Beschluss
L 7 SO 2285/17 B
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Beschränkung der Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts auf die Kostenbedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts ist zulässig, wenn durch die Beiordnung sonst zusätzliche Reisekosten entstünden (§ 121 Abs. 3 ZPO).
• Eine unbeschränkte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts setzt besondere Umstände i.S.d. § 121 Abs. 4 ZPO voraus, z.B. besondere rechtliche Schwierigkeiten oder ein besonderes Vertrauensverhältnis.
• Alleinige Entfernungseinwände genügen nur bei erheblichen Distanzen; kurze bis mittlere Fahrzeiten (hier etwa 75–100 Minuten) rechtfertigen regelmäßig keine unbeschränkte Beiordnung.
• Die Regelung soll sicherstellen, dass Prozesskostenhilfeberechtigte nicht besser gestellt werden als kostentragende Prozessparteien.
Entscheidungsgründe
Beiordnung auswärtiger Rechtsanwältin bei Prozesskostenhilfe: Beschränkung aufgrund vermeidbarer Mehrkosten zulässig • Eine Beschränkung der Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts auf die Kostenbedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts ist zulässig, wenn durch die Beiordnung sonst zusätzliche Reisekosten entstünden (§ 121 Abs. 3 ZPO). • Eine unbeschränkte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts setzt besondere Umstände i.S.d. § 121 Abs. 4 ZPO voraus, z.B. besondere rechtliche Schwierigkeiten oder ein besonderes Vertrauensverhältnis. • Alleinige Entfernungseinwände genügen nur bei erheblichen Distanzen; kurze bis mittlere Fahrzeiten (hier etwa 75–100 Minuten) rechtfertigen regelmäßig keine unbeschränkte Beiordnung. • Die Regelung soll sicherstellen, dass Prozesskostenhilfeberechtigte nicht besser gestellt werden als kostentragende Prozessparteien. Der Kläger rügte die vom Sozialgericht Ulm im Rahmen der Prozesskostenhilfe getroffene Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten und wandte sich gegen die Beschränkung der Beiordnung auf die Kostenbedingungen einer im Gerichtsbezirk des Gerichts niedergelassenen Rechtsanwältin. Die Betreuerin des Klägers wohnt in B.; der Kläger beantragte trotzdem die unbeschränkte Beiordnung einer in einem anderen Bezirk niedergelassenen Anwältin. Das Sozialgericht bewilligte Prozesskostenhilfe, schränkte jedoch die Beiordnung auf die Bedingungen einer im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwältin ein. Der Kläger legte hiergegen Beschwerde ein. Streitpunkt waren insbesondere die Unternehmensfähigkeit der Betreuerin zur Mandatsbetreuung vor Ort und die Zumutbarkeit persönlicher Gespräche sowie die Frage, ob die Entfernung eine unbeschränkte Beiordnung rechtfertigt. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht sowie statthaft; ein Ausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift nicht, weil die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe vom Sozialgericht bejaht wurden. • Rechtliche Grundlage: § 121 Abs. 3 ZPO erlaubt die Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts nur, wenn hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen; dies dient dem Gleichgewicht zwischen Prozesskostenhilfeberechtigten und kostenbewussten Selbstzahlern. • Unbeschränkte Beiordnung: Nach Rechtsprechung setzt die Anordnung eines auswärtigen Verteidigers ohne Beschränkung besondere Umstände nach § 121 Abs. 4 ZPO voraus, z.B. besondere rechtliche Schwierigkeiten oder ein besonderes Vertrauensverhältnis. • Sachliche Prüfung: Der Kläger legte lediglich dar, dass die Betreuerin in B. wohne und persönliche Mandatsübergaben sowie Gespräche erforderlich seien; konkrete besondere Umstände wurden nicht hinreichend substantiiert. • Entfernungserwägung: Die relevanten Entfernungen im Gerichtsbezirk betragen etwa 75–100 Minuten Fahrzeit; für S. und G. liegen die Distanzen bei rund 75–80 Minuten. Solche Fahrzeiten rechtfertigen nach überwiegender Rechtsprechung keine unzumutbare Belastung, insbesondere angesichts anerkannt zumutbarer Pendelzeiten im Sozialrecht. • Ergebnis der Abwägung: Vor dem Hintergrund bestehender örtlicher Anwaltsangebote und der zumutbaren Fahrzeiten besteht kein Anspruch auf unbeschränkte Beiordnung; die Beschränkung nach § 121 Abs. 3 ZPO ist gerechtfertigt. • Kosten: Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; er hat keinen Anspruch auf Beiordnung der auswärtigen Prozessbevollmächtigten ohne Beschränkung auf die Kostenbedingungen einer im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwältin. Maßgeblich ist § 121 Abs. 3 ZPO, wonach zusätzliche Kosten durch die Beiordnung zu vermeiden sind, und § 121 Abs. 4 ZPO, der besondere Umstände für eine unbeschränkte Beiordnung verlangt. Solche besonderen Umstände hat der Kläger nicht dargelegt; die geltend gemachten Entfernungen und der purported Bedarf an persönlichen Gesprächen genügen nicht, da zumutbare Alternativen im Gerichtsbezirk bestehen und die Fahrzeiten nicht unzumutbar sind. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet; der Beschluss ist unanfechtbar.