OffeneUrteileSuche
Beschluss

L 8 AL 4856/14

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

3mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Rentenberater ist vor Sozialgerichten nur dann als Prozessbevollmächtigter zulässig, wenn seine gerichtliche Vertretungsbefugnis den in § 10 Abs.1 Nr.2 RDG geregelten außergerichtlichen Befugnissen entspricht. • Die Tätigkeit zur Durchsetzung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (SGB III) fällt grundsätzlich nicht in den engeren Zuständigkeitsbereich der Rentenberatung und begründet keine Annexkompetenz. • Eine Annexkompetenz kommt nur in Betracht, wenn ein derart enger, unmittelbarer Zusammenhang zur Rentenberatung besteht, dass die Erfüllung der Hauptaufgabe ohne die Nebentätigkeit unmöglich oder unangemessen erschwert wäre.
Entscheidungsgründe
Rentenberater nicht vertretungsbefugt für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben • Ein Rentenberater ist vor Sozialgerichten nur dann als Prozessbevollmächtigter zulässig, wenn seine gerichtliche Vertretungsbefugnis den in § 10 Abs.1 Nr.2 RDG geregelten außergerichtlichen Befugnissen entspricht. • Die Tätigkeit zur Durchsetzung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (SGB III) fällt grundsätzlich nicht in den engeren Zuständigkeitsbereich der Rentenberatung und begründet keine Annexkompetenz. • Eine Annexkompetenz kommt nur in Betracht, wenn ein derart enger, unmittelbarer Zusammenhang zur Rentenberatung besteht, dass die Erfüllung der Hauptaufgabe ohne die Nebentätigkeit unmöglich oder unangemessen erschwert wäre. Die Klägerin begehrt Erstattung der Kosten einer Ausbildung zur Physiotherapeutin als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitete den Antrag an die Bundesagentur für Arbeit weiter; diese lehnte ab. Die Klägerin klagte vertreten durch Rentenberater E.; das Sozialgericht wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz beantragte Rentenberater E. erneut Vertretung der Klägerin. Die Kammer prüfte, ob der Rentenberater nach § 73 Abs.2 SGG i.V.m. RDG zur Vertretung befugt ist. Die Eintragung des Rentenberaters im Rechtsdienstleistungsregister als registrierter Erlaubnisinhaber wurde berücksichtigt. Es wurde geklärt, ob seine Erlaubnis eine gerichtliche Vertretung in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung umfasst oder ob eine Annexkompetenz gegeben ist. • Rechtliche Grundlage ist § 73 SGG; Vertretung vor Sozialgerichten ist ausschließlich den dort genannten Personen erlaubt, insbesondere Rechtsanwälten und nach Maßgabe des RDG registrierten Erlaubnisinhabern. • Rentenberater sind nach § 10 Abs.1 Nr.2 RDG für Rechtsdienstleistungen im Bereich der Rentenberatung befugt; gerichtliche Vertretung ist nur insoweit möglich, als die außergerichtlichen Befugnisse reichen. • Die Eintragung als registrierter Erlaubnisinhaber gewährt im Grundsatz Gleichstellung mit Rechtsanwälten nur innerhalb des zuvor angezeigten Umfangs der Erlaubnis; Umfang ist im Rechtsdienstleistungsregister bekanntgemacht. • Die vom Rentenberater geltend gemachten früheren Zulassungen zur mündlichen Verhandlung oder Prozessagententätigkeiten erweitern die durch RDG/RBerG geregelte Befugnis nicht über den engen Anwendungsbereich der Rentenberatung hinaus. • Die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB III sind Leistungen der Arbeitsförderung und betreffen nicht die Durchsetzung oder den Erhalt einer gesetzlichen Rente; daher fehlt der erforderliche enge, unmittelbare Zusammenhang zur Rentenberatung, der eine Annexkompetenz rechtfertigen würde. • Eine Annexkompetenz liegt nur vor, wenn die Nebentätigkeit für die Erfüllung der Hauptaufgabe unabdingbar oder zumindest wesentlich dienlich ist; dies ist hier nicht der Fall, weil die begehrte Leistung nicht rentenrelevant ist. • Eine weite Auslegung zur Einbeziehung der Arbeitslosenversicherung würde die gesetzlich gezogenen Grenzen des Berufsbildes für Rentenberater überschreiten; eine Ausweitung obliegt allein dem Gesetzgeber. Der Senat weist Rentenberater E. als Bevollmächtigten der Klägerin gemäß § 73 Abs.3 Satz1 SGG zurück, weil er nicht nach Maßgabe des § 73 Abs.2 SGG vertretungsbefugt ist. Die Tätigkeit zur Durchsetzung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben fällt nicht in den von der Erlaubnis als Rentenberater gedeckten Bereich und es besteht keine Annexkompetenz, da kein unmittelbarer, unverzichtbarer Zusammenhang zur Rentenberatung vorliegt. Die Klägerin bleibt somit ohne durch diesen Bevollmächtigten vertretenen Erfolg in der Berufungsinstanz; die Entscheidung über den materiellen Anspruch wurde damit nicht auf Sachgrundlage der Berufungsinstanz zu Gunsten der Klägerin getroffen. Der Beschluss ist unanfechtbar.