Urteil
L 11 R 2091/13
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Gesamtwürdigung überwiegen Indizien einer selbstständigen Frachtführertätigkeit, wenn Auftragnehmer eigenes Fahrzeug nutzt, Frachtführerrisiko trägt und Aufträge zeitlich/organisatorisch frei kombinieren kann.
• Die Verwendung vom Auftraggeber vorgegebener Auftragszeiten oder Tariflisten begründet nicht zwingend ein Arbeitnehmer-Verhältnis.
• Ein erhebliches Unternehmerrisiko (Leasing, Versicherungen, laufende Fixkosten, Möglichkeit zur Kombination mehrerer Aufträge) spricht für Selbstständigkeit.
• Die Deutsche Rentenversicherung hat bei Statusfeststellungen nach § 7a SGB IV die Beteiligten anzuhören und beabsichtigte Entscheidungen sowie entscheidungserhebliche Tatsachen mitzuteilen; das Verwaltungsverfahren ist hiervon umfasste Pflicht.
• Die Frage der Versicherungspflicht ist anhand des praktizierten Gesamtbildes der Rechtsbeziehungen zu beurteilen (vertragliche Abreden sind Ausgangspunkt, aber nicht allein maßgeblich).
Entscheidungsgründe
Keine Versicherungspflicht bei selbstständiger Frachtführertätigkeit • Bei Gesamtwürdigung überwiegen Indizien einer selbstständigen Frachtführertätigkeit, wenn Auftragnehmer eigenes Fahrzeug nutzt, Frachtführerrisiko trägt und Aufträge zeitlich/organisatorisch frei kombinieren kann. • Die Verwendung vom Auftraggeber vorgegebener Auftragszeiten oder Tariflisten begründet nicht zwingend ein Arbeitnehmer-Verhältnis. • Ein erhebliches Unternehmerrisiko (Leasing, Versicherungen, laufende Fixkosten, Möglichkeit zur Kombination mehrerer Aufträge) spricht für Selbstständigkeit. • Die Deutsche Rentenversicherung hat bei Statusfeststellungen nach § 7a SGB IV die Beteiligten anzuhören und beabsichtigte Entscheidungen sowie entscheidungserhebliche Tatsachen mitzuteilen; das Verwaltungsverfahren ist hiervon umfasste Pflicht. • Die Frage der Versicherungspflicht ist anhand des praktizierten Gesamtbildes der Rechtsbeziehungen zu beurteilen (vertragliche Abreden sind Ausgangspunkt, aber nicht allein maßgeblich). Der Kläger betrieb ein Gewerbe mit Transporteinnahmen und erhielt ab 01.01.2002 nahezu täglich Vermittlungsaufträge vom Beigeladenen (Sofa-Spediteur) zum Flughafen. Es bestand kein schriftlicher Vertrag; der Kläger nutzte ausschließlich sein geleastetes Fahrzeug, schloss eine eigene Frachtführerversicherung und war im Besitz einer Gemeinschaftslizenz. Er erhielt am Vortag oder am Vormittag Aufträge mit Abhol- und Lieferzeiten (bei Flügen Abgabe bis 18:00 Uhr) und konnte mehrere Aufträge zu einer Tagestour kombinieren oder ablehnen. Die Vergütung erfolgte nach einer vom Beigeladenen vorgegebenen Tarifliste je Frachtstück nach Zone und Gewicht. Ab 2011 war die Ehefrau des Klägers im Betrieb angestellt. Die Deutsche Rentenversicherung stellte Versicherungspflicht fest; SG Freiburg wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein und begehrt Feststellung der Nichtversicherungspflicht für 01.01.2002–31.12.2011. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht eingelegt und führte zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. • Rechtliche Grundlagen: Versicherungs- und Beitragspflicht richtet sich nach §§5 SGB V, §20 SGB XI, §1 SGB VI, §25 SGB III; Begriffsbestimmung Beschäftigung nach §7 SGB IV; Verfahren der Statusfeststellung nach §7a SGB IV. • Verfahrensprüfung: Die Beklagte hat das gesetzlich vorgeschriebene Anhörungsverfahren eingehalten und die beabsichtigte Entscheidung sowie entscheidungserhebliche Tatsachen mitgeteilt; die Feststellungszeiträume sind zutreffend gewählt. • Tatbestandliche Würdigung: Nach Gesamtwürdigung überwiegen Indizien für eine selbstständige Frachtführertätigkeit. Entscheidungsrelevante Merkmale waren das Verwenden des eigenen (geleasten) Fahrzeugs, das Tragen der Haftung nach §437 HGB und eigener Versicherung, die Möglichkeit, Aufträge abzulehnen und mehrere Auftraggeber zeitlich zu kombinieren sowie eine eigene Lizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr. • Fehlen einer Eingliederung: Es lag kein umfassendes Weisungsrecht des Beigeladenen hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung vor; der Kläger war nicht in den Betrieb des Beigeladenen eingegliedert. • Unternehmerrisiko: Der Kläger trug erhebliche unternehmerische Risiken (Leasingraten, Versicherungsbeiträge, Berufsgenossenschaft, Schulungskosten, ab 2011 Lohnkosten), die typisch für selbständige Tätigkeit sind. • Vergütungsstruktur: Vergütung nach Frachtstück, Entfernung und Gewicht ermöglichte dem Kläger, durch Kombination von Aufträgen den Umsatz zu beeinflussen; das tarifliche Entgelt begründet kein Gegenspiel zum Vorliegen von Selbstständigkeit. • Abgrenzung zur Rechtsprechung: Die Situation unterscheidet sich vom Fall enger Weisungsbindung (z. B. Paketdienst mit definiertem Bezirk und engen Zeitvorgaben); daher ist die dort angenommene Beschäftigung nicht vergleichbar. • Kostenentscheidung und Rechtsmittel: Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG; die Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des §160 Abs.2 SGG nicht vorliegen. Der Senat hebt die früheren Bescheide auf und stellt fest, dass der Kläger vom 01.01.2002 bis 31.12.2011 nicht der Versicherungspflicht in Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlag, weil er als selbstständiger Unternehmer tätig war. Entscheidungsbestimmend war die Gesamtwürdigung: eigenes geleastes Fahrzeug, eigene Frachtführerversicherung und Haftung, Möglichkeit zur Zusammenlegung mehrerer Aufträge, Ablehnungsmöglichkeit, eigene Lizenz und das Tragen laufender Fixkosten begründen ein Unternehmerrisiko und eine selbstständige Frachtführertätigkeit. Die Verwendung einer vom Beigeladenen vorgegebenen Tarifliste und vorab festgelegte Abgabezeiten führen nicht zum Überwiegen der Merkmale abhängiger Beschäftigung. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren trägt die Beklagte; im Übrigen erstatten sich die Parteien nichts.