Urteil
L 11 KR 3861/14
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die vertragliche Preisregelung in § 5 Abs. 2 der Vereinbarung nach § 129a SGB V ist dahin auszulegen, dass die Beschränkung auf den Apothekenabgabepreis einer öffentlichen Apotheke nur für Fertigarzneimittel gilt, nicht für Zubereitungen.
• Ein rein internes Protokoll einer Verhandlungspartei, das nicht Vertragsbestandteil geworden ist, kann der Auslegung des Vertragstextes nur eingeschränkt Bedeutung beigemessen werden.
• Spätere Anschlussvereinbarungen ändern nicht automatisch den ursprünglichen Willen der Parteien in einer vorher geschlossenen Vereinbarung; spätere Änderungen können jedoch auf veränderte Umstände und einen geänderten Regelungsbedarf hinweisen.
• Eine Krankenkasse kann mit einem Erstattungsanspruch gegen eine Vergütungsforderung gemäß § 129a SGB V aufrechnen; ein solcher öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch besteht hier jedoch nicht, weil die Zahlung der Beklagten nicht ohne Rechtsgrund erfolgt ist.
Entscheidungsgründe
Auslegung einer §129a‑Vereinbarung: Preisdeckel nur für Fertigarzneimittel • Die vertragliche Preisregelung in § 5 Abs. 2 der Vereinbarung nach § 129a SGB V ist dahin auszulegen, dass die Beschränkung auf den Apothekenabgabepreis einer öffentlichen Apotheke nur für Fertigarzneimittel gilt, nicht für Zubereitungen. • Ein rein internes Protokoll einer Verhandlungspartei, das nicht Vertragsbestandteil geworden ist, kann der Auslegung des Vertragstextes nur eingeschränkt Bedeutung beigemessen werden. • Spätere Anschlussvereinbarungen ändern nicht automatisch den ursprünglichen Willen der Parteien in einer vorher geschlossenen Vereinbarung; spätere Änderungen können jedoch auf veränderte Umstände und einen geänderten Regelungsbedarf hinweisen. • Eine Krankenkasse kann mit einem Erstattungsanspruch gegen eine Vergütungsforderung gemäß § 129a SGB V aufrechnen; ein solcher öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch besteht hier jedoch nicht, weil die Zahlung der Beklagten nicht ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Kläger ist ein Universitätsklinikum mit Krankenhausapotheke; Beklagte ist eine gesetzliche Krankenkasse. Streitgegenstand ist die Auslegung von § 5 Abs. 2 einer Arzneimittelvereinbarung nach § 129a SGB V aus dem Jahr 2004 (ALV) hinsichtlich der Preisbegrenzung. Der Kläger rechnete im Juli 2010 Zubereitungen (zumeist zytostatikahaltige) ab; die Beklagte beanstandete später eine Rechnung und nahm eine Retaxierung in Höhe von 792,75 EUR vor. Der Kläger erhob Klage; das Sozialgericht gab ihm statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung. Die Beklagte legte Berufung ein und berief sich auf Verhandlungsprotokolle und spätere Anschlussvereinbarungen, wonach die Deckelung auch für Zubereitungen gelten solle. Der Kläger hielt an der Auslegung des Wortlauts fest, wonach die Deckelung nur für Fertigarzneimittel gelte. Der Senat hat den Sachverhalt in einem Erörterungstermin geprüft. • Anwendbares Recht und Auslegungsmaßstab: Die ALV ist ein koordinationsrechtlicher Vertrag nach § 129a SGB V; auf seine Auslegung finden ergänzend §§ 133, 157 BGB Anwendung (tatsächlicher Wille, objektive Auslegung). • Wortlaut und Systematik: § 5 Abs. 2 ALV enthält vier gesonderte Rubriken (Zubereitungen; Fertigarzneimittel; Fertigarzneimittel ohne offiziellen Lauer‑Einkaufspreis; Applikationshilfen). Nur bei der Rubrik zu Fertigarzneimitteln ist ausdrücklich die Beschränkung auf den Apothekenabgabepreis einer öffentlichen Apotheke genannt; demgegenüber regelt die Rubrik zu Zubereitungen lediglich Lauer‑Einkaufspreis minus 2 % plus Herstellungspauschale von 16 EUR. • Redaktionsfehler und Auslegungsreserven: Ein in der Beklagtenseite angeführter Spiegelstrich ist auf ein Redaktionsversehen zurückzuführen und kann die Auslegung nicht zu ihren Gunsten ändern. • Beweiswürdigung und Vertragsentstehung: Die Protokollnotiz der Krankenkassenseite war ein internes, nicht Vertragsbestandteil gewordenes Verhandlungsdokument; sie begründet keinen Vorrang vor dem klaren Vertragswortlaut. Änderungen der Marktverhältnisse (abhängige Preisentwicklung öffentlicher Apotheken ab 2010) und die später geschlossene Anschlussvereinbarung ab 01.01.2011 deuten auf geänderten Regelungsbedarf, ändern aber nicht die ursprüngliche Vereinbarung von 2004. • Aufrechnung und öffentlich‑rechtlicher Erstattungsanspruch: Die Beklagte kann grundsätzlich aufrechnen, ein öffentlich‑rechtlicher Erstattungsanspruch bestand hier jedoch nicht, weil die Beklagte die streitige Zahlung nicht ohne Rechtsgrund geleistet hatte; deshalb erlosch der Anspruch des Klägers nicht in Höhe von 792,75 EUR. • Zinsen und Kosten: Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs.1 S.2, 288 BGB; die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften. Der Senat hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und das Urteil des Sozialgerichts bestätigt. Es steht dem Kläger ein Zahlungsanspruch von mindestens 792,75 EUR nebst Zinsen zu, weil § 5 Abs. 2 ALV danach auszulegen ist, dass die Preisobergrenze auf den Apothekenabgabepreis öffentlicher Apotheken nur für Fertigarzneimittel gilt, nicht für Zubereitungen. Die von der Beklagten vorgenommene Retaxierung war deshalb nicht gerechtfertigt; ein öffentlich‑rechtlicher Erstattungsanspruch der Beklagten zur Aufrechnung bestand nicht. Die Beklagte trägt außerdem die Kosten des Berufungsverfahrens; eine Revision wurde nicht zugelassen. Insgesamt hat der Kläger somit in der Hauptsache Recht erhalten, weil die vertragliche Regelung und deren Auslegung zugunsten der Klägerabrechnung stehen.