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Beschluss

L 11 EG 4105/16

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Abgeordnetenentschädigungen sind nach § 2 Abs.1 Satz 3 BEEG als sonstige Einkünfte nicht in die Bemessung des Elterngeldes einzubeziehen. • Eine planwidrige Regelungslücke besteht nicht; der Gesetzgeber hat abschließend die einzubeziehenden Einkunftsarten bestimmt. • Die unterschiedliche Behandlung von Erwerbseinkommen und sonstigen Einkünften bei der Elterngeldbemessung verstößt nicht gegen Art. 3 GG. • Eine Verschiebung des Bemessungszeitraums auf Zeiten vor Aufnahme eines Mandats ist gesetzlich nicht vorgesehen (§ 2b BEEG).
Entscheidungsgründe
Abgeordnetenentschädigung bei Elterngeld: sonstige Einkünfte bleiben unberücksichtigt • Abgeordnetenentschädigungen sind nach § 2 Abs.1 Satz 3 BEEG als sonstige Einkünfte nicht in die Bemessung des Elterngeldes einzubeziehen. • Eine planwidrige Regelungslücke besteht nicht; der Gesetzgeber hat abschließend die einzubeziehenden Einkunftsarten bestimmt. • Die unterschiedliche Behandlung von Erwerbseinkommen und sonstigen Einkünften bei der Elterngeldbemessung verstößt nicht gegen Art. 3 GG. • Eine Verschiebung des Bemessungszeitraums auf Zeiten vor Aufnahme eines Mandats ist gesetzlich nicht vorgesehen (§ 2b BEEG). Die Klägerin, Mutter zweier Kinder, war vor und während des maßgeblichen Zeitraums Abgeordnete im baden-württembergischen Landtag und erhielt dafür Abgeordnetenentschädigungen; zuvor war sie abhängig beschäftigt. Für den Bezugszeitraum vom 06.09.2016 bis 05.09.2017 beantragte sie Elterngeld und legte u. a. ihren Einkommensteuerbescheid vor. Die Beklagte bewilligte Elterngeld in Höhe des Mindestbetrags, weil im maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt kein Erwerbseinkommen erzielt worden sei. Die Klägerin machte geltend, Abgeordnetendiäten müssten als Erwerbseinkommen oder zumindest vergleichbar bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt werden; hilfsweise sei auf das vor dem Mandat erzielte Einkommen abzustellen. Gerichtliche Entscheidungen in erster Instanz und im Berufungsverfahren wiesen die Klage bzw. Berufung zurück. • Rechtsgrundlage und Auslegung: § 2 Abs.1 Satz 3 BEEG nennt abschließend die Einkunftsarten, aus denen das Bemessungseinkommen zu ermitteln ist; sonstige Einkünfte (§ 22 Nr.4 EStG), zu denen Abgeordnetenentschädigungen gehören, sind nicht einzubeziehen. • Keine planwidrige Regelungslücke: Die gesetzliche Aufzählung der einzubeziehenden Einkunftsarten ist eindeutig; daraus folgt im Umkehrschluss der Ausschluss nicht genannter Einkünfte. • Verfassungsmäßigkeit: Die unterschiedliche Behandlung von Erwerbseinkommen und sonstigen Einkünften ist sachlich gerechtfertigt. Das Ziel, das aufgrund der Kindererziehung geminderte Erwerbseinkommen ganz oder teilweise auszugleichen, rechtfertigt die Systematik des BEEG; ein Verstoß gegen Art.3 GG ist nicht ersichtlich. • Charakter der Abgeordnetenentschädigung: Nach verfassungsrechtlicher Rechtsprechung ist die Entschädigung statusbezogen und nicht als Arbeitsentgelt mit Gegenleistungscharakter zu qualifizieren; sie dient der Sicherung der Unabhängigkeit des Mandatsträgers. • Bemessungszeitraum: Eine gesetzliche Grundlage für die Verschiebung des Bemessungszeitraums auf Zeiten vor Aufnahme des Mandats besteht nicht (§ 2b BEEG); die in § 2b Abs.1 Satz 2 BEEG geregelten Ausnahmefälle sind abschließend und nicht auf Mandatszeiten übertragbar. • Anwendung von Schutzvorschriften für Mandatsträger: Das Behinderungsverbot des § 2 AbgG begründet keinen Anspruch auf Ausklammerung der Mandatszeit bei der Elterngeldbemessung; daraus folgen keine Ansprüche auf steuerfinanzierte Sozialleistungen oder eine Verlängerung des Bemessungszeitraums. • Verfahrensrecht: Der Senat hat die Berufung nach § 153 Abs.4 SGG ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen, da sie einstimmig unbegründet war; die Gründe des SG werden übernommen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat das Elterngeld rechtmäßig nur in Höhe des bewilligten Mindestbetrags gewährt, weil Abgeordnetenentschädigungen steuerrechtlich als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr.4 EStG) gelten und nach § 2 Abs.1 Satz 3 BEEG nicht in die Bemessung des Elterngeldes einzubeziehen sind. Eine analoge Anwendung von Ausnahmeregelungen für den Bemessungszeitraum kommt nicht in Betracht, und es liegt keine verfassungsrechtliche Benachteiligung nach Art.3 GG vor. Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten; eine Revision wird nicht zugelassen. Insgesamt besteht somit kein Anspruch der Klägerin auf höheres Elterngeld, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Abgeordnetendiäten nicht erfüllt sind.