Urteil
L 6 VG 5227/14
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Keine Beschädigtenversorgung, wenn ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff nicht glaubhaft gemacht ist.
• Ärztliche Fixierung und medikamentöse Behandlung stellen nur dann einen tätlichen Angriff i.S.d. OEG dar, wenn sie objektiv nicht dem Wohl des Patienten dient.
• Polizeiliche Handfesselung kann tätlicher Angriff sein, entfaltet aber keine Rechtswidrigkeit, wenn die Maßnahme auf gesetzlicher Grundlage und verhältnismäßig war.
• Glaubhaftmachung nach §15 KOVVfG erfordert die überwiegende Wahrscheinlichkeit; bloße Möglichkeit genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Kein OEG-Anspruch bei nicht glaubhaft gemachten Misshandlungsvorwürfen gegen Klinikpersonal • Keine Beschädigtenversorgung, wenn ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff nicht glaubhaft gemacht ist. • Ärztliche Fixierung und medikamentöse Behandlung stellen nur dann einen tätlichen Angriff i.S.d. OEG dar, wenn sie objektiv nicht dem Wohl des Patienten dient. • Polizeiliche Handfesselung kann tätlicher Angriff sein, entfaltet aber keine Rechtswidrigkeit, wenn die Maßnahme auf gesetzlicher Grundlage und verhältnismäßig war. • Glaubhaftmachung nach §15 KOVVfG erfordert die überwiegende Wahrscheinlichkeit; bloße Möglichkeit genügt nicht. Die Klägerin, türkische Staatsangehörige mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis, war nach einem Verkehrsunfall im Juni 2007 notfallmäßig in eine psychiatrische Klinik (ZfP) eingewiesen und dort gerichtlich untergebracht worden. Sie macht geltend, während des Aufenthalts von Mitarbeitern des ZfP und der Polizei Fesselungen, Verabreichung von Medikamenten, Stromstöße und sexuelle Übergriffe erlitten zu haben; daraus sollen körperliche und seelische Schäden resultieren. Der Beklagte lehnte Leistungen nach dem OEG ab; staatsanwaltschaftliche Ermittlungen blieben ohne Beweise und wurden eingestellt. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein und behauptete u.a. Verbrühungen und Misshandlungen. Im Berufungsverfahren wurden ärztliche Unterlagen, polizeiliche Aussagen (insbesondere des Bruders) und fachärztliche Stellungnahmen eingeholt; dermatologische Befunde zeigten chronische Hautirritationen, keine beweisenden Narben. Die Klinikärzte bestätigten Fixierungen und medikamentöse Behandlung wegen Selbst- und Fremdgefährdung, bestritten Strombehandlungen und sexuelle Übergriffe; die Klägerin litt nachgewiesen an einer chronischen psychotischen Erkrankung. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht; Streitgegenstand war der OEG-Antrag auf Beschädigtenversorgung. • Tatbestandsvoraussetzungen OEG: Anspruch setzt vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff und gesundheitliche Schädigung voraus (§1 OEG); Begriff des tätlichen Angriffs wird strafrechtlich ausgelegt und erfordert feindselige Willensrichtung oder zumindest strafbaren Vorsatz. • Beweismaßstab: Für den schädigenden Vorgang, die gesundheitliche Schädigung und den ursächlichen Zusammenhang gilt im Entschädigungsrecht grundsätzlich Vollbeweis; fehlt Urkundenlage, ist nach §15 KOVVfG Glaubhaftmachung (überwiegende Wahrscheinlichkeit) erforderlich. • Feststellungen zum Geschehen: Fest steht, dass die Klägerin vom 01.06. bis 02.06.2007 isoliert und zeitweise fixiert sowie medikamentös behandelt wurde; Polizeihandschellen wurden beim Transport angelegt. • Polizeiliche Maßnahme: Die Anlegung von Handschellen war zwar eine körperliche Einwirkung, jedoch durch §52 PolG gedeckt und wegen Fluchtgefahr sowie Verhältnismäßigkeit rechtmäßig, sodass sie nicht rechtswidriger tätlicher Angriff i.S.d. OEG war. • Ärztliche Maßnahmen: Fixierung und intramuskuläre Medikation erfolgten als Schutzmaßnahmen bei Selbst- und Fremdgefährdung; nach ständiger Rechtsprechung begründet ein ärztlicher Eingriff nur dann OEG-Rechtsgutsverletzung, wenn er objektiv nicht dem Wohl des Patienten diente; dafür fehlen Anhaltspunkte. • Behauptete schlimmere Misshandlungen: Die Klägerin konnte weder Strombehandlungen noch sexuelle Übergriffe objektiv belegen; Aussagen widersprachen sich, wichtige Zeugen (Bruder, Ärzte) machten keine Bestätigungen; dermatologischer Sachverständiger wertete Befunde nicht als beweisend für Fixierungsverbrennungen. • Psychische Verfassung der Klägerin: Mehrere fachärztliche Gutachten dokumentieren eine langjährige psychotische Erkrankung mit wahnhaften Vorstellungen, die das Vorbringen der Klägerin plausibel als produkt der Erkrankung erscheinen lassen. • Rechtsfolge: Mangels glaubhafter Darstellung eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs fehlt der Anspruch auf Beschädigtenversorgung; daher war die Klageabweisung rechtmäßig. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; es besteht kein Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG, weil ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Polizeiliche Handfesselung und die ärztlich veranlasste Fixierung sowie die medikamentöse Behandlung waren aus Sicht des Gerichts durch Flucht- und Gefährdungsgründe gedeckt und dienten dem Wohl der Klägerin. Behauptete Stromstöße und sexuelle Übergriffe konnten nicht objektiviert werden; medizinische Befunde und Zeugenaussagen stützen die Auffassung, dass vieles Auftreten Folge einer langjährigen psychotischen Störung ist. Die Kosten der Berufung wurden der Klägerin auferlegt; die Revision wurde nicht zugelassen.