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Urteil

L 2 R 3151/15

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Prüfung der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB VI kommt es auf die einschlägigen landesrechtlichen Kammer- und Versorgungsnormen und die Klassifikation der konkret ausgeübten Tätigkeit an, nicht auf eine ausschließlich kurative Auslegung des Berufsbildes. • Tätigkeiten in der pharmazeutischen Industrie, die veterinärmedizinisches Fachwissen verwerten (z. B. wissenschaftlicher Außendienst, Demonstration tierärztlicher Produkte, Beratung zu Nebenwirkungen, Off-Label-Use, Exoten), können unter die tierärztliche Berufsausübung der Berufsordnung fallen und damit die Mitgliedschaft in Kammer und berufsständischer Versorgungseinrichtung begründen. • Ist der Beschäftigte kraft Gesetzes Mitglied der berufsständischen Kammer und Versorgungseinrichtung und sind die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs.1 SGB VI erfüllt, besteht ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. • Wird die Befreiung innerhalb von drei Monaten vor Beginn der Beschäftigung beantragt, wirkt sie von Beginn der Beschäftigung an.
Entscheidungsgründe
Befreiung von Rentenversicherungspflicht für Tierarzt im wissenschaftlichen Außendienst • Bei der Prüfung der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB VI kommt es auf die einschlägigen landesrechtlichen Kammer- und Versorgungsnormen und die Klassifikation der konkret ausgeübten Tätigkeit an, nicht auf eine ausschließlich kurative Auslegung des Berufsbildes. • Tätigkeiten in der pharmazeutischen Industrie, die veterinärmedizinisches Fachwissen verwerten (z. B. wissenschaftlicher Außendienst, Demonstration tierärztlicher Produkte, Beratung zu Nebenwirkungen, Off-Label-Use, Exoten), können unter die tierärztliche Berufsausübung der Berufsordnung fallen und damit die Mitgliedschaft in Kammer und berufsständischer Versorgungseinrichtung begründen. • Ist der Beschäftigte kraft Gesetzes Mitglied der berufsständischen Kammer und Versorgungseinrichtung und sind die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs.1 SGB VI erfüllt, besteht ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. • Wird die Befreiung innerhalb von drei Monaten vor Beginn der Beschäftigung beantragt, wirkt sie von Beginn der Beschäftigung an. Der Kläger, approbierter Tierarzt, war früher bereits von der GRV befreit und zahlte in berufsständige Versorgungswerke. Seit 16.2.2013 ist er bei einem Pharmaunternehmen als wissenschaftlicher Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst beschäftigt und erhielt ein Bruttomonatsgehalt von 4.750 EUR. Er beantragte am 8.2.2013 die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB VI. Die Rentenversicherung lehnte ab mit der Begründung, seine Tätigkeit sei nicht berufsspezifisch tierärztlich, sondern vergleichbar mit einem Pharmareferenten und daher nicht befreiungsfähig. Der Kläger führte aus, seine Tätigkeit bestehe in wissenschaftlicher Beratung, Präsentation und Demonstration tierärztlicher Produkte einschließlich Beratung zu Nebenwirkungen, Off-Label-Use und Notfallmaßnahmen. Das Sozialgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein; die Beteiligten stimmten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu. • Rechtsgrundlage ist § 6 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB VI: Befreiung, wenn wegen der Tätigkeit kraft Gesetzes Mitgliedschaft in berufsständischer Kammer und Versorgung besteht sowie weitere Satzungs- und Leistungsanforderungen erfüllt sind. • Maßgeblich ist die Einordnung der konkret ausgeübten Tätigkeit nach den einschlägigen landesrechtlichen Kammer- und Versorgungsnormen; nicht entscheidend ist allein, ob die Tätigkeit approbationspflichtig im engen Sinn ist. • Nach § 2 HBKG und der Berufsordnung der Landestierärztekammer Baden-Württemberg ist Kammerangehörigkeit und unter § 2 Berufsordnung LTK BW tierärztliche Berufsausübung weit zu verstehen als jede Tätigkeit, die Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem Veterinärstudium verwertet. • Der Kläger übt eine nichtselbständige Beschäftigung aus; kraft Gesetzes ist er daher Kammermitglied und Teilnehmer der berufsständischen Versorgungsanstalt, deren Satzung einkommensbezogene Beiträge und Leistungen für Alter, Erwerbsminderung und Hinterbliebene vorsehen. • Die vom Kläger beschriebene Tätigkeit (umfangreiche Beratung zu Arzneimitteln für zahlreiche Tierarten, Demonstration von Operationsmaterial, Ansprechpartner in Notfällen) erfordert typischerweise veterinärmedizinisches Fachwissen und geht über reine Informations- oder Marketingtätigkeit eines Pharmareferenten hinaus. • Folgerichtig erfüllt die Tätigkeit die Voraussetzungen des § 6 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB VI; die Bestätigung der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde für das Versorgungswerk liegt in allgemeiner Form vor und steht einer Einzelfallentscheidung nicht entgegen. • Der Antrag auf Befreiung war fristgerecht (8.2.2013) gestellt, sodass die Wirkung der Befreiung ab Beginn der Beschäftigung am 16.2.2013 eintritt. Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Das Urteil des Sozialgerichts und der Ablehnungsbescheid der Beklagten wurden aufgehoben. Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger ab 16.2.2013 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien, weil seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Außendienstmitarbeiter der Pharmaindustrie nach den landesrechtlichen Kammer- und Versorgungsnormen als tierärztliche Berufsausübung einzuordnen ist und damit die Voraussetzungen des § 6 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB VI erfüllt sind. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Revision wurde zugelassen, da die Umfangsfrage des Begriffs ärztlicher/tierärztlicher Tätigkeit weiter präzisiert werden muss.