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Urteil

L 4 R 1412/15

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch begründet keinen eigenständigen Zinsanspruch; Verzinsung von Nachzahlungen richtet sich nach § 44 SGB I. • Für den Beginn der Verzinsung nach § 44 Abs. 2 SGB I ist der objektiv vorhandene vollständige Leistungsantrag maßgeblich; die fingierte Antragstellung im sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert keinen vollständigen Antrag im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB I. • Ansprüche auf Verzinsung, die de facto Schadensersatz darstellen, sind nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch durchsetzbar, sondern gegebenenfalls im Wege der Amtshaftung zu verfolgen.
Entscheidungsgründe
Keine Verzinsung rückwirkender Rentennachzahlung durch sozialrechtlichen Herstellungsanspruch • Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch begründet keinen eigenständigen Zinsanspruch; Verzinsung von Nachzahlungen richtet sich nach § 44 SGB I. • Für den Beginn der Verzinsung nach § 44 Abs. 2 SGB I ist der objektiv vorhandene vollständige Leistungsantrag maßgeblich; die fingierte Antragstellung im sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert keinen vollständigen Antrag im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB I. • Ansprüche auf Verzinsung, die de facto Schadensersatz darstellen, sind nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch durchsetzbar, sondern gegebenenfalls im Wege der Amtshaftung zu verfolgen. Der Kläger, Jahrgang 1949, ist rentenversichert und stellte im Mai 2012 einen Antrag auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1.9.2012. Die Beklagte erkannte bei Prüfung an, dass ihm die Rente bereits ab 1.9.2009 ohne Abschläge zugestanden hätte und räumte einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ein; der Kläger wählte sodann den früheren Rentenbeginn. Die Beklagte bewilligte rückwirkend die Rente und zahlte eine Nachzahlung, hielt aber eine Verzinsung der Nachzahlung nach § 44 SGB I für ausgeschlossen, weil ein vollständiger Leistungsantrag erst am 22.5.2012 eingegangen sei. Der Kläger verlangte Verzinsung, Widerspruch und Klage folgten; das SG verpflichtete die Beklagte zur Verzinsung für einen Teilzeitraum. Die Beklagte legte Berufung ein; das LSG prüfte, ob der sozialrechtliche Herstellungsanspruch Verzinsungswirkung entfaltet oder ein Verzinsungsanspruch nach § 44 SGB I besteht. • Rechtsgrundlage für Verzinsung ist § 44 SGB I: Verzinsung 4% ab Ablauf eines Monats nach Fälligkeit, Beginn der Verzinsung frühestens sechs Monate nach Eingang eines vollständigen Leistungsantrags (§ 44 Abs.1,2 SGB I). • Ein vollständiger Leistungsantrag liegt vor, wenn der Träger aufgrund des Antrags zügig die Anspruchsprüfung nach Grund und Höhe aufnehmen kann; bei Verwendung von Vordrucken sind vollständig ausgefüllte Formulare und bezeichnete Unterlagen maßgeblich (§§ 17,60,65 SGB I). • Im vorliegenden Fall lag ein vollständiger Antrag frühestens am 22.5.2012 vor; die sechsmonatige Frist begann damit erst ab 1.12.2012. Die Beklagte hatte bereits mit Bescheid vom 19.7.2012 entschieden, sodass ein Verzinsungsanspruch nach § 44 SGB I ausscheidet. • Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch begründet auf der Rechtsfolgenseite keinen Zinsanspruch; er zielt auf Herbeiführung eines rechtmäßigen Verwaltungszustands, nicht auf finanzielle Entschädigung. § 44 SGB I ist als lex specialis für Verzugszinsen vorrangig. • Die fingierte Antragstellung im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kann nicht zu einer Fiktion eines vollständigen Antrags im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB I führen; eine solche Ausweitung wäre unzulässig und würde den Herstellungsanspruch in einen Schadensersatzanspruch umdeuten. • Schadensersatzansprüche wegen fehlerhaften Verhaltens der Verwaltung sind gegebenenfalls nach Amtshaftungsrecht vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen; das LSG prüfte eine solche Amtshaftung nicht wegen fehlender Zuständigkeit. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich: Das Urteil des Sozialgerichts Mannheim wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verzinsung der Rentennachzahlung für September 2009 bis August 2012 gegenüber der Beklagten nach § 44 SGB I. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch begründet weder selbst einen Verzinsungsanspruch noch fingiert er einen vollständigen Leistungsantrag im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB I. Soweit der Kläger eine finanzielle Entschädigung wegen der verspäteten Zahlung begehrt, bleibt ihm gegebenenfalls der Weg der Amtshaftung vor den Zivilgerichten offen, den das LSG im vorliegenden Verfahren nicht geprüft hat.