Urteil
L 4 KR 3408/15
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei parenteralen Vitaminspritzen, die in der Apotheke nach ärztlicher Verordnung hergestellt und subkutan verabreicht werden, findet die Anlage 3 des Vertrags zur Hilfstaxe Anwendung.
• Die Anlage 3 der Hilfstaxe ist nicht auf Rezepturen aus Fertigarzneimitteln beschränkt; sie erfasst alle in Apotheken hergestellten parenteralen Lösungen, unabhängig von der Art der Ausgangsstoffe.
• Für parenterale Zubereitungen mit fettlöslichen Vitaminen ist der in Anlage 3 vorgesehene erhöhte Rezepturzuschlag je applikationsfertiger Einheit anzusetzen; Teil 7 Ziff. 8 ist als Ausnahmevorschrift gegenüber Teil 7 Ziff. 7 zu verstehen.
• Ein öffent‑rechtlicher Erstattungsanspruch der Krankenkasse wegen zu hoher Vergütungszahlungen besteht nicht, wenn die Zahlung auf der zutreffenden Anwendung der Hilfstaxe beruht.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit der Hilfstaxe auf apothekenhergestellte parenterale Vitamininjektionen • Bei parenteralen Vitaminspritzen, die in der Apotheke nach ärztlicher Verordnung hergestellt und subkutan verabreicht werden, findet die Anlage 3 des Vertrags zur Hilfstaxe Anwendung. • Die Anlage 3 der Hilfstaxe ist nicht auf Rezepturen aus Fertigarzneimitteln beschränkt; sie erfasst alle in Apotheken hergestellten parenteralen Lösungen, unabhängig von der Art der Ausgangsstoffe. • Für parenterale Zubereitungen mit fettlöslichen Vitaminen ist der in Anlage 3 vorgesehene erhöhte Rezepturzuschlag je applikationsfertiger Einheit anzusetzen; Teil 7 Ziff. 8 ist als Ausnahmevorschrift gegenüber Teil 7 Ziff. 7 zu verstehen. • Ein öffent‑rechtlicher Erstattungsanspruch der Krankenkasse wegen zu hoher Vergütungszahlungen besteht nicht, wenn die Zahlung auf der zutreffenden Anwendung der Hilfstaxe beruht. Die Klägerin, Apothekerin mit Versandhandelserlaubnis, stellte in ihrer Apotheke auf ärztliche Verordnung individuell parenterale Vitaminspritzen (A, D3, E, K1) mit 1 ml Applikationsvolumen her und rechnete hierfür nach Anlage 3 des Vertrages zur Hilfstaxe Zuschläge ab. Die Beklagte (Krankenkasse) zahlte zunächst, forderte aber später EUR 1.004,48 zurück, weil sie statt der Hilfstaxe nur den niedrigeren Rezepturzuschlag nach § 5 Abs. 3 AMPreisV je Spritze ansetzen wollte. Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung; das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Streitpunkt war insbesondere, ob die Hilfstaxe auch für parenterale Lösungen aus Grundstoffen (nicht nur aus Fertigarzneimitteln) gilt und ob für fettlösliche Vitamine der erhöhte Zuschlag je Applikation anzusetzen ist. • Rechtsgrundlagen sind § 129 SGB V, AMPreisV (§§ 1, 5) und der zwischen Apothekervertretung und Kassen abgeschlossene Vertrag zur Hilfstaxe mit Anlage 3. • Die Vitaminspritzen sind apothekenhergestellte, apothekenpflichtige Rezepturarzneimittel im Sinne von § 1 Abs. 2 AMPreisV und fallen als parenterale Lösungen unter Ziff. 1 der Anlage 3, da parenteral sowohl Injektionen als auch Infusionen umfasst. • Die Hilfstaxe regelt die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen, ihre Anlage 3 wurde nicht auf Rezepturen aus Fertigarzneimitteln beschränkt; vertragliche und systematische Auslegung sowie begleitende Erläuterungen zeigen, dass alle in Apotheken hergestellten parenteralen Lösungen erfasst sind. • Soweit einzelne Regelungen der Anlage 3 auf Fertigarzneimittel Bezug nehmen, betreffen diese überwiegend die Bemessung des Festzuschlags, nicht den Rezepturzuschlag; auch gesetzliche Änderungen (AMGÄndG) änderten den Anwendungsbereich der Hilfstaxe nicht dahingehend. • Teil 7 Ziff. 8 der ab 1.1.2010 geltenden Anlage 3 nennt ausdrücklich parenterale Zubereitungen mit fettlöslichen Vitaminen als sonstige parenterale Lösungen; diese Regelung ist als Ausnahme zu Ziff. 7 zu verstehen, sodass der für sonstige Lösungen vereinbarte erhöhte Rezepturzuschlag anzuwenden ist. • Die Zuschläge in der Anlage 3 sind nach ihrem eindeutigen Wortlaut je applikationsfertiger Einheit anzusetzen; entgegenstehende Entscheidungen zum anderen Rezepturzuschlag sind nicht übertragbar. • Mangels Rechtsgrund für eine Rückforderung war die von der Beklagten erklärte Aufrechnung gegen die Forderungen der Klägerin unzulässig; die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung nebst Verzugszinsen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von letztlich EUR 959,48 zuzüglich Zinsen seit 15.10.2012, weil die in der Anlage 3 des Vertrags zur Hilfstaxe vereinbarten Rezepturzuschläge für parenterale Lösungen mit fettlöslichen Vitaminen zutreffend und je applikationsfertiger Einheit anzusetzen sind. Die Anlage 3 gilt nicht nur für Rezepturen aus Fertigarzneimitteln, sondern für alle in Apotheken hergestellten parenteralen Lösungen, sodass die von der Beklagten vorgenommene Retaxierung rechtsgrundlos war. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde nicht zugelassen.