Urteil
L 11 R 5180/13
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Gesamtabwägung der tatsächlichen Verhältnisse überwog die Eingliederung des Klägers in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen, sodass eine abhängige Beschäftigung vorlag.
• Vertragliche Bezeichnung als Werkvertrag ist nicht maßgeblich, wenn der Leistungsinhalt unbestimmt ist und erst nachträglich konkretisiert wurde.
• Fehlendes Unternehmerrisiko, Wettbewerbsverbote und faktische Bindung an einen Auftraggeber sprechen für Versicherungs- und damit Beschäftigungspflicht.
• Eine Gewährung von Gründungszuschuss oder das Vorliegen einer Betriebshaftpflichtversicherung begründet kein schutzwürdiges Vertrauen auf Selbstständigkeit.
• Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze führt ab dem betreffenden Zeitpunkt zur Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung, was zu berücksichtigen ist.
Entscheidungsgründe
Abgrenzung Beschäftigung/Selbstständigkeit bei Subunternehmer mit unbestimmtem Beratungsauftrag • Bei Gesamtabwägung der tatsächlichen Verhältnisse überwog die Eingliederung des Klägers in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen, sodass eine abhängige Beschäftigung vorlag. • Vertragliche Bezeichnung als Werkvertrag ist nicht maßgeblich, wenn der Leistungsinhalt unbestimmt ist und erst nachträglich konkretisiert wurde. • Fehlendes Unternehmerrisiko, Wettbewerbsverbote und faktische Bindung an einen Auftraggeber sprechen für Versicherungs- und damit Beschäftigungspflicht. • Eine Gewährung von Gründungszuschuss oder das Vorliegen einer Betriebshaftpflichtversicherung begründet kein schutzwürdiges Vertrauen auf Selbstständigkeit. • Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze führt ab dem betreffenden Zeitpunkt zur Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung, was zu berücksichtigen ist. Der Kläger erbrachte von Oktober 2009 bis Dezember 2015 im Rahmen mehrerer Projekte MTM‑Analysen und Zeitstudien für ein Planungsunternehmen (Beigeladene zu 1), das seinerseits Beratungsleistungen an eine Endkundin erbrachte. Zwischen Kläger und Beigeladener bestanden wiederholt schriftliche Verträge, die als Werkverträge tituliert waren und eine Stundenvergütung von netto 45 EUR sowie ein Wettbewerbsverbot enthielten. Die praktische Tätigkeit des Klägers erfolgte überwiegend in den Räumen der Endkundin; er erstattete Statusberichte und hatte eine dem Projekt untergeordnete Aufgabenzuordnung. Der Kläger beantragte 2011 bei der Rentenversicherung Statusfeststellung; die Beklagte stellte daraufhin ab 01.10.2009 abhängig Beschäftigung und Versicherungspflicht fest. Das Sozialgericht wies die Klage des Klägers ab; die Berufung blieb erfolglos. • Rechtliche Grundlage ist die Gesamtwürdigung nach §§ 7a, 7 und 5 SGB IV sowie den einschlägigen Versicherungsnormen (§§ 5 Abs.1 Nr.1 SGB V, §1 SGB VI, §25 SGB III). • Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse und die praktizierte Rechtsbeziehung; vertragliche Bezeichnungen sind nicht ohne Weiteres bindend. • Ein wesentliches Indiz für abhängige Beschäftigung liegt vor, wenn der Vertragsgegenstand unbestimmt ist und erst durch nachfolgende Vorgaben konkretisiert wird; die Verträge des Klägers enthielten nur abstrakte Beratungsziele, die erst später konkretisiert wurden. • Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen ergibt sich aus der Verpflichtung zur Mitwirkung an der Auftragserfüllung gegenüber der Endkundin, der faktischen Verfügbarkeit der Arbeitskraft, der Nutzung von E‑Mail‑Adressen der Endkundin/Beigeladenen und der weitgehenden Bindung an Projektabläufe. • Das vereinbarte Wettbewerbsverbot und die faktische ausschließliche Tätigkeit für einen Auftraggeber stärken die Annahme einer einseitigen Bindung und sprechen gegen echte Selbstständigkeit. • Fehlendes unternehmerisches Risiko: feste Stundenvergütung, keine wesentlichen kapitalmäßigen Investitionen und kein nennenswertes Risiko für Ausfallkosten sprechen gegen Merkmalen selbstständiger Tätigkeit. • Marktwerbung, Gründungszuschuss oder Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung sind einzelne Indizien für Selbstständigkeit, können aber in der Gesamtabwägung nicht das überwiegende Bild der Eingliederung und Abhängigkeit entkräften. • Da ab 01.01.2011 die Jahresentgeltgrenze überschritten wurde, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsfreiheit in Kranken‑ und Pflegeversicherung; die Beklagte hat dies berücksichtigt. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Das LSG bestätigt die Feststellung der Beklagten, dass der Kläger in der Zeit vom 01.10.2009 bis 31.12.2015 bei der Beigeladenen zu 1) abhängig beschäftigt war und somit Versicherungspflicht in den jeweiligen Zweigen der Sozialversicherung bestand (unter Berücksichtigung der ab 01.01.2011 eintretenden Kranken‑ und Pflegeversicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresentgeltgrenze). Zur Begründung überwog nach Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse die Eingliederung des Klägers in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen, die fehlende Übernahme eines unternehmerischen Risikos sowie die faktische Bindung an einen einzigen Auftraggeber. Vertragliche Bezeichnung als Werkvertrag oder einzelne Umstände wie Gründungszuschuss oder Haftpflichtversicherung konnten diese Bewertung nicht ändern. Die außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren wurden nicht erstattet.