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Urteil

L 13 AL 1503/15

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf Insolvenzgeld gemäß § 165 Abs. 1 SGB III kann auch bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis nach Anordnung vorläufiger Maßnahmen, aber vor dem Insolvenzereignis begründet wurde. • Für den Insolvenzgeldanspruch ist maßgeblich das objektiv feststehende Insolvenzereignis (z. B. Eröffnung des Insolvenzverfahrens), nicht die Kenntnis des Arbeitgebers vom Insolvenzantrag. • § 165 Abs. 3 SGB III regelt den Sonderfall der Unkenntnis des Arbeitnehmers nach Eintritt des Insolvenzereignisses; daraus folgt kein genereller Ausschluss von Ansprüchen bei nach Einleitung des vorläufigen Verfahrens geschlossenen Arbeitsverhältnissen. • Ein Arbeitsvertrag, der während des vorläufigen Insolvenzverfahrens geschlossen wurde, ist nicht grundsätzlich sittenwidrig (§ 138 BGB) und führt nicht per se zum Ausschluss des Insolvenzgeldanspruchs.
Entscheidungsgründe
Insolvenzgeldanspruch trotz Einstellung nach Anordnung vorläufiger Maßnahmen • Anspruch auf Insolvenzgeld gemäß § 165 Abs. 1 SGB III kann auch bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis nach Anordnung vorläufiger Maßnahmen, aber vor dem Insolvenzereignis begründet wurde. • Für den Insolvenzgeldanspruch ist maßgeblich das objektiv feststehende Insolvenzereignis (z. B. Eröffnung des Insolvenzverfahrens), nicht die Kenntnis des Arbeitgebers vom Insolvenzantrag. • § 165 Abs. 3 SGB III regelt den Sonderfall der Unkenntnis des Arbeitnehmers nach Eintritt des Insolvenzereignisses; daraus folgt kein genereller Ausschluss von Ansprüchen bei nach Einleitung des vorläufigen Verfahrens geschlossenen Arbeitsverhältnissen. • Ein Arbeitsvertrag, der während des vorläufigen Insolvenzverfahrens geschlossen wurde, ist nicht grundsätzlich sittenwidrig (§ 138 BGB) und führt nicht per se zum Ausschluss des Insolvenzgeldanspruchs. Die Klägerin wurde zum 1. Juli 2014 als Filialleiterin bei der P. U. GmbH & Co. KG eingestellt. Am 6. Juni 2014 hatte das Amtsgericht vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet; das Insolvenzverfahren wurde am 1. August 2014 eröffnet. Die Klägerin erhielt für Juli 2014 kein Arbeitsentgelt und beantragte Insolvenzgeld; der Insolvenzverwalter bestätigte ausstehendes Nettoentgelt. Die Beklagte lehnte die Leistung mit der Begründung ab, die Einstellung sei nach Einleitung des Insolvenzverfahrens erfolgt und die Klägerin habe keine Schlüsselposition innegehabt. Das Sozialgericht gab der Klägerin Recht und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von Insolvenzgeld für Juli 2014. Die Beklagte legte Berufung ein; das Landessozialgericht wies die Berufung zurück. • Rechtliche Anspruchsgrundlage ist § 165 SGB III: Anspruch besteht bei Beschäftigung im Inland und noch vorhandenen Entgeltansprüchen in den vorangegangenen drei Monaten zum Insolvenzereignis (z. B. Eröffnung des Insolvenzverfahrens). • Die Klägerin erfüllt die materiellen Voraussetzungen: Beschäftigungszeitraum (1.–31. Juli 2014), Nachweis nicht bezahlten Entgelts und Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. August 2014 liegen vor, so dass der Dreimonatszeitraum erfasst ist (§ 165 Abs. 1 SGB III). • Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen (§§ 21, 22 InsO) bzw. ein vorläufiger Insolvenzverwalter zum Zeitpunkt der Einstellung führt nicht automatisch zum Ausschluss des Insolvenzgeldanspruchs; es gibt keinen gesetzlichen Ausschlusstatbestand für nach Anordnung geschlossene Arbeitsverträge. • § 165 Abs. 3 SGB III regelt lediglich den Fall, dass der Arbeitnehmer in Unkenntnis eines bereits eingetretenen Insolvenzereignisses arbeitet; daraus lässt sich keine analoge Ausdehnung zugunsten eines Ausschlusses im vorliegenden Fall herleiten. • Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 BGB) liegt nicht vor: der Arbeitsvertrag diente nach Auffassung des Insolvenzverwalters dem Erhalt des Filialbetriebs und es bestehen keine Erkenntnisse, dass der Vertrag allein zur Sicherung von Insolvenzgeldansprüchen geschlossen wurde. • Die Rechtsprechung und Gesetzeshistorie zeigen keine gesetzgeberische Absicht, den Insolvenzgeldschutz generell für nach Einleitung des vorläufigen Verfahrens begründete Arbeitsverhältnisse auszuschließen; daher ist § 165 Abs. 1 SGB III anzuwenden. • Kostenentscheidung und Ablehnung der Revision beruhen auf §§ 193 SGG sowie fehlender grundsätzlicher Bedeutung des Falls. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Landessozialgericht bestätigte den Anspruch der Klägerin auf Insolvenzgeld für Juli 2014 und verpflichtete die Beklagte zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 165 Abs. 1 SGB III erfüllt sind: die Klägerin war im relevanten Zeitraum beschäftigt, es bestanden nicht bezahlte Entgeltansprüche und das Insolvenzereignis (Eröffnung des Insolvenzverfahrens) trat innerhalb des Dreimonatszeitraums ein. Weder die bloße Anordnung vorläufiger Maßnahmen noch das Bestehen eines Insolvenzantrags rechtfertigen nach Auffassung des Gerichts einen allgemeinen Ausschluss des Insolvenzgeldanspruchs; ebenso wurde kein Verstoß gegen § 134 oder § 138 BGB angenommen. Die Revision wurde nicht zugelassen.