Urteil
L 6 U 1013/15
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Sturz bei ehrenamtlicher Tätigkeit kann wie eine Beschäftigung versichert sein (Wie-Beschäftigter).
• Verletztengeld wird nur geleistet, solange wegen unfallbedingter Gesundheitsschäden Arbeitsunfähigkeit besteht; Nachweis erfordert medizinisch gesicherte, nach ICD/DSM bezeichnbare Zustände.
• Zur Anerkennung von psychischen Unfallfolgen (z. B. PTBS) müssen die jeweils maßgeblichen diagnostischen Eingangskriterien erfüllt und objektivierbar sein; retrospektive Amnesie kann die Diagnosestellung erschweren.
• Fehlende bildgebende Befunde und widersprüchliche klinische Angaben können den Vollbeweis einer substantielle Hirnschädigung entkräften und damit Leistungspflichten der Unfallversicherung ausschließen.
Entscheidungsgründe
Keine Verletztengeld- oder Rentenzahlung bei nicht hinreichend belegten psychischen Unfallfolgen • Ein Sturz bei ehrenamtlicher Tätigkeit kann wie eine Beschäftigung versichert sein (Wie-Beschäftigter). • Verletztengeld wird nur geleistet, solange wegen unfallbedingter Gesundheitsschäden Arbeitsunfähigkeit besteht; Nachweis erfordert medizinisch gesicherte, nach ICD/DSM bezeichnbare Zustände. • Zur Anerkennung von psychischen Unfallfolgen (z. B. PTBS) müssen die jeweils maßgeblichen diagnostischen Eingangskriterien erfüllt und objektivierbar sein; retrospektive Amnesie kann die Diagnosestellung erschweren. • Fehlende bildgebende Befunde und widersprüchliche klinische Angaben können den Vollbeweis einer substantielle Hirnschädigung entkräften und damit Leistungspflichten der Unfallversicherung ausschließen. Der Kläger, Jahrgang 1958, stürzte am 25.07.2009 bei einer Überprüfung einer Dachkonstruktion eines Vereinsgebäudes etwa 3 m auf eine Mauer und anschließend auf einen steinernen Boden. Er erlitt multiple Frakturen, eine Commotio cerebri und vielfältige Beschwerden (Schluckstörung, Schwindel, depressive Symptomatik). Versicherer (BG) zahlte Verletztengeld bis 24.06.2011 und bescheinigte bestimmte körperliche Folgen, lehnte aber weitreichendere Anerkennungen (u. a. dauerhafte psychische Störungen, relevante Hirnschädigung) ab. Der Kläger begehrte weitere Verletztengeldzahlungen bzw. Verletztenrente wegen MdE 50 %; die Klage vor dem SG wurde abgewiesen. In den Verfahren wurden zahlreiche fachärztliche Gutachten eingeholt; die Gutachten sind in Teilen widersprüchlich, insbesondere zur Frage einer substantielle Hirnschädigung und zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Berufung form- und fristgerecht, jedoch unbegründet (§§143,144 SGG). • Versicherungsrechtliche Einordnung: Der Kläger war als sog. Wie-Beschäftigter versichert; der Sturz ist unfalltypisch und medizinisch festgestellter Versicherungsfall. • Verletztengeldanspruch: Anspruch besteht nur bei fortdauernder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit (§§45,46 SGB VII). Für den Zeitraum nach 24.06.2011 fehlt es an einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers; der Betrieb wurde erst 2012 aufgegeben, damit ist auf die konkret ausgeübte Tätigkeit (selbstständiger Fliesenlegermeister) abzustellen. • Beweismaßstab und Diagnosen: Tatbestände wie Unfallereignis und Gesundheitsschaden bedürfen im Vollbeweis einer klaren, nach ICD/DSM beschreibbaren Diagnose; naturphilosophische Ursachenzusammenhänge genügen nur in hinreichender Wahrscheinlichkeit. • Somatische Befunde: Orthopädisch-chirurgische Befunde zeigten weitgehende knöcherne Konsolidierung; Begutachter (Priv.-Doz. Dr. M., Prof. Dr. W.) sahen keine verbleibenden unfallbedingten Einschränkungen, die die Ausübung des Berufs dauerhaft unmöglich machten (MdE unter 10 %). • Neurologisch-psychiatrische Beurteilung: Bildgebende Befunde (CT/MRT) ergaben keine konsistenten Traumaresiduen; mehrere Gutachter (Prof. Dr. St., Priv.-Doz. Dr. R., Prof. Dr. Dr. W.) hielten eine substanzielle Hirnschädigung nicht für bewiesen. Ein Gutachten (Priv.-Doz. Dr. H.) stellte organische emotionale Instabilität, PTBS und schwere depressive Störung fest, konnte aber nicht hinreichend objektivieren und vermischte therapeutische Eindrücke mit forensischer Begutachtung. • Rechtliche Würdigung psychischer Folgen: Selbst wenn eine Fehlverarbeitung/Anpassungsstörung vorliegt, reicht deren rechtliche Bedeutung hier nicht aus, um den Schutzbereich der Unfallversicherung zu eröffnen; es fehlt an einer rechtlich wesentlichen kausalen Verbindung zu unfallbedingenden, für den Beruf ausschließenden Funktionsstörungen. • MdE und Rentenanspruch: Mangels hinreichend nachgewiesener, unfallbedingter dauerhafter Gesundheitsstörungen liegt keine MdE von mindestens 20 % vor (§56 SGB VII); daher kein Anspruch auf Verletztenrente. • Verwaltungsakt: Die Bindungswirkung des Bescheids vom 22.06.2011 und die anschließende Prüfung nach §44 SGB X führen nicht zur Rücknahme, weil kein unrichtiger Sachverhalt oder Rechtsanwendung vorliegt. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.02.2015 wird zurückgewiesen. Das LSG bestätigt, dass für die Zeit nach dem 24.06.2011 keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr vorlag und somit kein Anspruch auf Verletztengeld besteht. Ebenso ist kein Anspruch auf Verletztenrente gegeben, weil die Voraussetzungen des §56 SGB VII (MdE ≥20 %) nicht erfüllt sind; orthopädische Befunde zeigten Konsolidierung und nur geringe Restbeeinträchtigungen, und der Vollbeweis einer substantiellen Hirnschädigung sowie einer dauerhaften unfallbedingten psychischen Störung wurde nicht erbracht. Die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision beruhen auf den einschlägigen Verfahrensvorschriften.