Beschluss
L 11 R 83/16 WA
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
1Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Wiederaufnahme des sozialgerichtlichen Verfahrens ist nach § 179 SGG nur statthaft, wenn ein zulässiger Anfechtungsgrund schlüssig behauptet wird.
• Die bloße Rüge der Prozessunfähigkeit ist unzureichend, wenn der Kläger sich selbst nicht als prozessunfähig darstellt und sein Verhalten deutlich missbräuchlich ist.
• Fehlt es an einem hinreichenden Rechtsschutzbedürfnis, ist die Wiederaufnahmeklage unzulässig.
• Über die Unstatthaftigkeit kann der Senat gemäß § 158 SGG analog per Beschluss entscheiden, ohne ehrenamtliche Richter zu beteiligen.
Entscheidungsgründe
Wiederaufnahmeklage wegen angeblicher Prozessunfähigkeit unzulässig • Die Wiederaufnahme des sozialgerichtlichen Verfahrens ist nach § 179 SGG nur statthaft, wenn ein zulässiger Anfechtungsgrund schlüssig behauptet wird. • Die bloße Rüge der Prozessunfähigkeit ist unzureichend, wenn der Kläger sich selbst nicht als prozessunfähig darstellt und sein Verhalten deutlich missbräuchlich ist. • Fehlt es an einem hinreichenden Rechtsschutzbedürfnis, ist die Wiederaufnahmeklage unzulässig. • Über die Unstatthaftigkeit kann der Senat gemäß § 158 SGG analog per Beschluss entscheiden, ohne ehrenamtliche Richter zu beteiligen. Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 R 3612/15, in dem es um die Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gegenüber der Beklagten zu 2) ging. Das Vorverfahren war zuvor als unzulässig abgewiesen worden, weil der Streitgegenstand bereits in einem früheren Verfahren entschieden war. Der Kläger rügt in der Wiederaufnahmeklage Nichtigkeitsgründe nach § 579 ZPO, insbesondere dass prozessunfähig gehandelt worden sei, und erhob im Januar 2016 zahlreiche Nichtigkeitsklagen. Er beantragte u.a. Vorführung und stellte Befangenheitsanträge gegen mehrere Beteiligte. Das Gericht wies die Befangenheitsgesuche und lehnte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten ab. Die Beklagten legten Verwaltungsakten vor, äußerten sich in der Sache nicht weiter. • Anwendbare Vorschriften sind § 179 SGG in Verbindung mit den §§ 578 ff. ZPO für die Wiederaufnahme sowie § 158 SGG (analog) für die Beschlussentscheidung ohne ehrenamtliche Richter; Kostenentscheidung nach § 193 SGG. • Ein Wiederaufnahmeverfahren ist nur statthaft, wenn ein zulässiger Anfechtungsgrund schlüssig behauptet wird; der Kläger hat allein die Prozessunfähigkeit gerügt (§ 179 Abs.1 i.V.m. § 579 Abs.1 Nr.4 ZPO). • Die Rüge der Prozessunfähigkeit ist nicht schlüssig: Der Kläger stellt sich selbst nicht als prozessunfähig dar und verhält sich entgegen seiner Behauptung. Seine zahlreichen Nichtigkeitsklagen und das prozessuale Verhalten zeigen, dass es ihm offenbar darum geht, Verfahrensrechte missbräuchlich zu nutzen. • Mangels schlüssiger Darlegung des Nichtigkeitsgrundes fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis; daher ist die Klage insgesamt unzulässig. • Der Senat machte von der Möglichkeit Gebrauch, die Unstatthaftigkeit per Beschluss zu entscheiden, und hat den Kläger zuvor auf diese Verfahrensweise hingewiesen; Einwendungen blieben aus. • Kosten wurden der Entscheidung gemäß § 193 SGG zugeordnet; Gründe für Zulassung der Revision liegen nach § 160 Abs.2 SGG nicht vor. Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 R 3612/15 wird abgewiesen, weil sie nicht statthaft und damit unzulässig ist. Der Kläger hat den behaupteten Nichtigkeitsgrund der Prozessunfähigkeit nicht schlüssig dargelegt und widerspricht mit seinem Vorbringen seinem eigenen prozessualen Verhalten, sodass ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Wegen Missbrauchsverhaltens durch zahlreiche unbegründete Nichtigkeitsklagen ist die Wiederaufnahme nicht zuzulassen. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet; eine Revision wird nicht zugelassen.