Urteil
L 13 AS 4877/13
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, weil er in einer stationären Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II untergebracht ist.
• Für den Ausschluss vom Leistungsbezug nach § 7 Abs. 4 SGB II ist nicht die objektive Struktur der Einrichtung entscheidend, sondern maßgeblich ist, ob der Betroffene tatsächlich einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgeht.
• Eine Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II ist nach sozialhilferechtlichem Begriffsverständnis gegeben, wenn dauerhaft sächliche und personelle Mittel zu einem besonderen Zweck unter Verantwortung eines Trägers für einen größeren wechselnden Personenkreis gebündelt sind und die Leistungen stationär erbracht werden.
• Unterbringung setzt voraus, dass der Träger die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und Integration des Betroffenen übernommen hat; diese gesetzliche Fiktion kann nur durch tatsächliche Erwerbstätigkeit widerlegt werden.
Entscheidungsgründe
Leistungsausschluss nach §7 Abs.4 SGB II bei stationärer Unterbringung ohne tatsächliche Erwerbstätigkeit • Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, weil er in einer stationären Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II untergebracht ist. • Für den Ausschluss vom Leistungsbezug nach § 7 Abs. 4 SGB II ist nicht die objektive Struktur der Einrichtung entscheidend, sondern maßgeblich ist, ob der Betroffene tatsächlich einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgeht. • Eine Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II ist nach sozialhilferechtlichem Begriffsverständnis gegeben, wenn dauerhaft sächliche und personelle Mittel zu einem besonderen Zweck unter Verantwortung eines Trägers für einen größeren wechselnden Personenkreis gebündelt sind und die Leistungen stationär erbracht werden. • Unterbringung setzt voraus, dass der Träger die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und Integration des Betroffenen übernommen hat; diese gesetzliche Fiktion kann nur durch tatsächliche Erwerbstätigkeit widerlegt werden. Der Kläger, 1954 geboren und wegen früherer Verurteilung längere Zeit untergebracht, lebt seit 24.08.2012 in einer Einrichtung der CTW-S, in der für ihn ein Hilfeplan und tägliche Betreuungs‑ und Tagesstrukturmaßnahmen bestehen. Das Landratsamt gewährte ihm Leistungen nach dem SGB XII für die stationäre Aufnahme; das Jobcenter (Beklagter) lehnte dagegen Leistungen nach dem SGB II ab mit der Begründung, der Kläger sei länger als sechs Monate stationär untergebracht und nicht mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig. Der Kläger begehrte SGB II-Leistungen und argumentierte, die Einrichtung ermögliche Erwerbstätigkeit und sei daher nicht im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II vollstationär; er habe sich auch um Arbeit bemüht. Das Sozialgericht wies die Klage ab; dagegen richtete sich die Berufung, die das Landessozialgericht ebenfalls zurückwies. Relevante Tatsachen sind die förmliche Aufnahme, der verpflichtende Hilfeplan mit Anwesenheits‑ und Betreuungszeiten sowie die Feststellung, dass der Kläger keine 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. • Anwendbare Normen: § 7 Abs. 1, Abs. 4 SGB II; § 8 Abs. 1 SGB II; § 9 SGB II; § 5 Abs. 2 SGB II; §§ 67 ff., § 21 SGB XII; sozialhilferechtlicher Einrichtungsbegriff (§ 13 SGB XII). • Rechtslage: Nach jüngerer BSG-Rechtsprechung (insb. Urteile 5.6.2014, 2.12.2014) ist für den Ausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II vorrangig zu prüfen, ob eine stationäre Einrichtung im sozialhilferechtlichen Sinn vorliegt, die Leistungen stationär erbracht werden und der Betroffene in der Einrichtung untergebracht ist. • Tatbestandliche Prüfung: Die CTW-S erfüllt den Einrichtungsbegriff; die Leistungen werden stationär erbracht und die Gesamtverantwortung für tägliche Lebensführung und Integration liegt beim Träger, weshalb eine Unterbringung i.S.d. § 7 Abs. 4 SGB II vorliegt. • Wirkung der Fiktion: § 7 Abs. 4 SGB II führt zur gesetzlich normierten Fiktion der Erwerbsunfähigkeit bei Untergebrachten; diese Fiktion kann nur durch tatsächliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von mindestens 15 Wochenstunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt widerlegt werden. • Anwendung auf den Fall: Der Kläger übt keine mindestens 15 Stunden wöchentliche Erwerbstätigkeit zu regulären Arbeitsmarktbedingungen aus; bloße Möglichkeit oder Förderung durch die Einrichtung reicht nach Wortlaut und BSG‑Rechtsprechung nicht aus, um den Leistungsausschluss zu verhindern. • Verfahrens- und Kostenentscheidung: Die Berufung ist unbegründet; der Kläger bleibt erfolglos, daher wurden ihm die außergerichtlichen Kosten nicht erstattet (Rechtsgrundlage § 193 SGG). Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg wird zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ab dem streitigen Zeitpunkt, weil er seit 24.08.2012 stationär in einer Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II untergebracht ist und nicht tatsächlich einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgeht. Die gesetzliche Fiktion des Leistungsausschlusses greift daher und kann nur durch tatsächliche Erwerbstätigkeit widerlegt werden, was hier nicht vorliegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Eine Revision wurde nicht zugelassen.