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Urteil

L 2 SO 5175/15

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 18 Abs. 1 SGB XII bestimmt, dass Sozialhilfe (mit Ausnahme der Grundsicherung) erst mit Bekanntwerden der Leistungsvoraussetzungen beim Sozialhilfeträger oder seinen beauftragten Stellen einsetzt. • § 28 SGB X, der unter bestimmten Voraussetzungen die Rückwirkung eines nachgeholten Antrags regelt, findet auf die nach dem Kenntnisgrundsatz eingreifende Sozialhilfe (SGB XII) grundsätzlich keine Anwendung. • Ein bei einem unzuständigen Leistungsträger gestellter Antrag (hier: Antrag auf Alg I bei der Bundesagentur für Arbeit) vermittelt nicht ohne weitergehende objektive Anhaltspunkte die Kenntnis vom Hilfebedarf i.S. von § 18 SGB XII. • Eine Leistungsgewährung für Zeiträume vor dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Sozialhilfeträger ist daher nicht geboten, sofern nicht die Behörde oder eine beauftragte Stelle zuvor Kenntnis vom Bedarfsfall hatte.
Entscheidungsgründe
Keine rückwirkende Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt vor Kenntniserlangung des Sozialhilfeträgers • § 18 Abs. 1 SGB XII bestimmt, dass Sozialhilfe (mit Ausnahme der Grundsicherung) erst mit Bekanntwerden der Leistungsvoraussetzungen beim Sozialhilfeträger oder seinen beauftragten Stellen einsetzt. • § 28 SGB X, der unter bestimmten Voraussetzungen die Rückwirkung eines nachgeholten Antrags regelt, findet auf die nach dem Kenntnisgrundsatz eingreifende Sozialhilfe (SGB XII) grundsätzlich keine Anwendung. • Ein bei einem unzuständigen Leistungsträger gestellter Antrag (hier: Antrag auf Alg I bei der Bundesagentur für Arbeit) vermittelt nicht ohne weitergehende objektive Anhaltspunkte die Kenntnis vom Hilfebedarf i.S. von § 18 SGB XII. • Eine Leistungsgewährung für Zeiträume vor dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Sozialhilfeträger ist daher nicht geboten, sofern nicht die Behörde oder eine beauftragte Stelle zuvor Kenntnis vom Bedarfsfall hatte. Der Kläger, rentenversichert und ohne Vermögen, bezog bis 20.8.2013 Krankengeld. Die Deutsche Rentenversicherung bewilligte ihm rückwirkend ab 1.6.2013 bis 31.8.2015 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung; die laufende Rentenzahlung begann zum Monatsende jeweils am 1.10.2013. Am 16.8.2013 stellte der Kläger einen Antrag auf Arbeitslosengeld I bei der Agentur für Arbeit. Am 5.9.2013 beantragte er beim Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU); der Beklagte bewilligte HLU ab 5.9.2013 bis 31.1.2014, zahlte für Oktober 2013 ein Darlehen zur Überbrückung und berücksichtigte die Rente im Zuflussmonat. Der Kläger focht die Bescheide an und begehrte unter anderem HLU bereits ab 21.8.2013 sowie die Berücksichtigung der Rente jeweils erst im Folgemonat. Das Sozialgericht gab der Klage für den Zeitraum 21.8.2013 bis 4.9.2013 statt. Der Beklagte legte Berufung ein und wandte ein, der Sozialhilfeträger habe erst mit der Vorsprache am 5.9.2013 Kenntnis gewonnen; § 28 SGB X sei im Sozialhilfebereich nicht anwendbar. • Rechtliche Ausgangspunkte: Hilfe zum Lebensunterhalt setzt Bedürftigkeit voraus; eigene Mittel sind Einkommen und Vermögen (§ 27 SGB XII). Für die Sozialhilfe gilt der Kenntnisgrundsatz (§ 18 Abs. 1 SGB XII) und nicht das Antragsprinzip. • Keine Vermittlung der Kenntnis durch Antrag bei unzuständiger Stelle: Der beim Jobcenter/Agentur für Arbeit gestellte Antrag auf Alg I begründet andere Anspruchsvoraussetzungen und macht die Notwendigkeit von Sozialhilfe nicht objektiv erkennbar; die Agentur ist keine beauftragte Stelle i.S. von § 18 SGB XII. • Keine Rückwirkung über § 28 SGB X: § 28 SGB X regelt die Rückwirkung nachgeholter Anträge hauptsächlich für antragsabhängige Leistungen; im Bereich der Sozialhilfe greift hingegen der Kenntnisgrundsatz, so dass Rückwirkung zur Durchsetzung vergangener Leistungszeiträume grundsätzlich nicht anwendbar ist. • Systematische und funktionale Erwägungen: Eine Anwendung des § 28 SGB X im SGB XII würde zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen, weil dann je nach Dauer eines Vorverfahrens rückwirkend HLU bis zu einem Jahr zu gewähren wäre, obwohl der Sozialhilfeträger in diesem Zeitraum keine Kenntnis vom Bedarfsfall hatte. • Verfahrensrechtliches: Die Berufung des Beklagten war zulässig und formgerecht eingelegt; Wiedereinsetzung war zu gewähren, sodass die Berufung auch materiell geprüft wurde. • Schlussfolgerung: Mangels Kenntniserlangung des Sozialhilfeträgers vor dem 5.9.2013 bestanden keine Anspruchsvoraussetzungen für HLU in der Zeit vom 21.8.2013 bis 4.9.2013; das Sozialgericht hat insoweit zu Unrecht zugunsten des Klägers entschieden. Der Beklagte hat in der Berufung Erfolg; das Urteil des Sozialgerichts Freiburg wurde insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum 21.8.2013 bis 4.9.2013 verurteilt worden war. Begründet wurde dies damit, dass Sozialhilfe nach § 18 Abs. 1 SGB XII erst mit Bekanntwerden der Voraussetzungen beim Sozialhilfeträger einsetzt und der Antrag auf Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit die Hilfebedürftigkeit nicht objektiv erkennbar machte. § 28 SGB X kommt auf die Sozialhilfe in der hier gegebenen Konstellation nicht zur Anwendung, sodass eine rückwirkende Leistungsgewährung nicht gerechtfertigt ist. Die Berufung des Beklagten ist daher begründet; die außergerichtlichen Kosten sind dem Kläger in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.