Urteil
L 4 R 3913/13
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei zusammenzurechnenden Minijobs ist in der Regel eine vorausschauende Prognose des regelmäßigen Arbeitsentgelts vorzunehmen, die sich an den bei Prognosezeitpunkt erkennbaren Verhältnissen orientiert.
• Hat sich das Arbeitsentgelt bei einem Arbeitgeber dauerhaft erhöht, kann dies eine neue vorausschauende Beurteilung der Geringfügigkeit auslösen; unterlässt der Arbeitgeber die hierfür gebotene Aufklärung grob fahrlässig, tritt Versicherungspflicht rückwirkend ein (§ 8 Abs.2 SGB IV i.V.m. § 8 BVV).
• Liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs.2 Satz 3 SGB IV vor, tritt Versicherungspflicht bei Zusammenrechnung i.d.R. erst mit Bekanntgabe durch die Einzugsstelle ein; diese Wirkung entfällt jedoch bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Unterlassen der Aufklärung durch den Arbeitgeber.
• Fehlende erneute Nachfrage des Arbeitgebers nach dem Entgelt aus einer weiteren Beschäftigung kann — bei offenkundiger und nicht nur vorübergehender Erhöhung des eigenen Entgelts — grobe Fahrlässigkeit darstellen.
• Die organisatorische Verantwortlichkeit juristischer Personen umfasst die Pflicht, Wissen im Unternehmen weiterzugeben; die Verfehlung von Lohnbüropersonal ist der Arbeitgeberin zuzurechnen (§ 278 BGB).
Entscheidungsgründe
Rückwirkende Versicherungspflicht bei Mehrfach‑Minijobs wegen grober Fahrlässigkeit des Arbeitgebers • Bei zusammenzurechnenden Minijobs ist in der Regel eine vorausschauende Prognose des regelmäßigen Arbeitsentgelts vorzunehmen, die sich an den bei Prognosezeitpunkt erkennbaren Verhältnissen orientiert. • Hat sich das Arbeitsentgelt bei einem Arbeitgeber dauerhaft erhöht, kann dies eine neue vorausschauende Beurteilung der Geringfügigkeit auslösen; unterlässt der Arbeitgeber die hierfür gebotene Aufklärung grob fahrlässig, tritt Versicherungspflicht rückwirkend ein (§ 8 Abs.2 SGB IV i.V.m. § 8 BVV). • Liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs.2 Satz 3 SGB IV vor, tritt Versicherungspflicht bei Zusammenrechnung i.d.R. erst mit Bekanntgabe durch die Einzugsstelle ein; diese Wirkung entfällt jedoch bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Unterlassen der Aufklärung durch den Arbeitgeber. • Fehlende erneute Nachfrage des Arbeitgebers nach dem Entgelt aus einer weiteren Beschäftigung kann — bei offenkundiger und nicht nur vorübergehender Erhöhung des eigenen Entgelts — grobe Fahrlässigkeit darstellen. • Die organisatorische Verantwortlichkeit juristischer Personen umfasst die Pflicht, Wissen im Unternehmen weiterzugeben; die Verfehlung von Lohnbüropersonal ist der Arbeitgeberin zuzurechnen (§ 278 BGB). Der Kläger (AG) beschäftigte den Beigeladenen seit 2004 als geringfügig entlohnten Fahrer; dieser hatte zugleich seit Monaten eine weitere geringfügige Hausmeistertätigkeit bei einer anderen Arbeitgeberin (SF). Beide Beschäftigungen für sich überschritten die Entgeltgrenze von 400 EUR nicht. Ab Mai 2011 erhöhte der Beigeladene seine Arbeitsleistung beim Kläger deutlich, das dortige Entgelt stieg nachhaltig auf etwa 314–400 EUR monatlich. Die Einzugsstelle (Beklagte) ermittelte im Mai 2012 durchschnittliche Monatsentgelte und stellte daraufhin Versicherungspflicht wegen Zusammenrechnung mehrerer Minijobs fest; sie begründete für mehrere Monate rückwirkend Versicherungspflicht mit grober Fahrlässigkeit des Klägers, weil erforderliche Nachweise nicht vorgelegt worden seien. Das Sozialgericht hob die Rückwirkung für