Beschluss
L 11 KR 817/17
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
4mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sind nach § 15 Abs.1 SGB IV als Arbeitseinkommen zu werten, wenn sie nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften als Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt wurden.
• Für versicherungspflichtige Rentner sind nach § 237 SGB V neben der Rente auch das Arbeitseinkommen beitragspflichtig; maßgeblich ist dabei die Höhe, wie sie sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergibt.
• Die Krankenkasse ist berechtigt, Beiträge aus dem nach Einkommensteuerrecht ermittelten Gewinn durch Verwaltungsakt festzusetzen; die Feststellungen der Finanzverwaltung in den Einkommensteuerbescheiden sind hierfür maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Beitragspflicht für Einkünfte aus Photovoltaikanlage als Arbeitseinkommen • Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sind nach § 15 Abs.1 SGB IV als Arbeitseinkommen zu werten, wenn sie nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften als Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt wurden. • Für versicherungspflichtige Rentner sind nach § 237 SGB V neben der Rente auch das Arbeitseinkommen beitragspflichtig; maßgeblich ist dabei die Höhe, wie sie sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergibt. • Die Krankenkasse ist berechtigt, Beiträge aus dem nach Einkommensteuerrecht ermittelten Gewinn durch Verwaltungsakt festzusetzen; die Feststellungen der Finanzverwaltung in den Einkommensteuerbescheiden sind hierfür maßgeblich. Der Kläger, Jahrgang 1952, ist seit 01.10.2015 versicherungspflichtiges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Er betreibt seit 2010 eine Photovoltaikanlage und erklärte der Kasse Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den Einkommensteuerbescheiden 2013 und 2014 (269 EUR bzw. 2.080 EUR). Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 12.01.2016 auf Grundlage des Einkommensteuerbescheids Beitragspflichten zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem Arbeitseinkommen der Photovoltaikanlage fest und forderte Nachzahlungen. Der Kläger widersprach und machte geltend, es liege kein Gewinn vor und er stelle keine Arbeitskraft zur Verfügung; zudem sei ertragsseitig bisher keine Amortisation erfolgt. Das Sozialgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die das Landessozialgericht zurückwies. • Rechtliche Grundlage: Beiträge der Krankenversicherung bemessen sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen (§§ 220, 223 SGB V). Für versicherungspflichtige Rentner sind neben der Rente auch das Arbeitseinkommen zu berücksichtigen (§ 237 SGB V). • Begriff des Arbeitseinkommens: § 15 SGB IV definiert Arbeitseinkommen als den nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn aus selbständiger Tätigkeit; deshalb ist der steuerliche Feststellungsmaßstab maßgeblich. • Anwendung auf Photovoltaikanlage: Der Kläger erzielt durch die Einspeisung erzeugten Stroms entgeltliche Erlöse und überschreitet damit die private Vermögensverwaltung; die Einkünfte sind daher gewerbliche Einkünfte i.S.v. § 15 Abs.1 SGB IV bzw. EStG. • Beweiswürdigung und Verwaltungsverfahren: Die Krankenkasse durfte zur Beitragsbemessung die Feststellungen der Finanzverwaltung aus den Einkommensteuerbescheiden zugrunde legen; es ist nicht zumutbar, dass die Kasse eigene umfassende Prüfungen der Einkommensverhältnisse vornimmt. • Argument des Klägers, es fehle an Arbeitseinsatz oder tatsächlichem Gewinn: Weder der Einsatz von Arbeitskraft noch das Erwirtschaften eines bisherigen Überschusses sind für die Einordnung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb relevant; entscheidend ist die einkommensteuerrechtliche Bewertung. • Zur Gleichbehandlung: Unterschiedliche Beiträge können sich daraus ergeben, dass nicht alle Anlagenbetreiber Mitglied der gleichen Versicherungsform sind; bei privat Versicherten bemisst sich der Beitrag anders als bei Mitgliedern der Krankenversicherung der Rentner. • Verfahrensrechtliches: Die Berufung war zulässig, aber nach § 153 Abs.4 SGG ohne mündliche Verhandlung einstimmig als unbegründet zurückzuweisen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Landessozialgericht bestätigt, dass die von der Beklagten festgesetzten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus den Einkünften des Klägers aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage rechtmäßig sind. Maßgeblich war die einkommensteuerrechtliche Einstufung der Einkünfte als gewerbliche Einkünfte, die nach § 15 SGB IV als Arbeitseinkommen zu werten und nach § 237 SGB V der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Der Einwand, es fehle an Arbeitsleistung oder an tatsächlichem Gewinn, ändert hieran nichts, da für die sozialversicherungsrechtliche Bewertung der steuerliche Feststellungsmaßstab maßgeblich ist. Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten; eine Revision wurde nicht zugelassen.