitragsforderungen nach § 86b Abs. 2 SGG setzt darzulegen, gegen welche konkreten Vollstreckungsmaßnahmen sich der Antrag richtet. • Bestandskräftige Beitragsbescheide sind bindend, wenn kein fristgerechter Widerspruch eingelegt wurde; materielle Einwendungen gegen den Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens zu verfolgen. • Eine einstweilige Regelungs- oder Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG kommt nur in Betracht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder sonstige tatbestandsmäßige Voraussetzungen (z. B. unbillige Härte) vorliegen. • Für freiwillig Selbständige gilt bei Nichtvorlage von Nachweisen nach § 240 SGB V die Beitragsbemessungsgrenze als Bemessungsgrundlage; Änderungen wegen vorgelegter Nachweise wirken erst zukünftig (§ 240 Abs. 4 S.6 SGB V). Der Kläger beantragte Aufnahme in die freiwillige Krankenversicherung; die Beklagte setzte auf Grundlage geschätzter Einnahmen Beitragsbescheide zum 1.12.2013 bzw. 1.1.2014 fest. Der Kläger rügte später geringere Einnahmen, legte jedoch keine Steuerbescheide oder sonstige Nachweise vor. Die Beklagte mahnte wiederholt rückständige Beiträge an, stellte ein Ruhen der Leistungsansprüche fest und leitete die Vollstreckung ein. Der Kläger suchte gerichtlichen Vollstreckungsschutz und wandte ein, er befinde sich in einem Insolvenzverfahren und habe erfolglos Ratenzahlungen angeboten; er verlangte die Aussetzung der Vollstreckung. Das Sozialgericht wies die Klage als unzulässig/abweisend ab; das Landessozialgericht prüfte den Antrag auf einstweilige Anordnung. • Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen: Die Vollstreckung von Beitragsbescheiden bundesunmittelbarer Krankenkassen richtet sich nach dem VwVG und ergänzend nach AO und ZPO; der hier geltend gemachte Eilrechtsschutz ist nach § 86b Abs.2 SGG zu prüfen. • Unbestimmtheit des Antrags: Der Kläger hat trotz Aufforderung nicht hinreichend konkretisiert, gegen welche Vollstreckungsmaßnahmen er sich richtet, weshalb sein Antrag als unpräzise einzustufen ist. • Bindung durch bestandskräftige Bescheide: Die Beitragsbescheide vom 24.10.2013 und 19.12.2013 enthielten wirksame Rechtsbehelfsbelehrungen; es wurde kein Widerspruch eingelegt, sodass die Bescheide nach § 77 SGG zwischen den Parteien bindend sind. • Materielle Einwendungen im Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen: Materielle Argumente gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens nach den einschlägigen Vorschriften zu verfolgen; ein Anordnungsanspruch nach § 86b Abs.2 SGG setzt überdies Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren voraus. • Rechtmäßigkeit der Beitragsbemessung: Nach § 240 SGB V durfte die Beklagte bei fehlenden Nachweisen die Beitragsbemessungsgrenze zugrunde legen; Änderungen wegen nachträglicher Nachweise wirken erst ab dem ersten Tag des Monats nach Vorlage (§ 240 Abs.4 S.6 SGB V). Der Kläger legte keine steuerlichen Nachweise vor. • Ausnahmefälle nicht vorliegend: Zwar gibt es Rechtsprechung, die in offensichtlichen Ausnahmefällen vorläufigen Vollstreckungsschutz gewährt, doch liegen hier keine Anhaltspunkte für Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit oder unbillige Härte vor. • Keine unbillige Härte: Weder die wirtschaftlichen Folgen noch das laufende Insolvenzverfahren begründen eine unbillige Härte im Sinne des § 86a Abs.3 SGG oder § 756a ZPO; die Beklagte betreibt Vollstreckung nur für nach der Insolvenz entstandene Forderungen. • Form- und Fristfragen: Die Bescheide waren ordentlich mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen; fehlende Anfechtung macht sie rechtsbeständig und verhindert den Anordnungsanspruch. Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung wurde abgelehnt; die einstweilige Anordnung nach § 86b Abs.2 SGG war nicht begründet. Die Beitragsbescheide der Beklagten sind zwischen den Parteien bindend, weil kein Widerspruch eingelegt wurde, und die Beklagte durfte bei fehlenden Nachweisen die Beitragsbemessungsgrenze nach § 240 SGB V zugrunde legen. Der Kläger hat weder die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren noch eine unbillige Härte hinreichend dargelegt; zudem hat er nicht konkretisiert, gegen welche Vollstreckungsmaßnahmen er sich richtet. Die außergerichtlichen Kosten wurden nicht erstattet.