mehrere Monate auf und sah keine grobe Fahrlässigkeit bis April 2011; die Beklagte legte Berufung ein. Im Berufungsverfahren blieb streitig, für welche Monate Versicherungspflicht rückwirkend eintritt und ob der Arbeitgeber seine Aufklärungspflichten grob fahrlässig verletzt hat. • Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 8 SGB IV (Geringfügigkeit, Zusammenrechnung), § 28a ff. SGB IV (Melde- und Dokumentationspflichten), § 8 BVV sowie § 28h Abs.2 SGB IV (Zuständigkeit Einzugsstelle). • Grundsatz: Bei mehreren Minijobs ist durch vorausschauende Prognose zu prüfen, ob die regelmäßigen monatlichen Entgelte zusammengerechnet die 400‑EUR‑Grenze überschreiten; die Prognose stützt sich auf die bei Entscheidung vorhandenen Erkenntnisse und die bis dahin geübte Praxis. • Bis 30.04.2011 hielt der Senat die Prognose des Arbeitgebers für hinreichend; frühere Prüfungen und vorhandene Erklärungen des Arbeitnehmers waren geeignet, die Geringfügigkeit zu begründen; Rückschauwerte rechtfertigen allein keine fehlerhafte Prognose. Deshalb greift die Sonderregel des § 8 Abs.2 Satz3 SGB IV (Versicherung tritt erst mit Bekanntgabe ein) und eine rückwirkende Versicherungspflicht vor dem 1.5.2011 liegt nicht vor. • Ab 1.5.2011 änderten sich die Umstände: Das Entgelt beim Kläger stieg dauerhaft (ab Mai 2011 Durchschnitt ca. 367,80 EUR), sodass eine neue vorausschauende Schätzung erforderlich war. Das Lohnbüro des Klägers hat es unterlassen, das regelmäßige Entgelt aus der weiteren Beschäftigung ausreichend zu erfragen und zu dokumentieren. • Dieses Unterlassen war nach Maßstab des § 45 SGB X grob fahrlässig, weil die Überschreitung der Grenze bei Zusammenrechnung naheliegend war und einfachste Nachfragen geboten erschienen. Die organisatorische Verantwortlichkeit des Arbeitgebers führt zur Zurechnung des Verschuldens des Lohnbüros (§ 278 BGB). • Wegen der groben Fahrlässigkeit greift § 8 Abs.2 Satz4 SGB IV; die Sonderregel des Satzes 3 entfällt, sodass die Versicherungspflicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Wegfall der Geringfügigkeit eintritt (hier 1.5.2011). • Ergebnis bezüglich einzelner Monate: Die Berufung der Einzugsstelle ist hinsichtlich März 2011 unbegründet, ansonsten erfolgreich; für die Monate Mai, Juni und Dezember 2011 sowie März bis Mai 2012 hat die Beklagte zu Recht rückwirkend Versicherungspflicht festgestellt. Die Berufung der Beklagten wird überwiegend stattgegeben; das Urteil des Sozialgerichts wird insoweit abgeändert, dass die rückwirkende Feststellung der Versicherungspflicht für die Monate Mai, Juni und Dezember 2011 sowie März bis Mai 2012 bestehen bleibt. Für die Zeit bis zum 30. April 2011 lag dagegen Versicherungspflicht nicht vor, weil die Prognose des Arbeitgebers ausreichend war und kein grob fahrlässiges Unterlassen festgestellt werden konnte; daher ist die Feststellung für März 2011 zurückzuweisen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass ab Mai 2011 das regelmäßige Entgelt beim Kläger deutlich und dauerhaft anstieg, der Arbeitgeber aber seine Aufklärungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer bzw. gegenüber den Unterlagen des weiteren Arbeitgebers nicht in erforderlichem Umfang wahrgenommen hat. Dieses Unterlassen ist der juristischen Person zuzurechnen und erfüllt den Tatbestand grober Fahrlässigkeit, sodass die Versicherungspflicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der Geringfügigkeit eintritt. Die Kostenentscheidung und Streitwertermittlung weichen entsprechend ab.