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Urteil

L 9 AS 1068/17

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn die Beschwer den in §144 Abs.1 SGG genannten Wert von 750 EUR nicht erreicht. • Der Streitwert einer Untätigkeitsklage bemisst sich nach dem ursprünglich verfolgten Klagebegehren; hier: der Betrag der angefochtenen Aufhebung/Erstattungsforderung. • Die Feststellung der Erledigung des Verfahrens durch Klagerücknahmefiktion nach §102 Abs.2 SGG ändert den für die Berufungsbeschränkung maßgeblichen Wert nicht. • Ein Gerichtsbescheid mit fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung ersetzt nicht die förmliche Entscheidung über die Zulassung der Berufung. • Kosten der Staatskasse für außergerichtliche Anwaltskosten sind nicht zuerkennen; §193 Abs.1 SGG begründet keine Verpflichtung zur Kostenerstattung an die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Berufung unzulässig: Berufungsbeschränkung bei Untätigkeitsklage und Streitwert 359 EUR • Die Berufung ist unzulässig, wenn die Beschwer den in §144 Abs.1 SGG genannten Wert von 750 EUR nicht erreicht. • Der Streitwert einer Untätigkeitsklage bemisst sich nach dem ursprünglich verfolgten Klagebegehren; hier: der Betrag der angefochtenen Aufhebung/Erstattungsforderung. • Die Feststellung der Erledigung des Verfahrens durch Klagerücknahmefiktion nach §102 Abs.2 SGG ändert den für die Berufungsbeschränkung maßgeblichen Wert nicht. • Ein Gerichtsbescheid mit fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung ersetzt nicht die förmliche Entscheidung über die Zulassung der Berufung. • Kosten der Staatskasse für außergerichtliche Anwaltskosten sind nicht zuerkennen; §193 Abs.1 SGG begründet keine Verpflichtung zur Kostenerstattung an die Staatskasse. Die Klägerin, Leistungsbezieherin nach SGB II, focht einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid an, mit dem Leistungen in Höhe von 359 EUR zurückgefordert wurden. Ihr Rechtsanwalt legte eine weit gefasste Generalvollmacht vor; für den konkreten Überprüfungsantrag vom 07.11.2014 legte er jedoch keine spezifische Einzeldokumentvollmacht vor. Der Beklagte forderte für weitere Anträge jeweils eine Einzelsvollmacht an, über den Überprüfungsantrag wurde nicht entschieden. Der Anwalt erhob Untätigkeitsklage und legte gegenüber dem Sozialgericht die Generalvollmacht zugrunde; das SG forderte mehrfach die Vorlage einer Einzelsvollmacht und erklärte das Verfahren nach §102 Abs.2 SGG für erledigt. Gegen den Gerichtsbescheid legte der Anwalt Berufung ein, machte aber selbst geltend, die Beschwer liege unter 750 EUR. Das LSG entschied ohne mündliche Verhandlung; die Berufung wurde als unzulässig verworfen. • Anwendbare Normen: §144 Abs.1, §158 SGG (Berufungsbeschränkung/Unzulässigkeit), §102 Abs.2 SGG (Klagerücknahmefiktion), §88 SGG (Untätigkeitsklage), §105 SGG (Wirkung des Antrags auf mündliche Verhandlung), §193 Abs.1 SGG (Kostenregelung). • Wert der Beschwer: Maßgeblich ist der Betrag, um den ursprünglich gestritten wurde; hier 359 EUR, damit unter dem Schwellenwert des §144 Abs.1 SGG von 750 EUR. • Untätigkeitsklagen unterfallen der Berufungsbeschränkung, wenn der begehrte Verwaltungsakt Geldleistungen bis 750 EUR betrifft; die Klageart ändert nichts an der Anwendung von §144 Abs.1 SGG. • Die Klagerücknahmefiktion (§102 Abs.2 SGG) und ein sich hieran anschließender Streit über die Fortsetzung des Verfahrens ändern nicht den maßgeblichen Streitwert für die Frage der Berufungszulässigkeit. • Das SG hat die Berufung nicht formell zugelassen; eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid ersetzt keine Zulassungsentscheidung. • Die Berufung ist daher gemäß §158 SGG mangels ausreichender Beschwer unzulässig; ergänzend kann die Wirkung eines Antrags auf mündliche Verhandlung dazu führen, dass der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt, was für die Fristwirkung relevant ist. • Kostenentscheidung: Keine Erstattung außergerichtlicher Kosten an die Staatskasse, da das SGG eine solche Verpflichtung nicht kennt und vom Rechtsanwalt erwartet werden kann, die Erreichung der Berufungssumme selbst zu beurteilen. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 31.01.2017 wurde als unzulässig verworfen, weil die Beschwer den für die Berufung erforderlichen Wert von 750 EUR nicht erreicht (Streitwert 359 EUR). Die Feststellung, dass das Verfahren durch Klagerücknahmefiktion nach §102 Abs.2 SGG beendet sei, ändert nichts an der Wertbemessung für die Berufungsbeschränkung. Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen; eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung ersetzt keine Zulassungsentscheidung. Die Kosten der außergerichtlichen Vertretung der Klägerin werden nicht der Staatskasse auferlegt; eine entsprechende Erstattungsnorm fehlt im SGG. Insgesamt bleibt der Gerichtsbescheid des SG somit in Kraft, weil die Berufung bereits an formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen scheitert.