Urteil
L 9 AS 3548/16
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine ausländische Ehegattin, die zum Zwecke des Familiennachzugs mit einem Visum einreist und kurz danach eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§29,30 AufenthG erhält, ist dem Grunde nach anspruchsberechtigt nach §7 Abs.1 SGB II.
• Der Leistungsausschluss des §7 Abs.1 Satz2 Nr.1 SGB II für die ersten drei Monate des Aufenthalts greift nicht, wenn der Nachzug zu einem im Bundesgebiet mit unbefristeter Niederlassungserlaubnis ausgestatteten Ausländer erfolgt.
• §7 Abs.1 Satz2 SGB II ist verfassungskonform und unionsrechtlich dahin auszulegen, dass der Schutz des Ehegattennachzugs und die Rückausnahme des Satzes3 zu beachten sind.
• Bei Vorliegen der materiellen Anspruchsvoraussetzungen (Alter, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt) ist der Leistungsträger zur Gewährung der Leistungen für den streitigen Zeitraum verpflichtet.
Entscheidungsgründe
Familiennachzug zu Inhaber einer Niederlassungserlaubnis: kein Dreimonats-Ausschluss von SGB II-Leistungen • Eine ausländische Ehegattin, die zum Zwecke des Familiennachzugs mit einem Visum einreist und kurz danach eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§29,30 AufenthG erhält, ist dem Grunde nach anspruchsberechtigt nach §7 Abs.1 SGB II. • Der Leistungsausschluss des §7 Abs.1 Satz2 Nr.1 SGB II für die ersten drei Monate des Aufenthalts greift nicht, wenn der Nachzug zu einem im Bundesgebiet mit unbefristeter Niederlassungserlaubnis ausgestatteten Ausländer erfolgt. • §7 Abs.1 Satz2 SGB II ist verfassungskonform und unionsrechtlich dahin auszulegen, dass der Schutz des Ehegattennachzugs und die Rückausnahme des Satzes3 zu beachten sind. • Bei Vorliegen der materiellen Anspruchsvoraussetzungen (Alter, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt) ist der Leistungsträger zur Gewährung der Leistungen für den streitigen Zeitraum verpflichtet. Die Klägerin, türkische Staatsangehörige, reiste am 01.07.2014 mit einem Visum zum Familiennachzug zu ihrem in Deutschland lebenden Ehemann ein. Kurz nach Einreise erhielt sie eine Aufenthaltserlaubnis nach §§29,30 AufenthG. Die Eheleute wohnten gemeinsam in einer angemieteten Wohnung; der Ehemann stellte am 10.07.2014 den Antrag auf Leistungen nach SGB II. Der Beklagte bewilligte Leistungen nur für den Ehemann, lehnte die Leistungen für die Klägerin für den Zeitraum 01.07.2014–30.09.2014 mit dem Hinweis auf §7 Abs.1 Satz2 SGB II ab. Die Klägerin hielt demgegenüber den Ausschluss für nicht anwendbar, klagte und legte Berufung ein. Das Sozialgericht wies die Klage ab; in der Berufung entschied das LSG anders. • Anwendungsgegenstand und Anspruchsvoraussetzungen: Die Klägerin erfüllte die materiellen Voraussetzungen des §7 SGB II (Alter, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt). • Wortlaut und Zweck von §7 Abs.1 Satz2 Nr.1 SGB II: Diese Vorschrift will unter Berufung auf Art.24 Abs.2 RL 2004/38/EG unionsrechtlich privilegierte Kurzaufenthalte ohne Sozialleistungsanspruch erfassen, richtet sich aber primär gegen voraussetzungslos sich Aufhaltende nach Art.6 RL. • Rückausnahme des Satzes3 und verfassungsrechtliche Gesichtspunkte: Die Rückausnahme für Inhaber bestimmter Aufenthaltstitel und die Schutzwürdigkeit des Ehegattennachzugs führen dazu, dass nachziehende Ehegatten eines Inhabers einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis nicht in den Dreimonatsausschluss fallen. • Europarechtliche und höchstrichterliche Bezüge: Die Entscheidung berücksichtigt Rechtsprechung und Vorlageverfahren des BSG und EuGH, erkennt aber, dass eine abschließende höchstrichterliche Klärung für Konstellationen wie die vorliegende noch aussteht; dies rechtfertigt die Zulassung der Revision. • Systematik: §7 Abs.1 Satz2 Nr.2 und Nr.3 SGB II greifen nicht, da das Aufenthaltsrecht der Klägerin auf Familiennachzug beruhte und kein Asyl- oder Arbeitssuchezweck vorlag. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Das Urteil des SG Mannheim vom 30.04.2015 wird aufgehoben; der Beklagte ist zu verurteilen, der Klägerin Leistungen nach dem SGB II auch für den Zeitraum 01.07.2014–30.09.2014 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Klägerin erfüllte die materiellen Voraussetzungen des Anspruchs und fällt nicht unter den Dreimonats-Leistungsausschluss des §7 Abs.1 SGB II, weil sie zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis kam und kurz nach Einreise eine Aufenthaltserlaubnis erhielt. Die Kosten der beiden Rechtszüge sind dem Beklagten aufzuerlegen. Die Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.