Urteil
L 11 R 643/17
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch nach § 10 Abs. 4 AÜG aF auf Differenzvergütung ist als einmalig zu zahlendes Arbeitsentgelt zu qualifizieren; für einmalig gezahltes Entgelt gilt das Zuflussprinzip (§ 22 Abs.1 SGB IV).
• Die Rentenversicherung kann nicht allein wegen der Unwirksamkeit tariflicher Vereinbarungen Beitragsansprüche für laufendes Entgelt aus dem Entstehungsprinzip ableiten, wenn es sich um einmalig feststellbare Differenzansprüche handelt.
• Nach § 28f Abs.2 SGB IV ist die Behörde zur Schätzung berechtigt, wenn die personenbezogene Ermittlung der Entgelte nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist; insoweit sind Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers zu beachten.
• Die tarifliche Unwirksamkeit der CGZP-Verträge begründet keine automatische Beitragsschuld des Arbeitgebers für den von der Behörde geschätzten Betrag, soweit die Ansprüche der Arbeitnehmer als einmalig gelten und noch nicht zugeflossen sind.
• Die Berufung ist begründet und der Beitragsbescheid der Rentenversicherung in der angefochtenen Fassung verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Entscheidungsgründe
Differenzansprüche nach §10 Abs.4 AÜG aF als einmaliges Arbeitsentgelt; Zuflussprinzip und Folgen für Beitragsnachforderungen • Ein Anspruch nach § 10 Abs. 4 AÜG aF auf Differenzvergütung ist als einmalig zu zahlendes Arbeitsentgelt zu qualifizieren; für einmalig gezahltes Entgelt gilt das Zuflussprinzip (§ 22 Abs.1 SGB IV). • Die Rentenversicherung kann nicht allein wegen der Unwirksamkeit tariflicher Vereinbarungen Beitragsansprüche für laufendes Entgelt aus dem Entstehungsprinzip ableiten, wenn es sich um einmalig feststellbare Differenzansprüche handelt. • Nach § 28f Abs.2 SGB IV ist die Behörde zur Schätzung berechtigt, wenn die personenbezogene Ermittlung der Entgelte nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist; insoweit sind Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers zu beachten. • Die tarifliche Unwirksamkeit der CGZP-Verträge begründet keine automatische Beitragsschuld des Arbeitgebers für den von der Behörde geschätzten Betrag, soweit die Ansprüche der Arbeitnehmer als einmalig gelten und noch nicht zugeflossen sind. • Die Berufung ist begründet und der Beitragsbescheid der Rentenversicherung in der angefochtenen Fassung verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin betrieb als Einzelkauffrau Arbeitnehmerüberlassung (Erlaubnis nach AÜG) und wurde nach Betriebsprüfung für den Zeitraum 01.12.2005–31.12.2009 zur Nachzahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 141.703,14 EUR nebst Säumniszuschlägen aufgefordert. Grundlage war die Feststellung, dass die von der Klägerin angewandten CGZP-Tarifverträge unwirksam sind und den Leiharbeitnehmern equal-pay-Ansprüche nach § 10 Abs.4 AÜG aF zustünden. Die Beklagte schätzte die Differenzen teilweise personenbezogen, weil die Klägerin keine erforderlichen Unterlagen zu den Entleihbetrieben und Stammbelegschaften vorgelegt hatte. Die Klägerin erhob Widerspruch und Klage; das Sozialgericht wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung ein und machte insbesondere Vertrauensschutz, Unverhältnismäßigkeit der Schätzung und Verjährung geltend. Der Senat hat die Berufung für begründet gehalten und den Bescheid aufgehoben. • Formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids und Anhörung sind gegeben; Rechtsgrundlage der Betriebsprüfung ist § 28p Abs.1 SGB IV. • Beitragsrechtliche Grundsätze: Arbeitsentgelt im Sinne des SGB IV umfasst laufende und einmalige Einnahmen (§§ 14, 22, 23a SGB IV); für laufendes Entgelt gilt das Entstehungsprinzip, für einmalig gezahltes Entgelt gilt das Zuflussprinzip (§ 22 Abs.1 Satz2 SGB IV). • Die Klägerin schuldet den Leiharbeitnehmern nach § 10 Abs.4 AÜG aF einen Anspruch auf gleichen Lohn gegenüber dem Verleiher; dieser Anspruch ist als Differenzanspruch ausgestaltet und nach ständiger Rechtsprechung als einmalig zu qualifizieren. • Weil Differenzansprüche nach § 10 Abs.4 AÜG aF erst mit Auszahlung entstehen (Zuflussprinzip), begründet die bloße Unwirksamkeit der CGZP-Tarifverträge nicht ohne Weiteres eine sofortige Beitragsschuld nach dem Entstehungsprinzip für laufendes Entgelt. • Die Behörde kann nach § 28f Abs.2 SGB IV schätzen, wenn personenbezogene Ermittlung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist; insoweit sind jedoch die Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers zu beachten und die Schätzung muss sachgerecht erfolgen. • Der Senat folgt in diesen tragenden Punkten nicht der Rechtsprechung des BSG, weshalb die Revision zugelassen wurde. • Aufgrund der rechtlichen Würdigung ist der Beitragsbescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; sie ist nicht zur Zahlung der von der Beklagten geforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge verpflichtet. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich: Das Landessozialgericht hebt den Beitragsbescheid der Rentenversicherung vom 26.09.2012 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.04.2013) sowie das erstinstanzliche Urteil auf und stellt fest, dass die Klägerin nicht zur Zahlung der geforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge verpflichtet ist. Begründend führt das Gericht aus, dass die aufgrund der Unwirksamkeit der CGZP-Tarife geltend gemachten Differenzansprüche nach § 10 Abs.4 AÜG aF als einmalig zu zahlendes Arbeitsentgelt zu qualifizieren sind, sodass für diese Ansprüche das Zuflussprinzip gilt und sie erst mit Auszahlung beitragspflichtig werden. Die von der Beklagten vorgenommene Beitragsfestsetzung auf Basis des Entstehungsprinzips und pauschaler Schätzung war vor diesem Hintergrund nicht durchgehend tragfähig. Die Revision wird zugelassen; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.