Urteil
L 7 SO 1320/17
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Schenkungsrückforderungsansprüche nach § 528 BGB sind als Vermögen im Sinne des § 90 Abs.1 SGB XII zu berücksichtigen.
• Bei dauernden Zahlungen zugunsten von Lebensversicherungen handelt es sich um Schenkungen, soweit kein notarieller Schenkungsvertrag oder ein anderweitiger rechtlicher Grund nachgewiesen ist.
• Rückforderungsansprüche nach § 528 BGB sind innerhalb der letzten zehn Jahre zu berücksichtigen; Ausschlusstatbestände des § 529 BGB lagen hier nicht vor.
• Solange verwertbares Vermögen vorhanden ist, besteht keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII; fiktive Vermögensberechnungen sind unzulässig.
Entscheidungsgründe
Schenkungsrückforderungsanspruch als zu berücksichtigendes Vermögen bei Hilfe zur Pflege • Schenkungsrückforderungsansprüche nach § 528 BGB sind als Vermögen im Sinne des § 90 Abs.1 SGB XII zu berücksichtigen. • Bei dauernden Zahlungen zugunsten von Lebensversicherungen handelt es sich um Schenkungen, soweit kein notarieller Schenkungsvertrag oder ein anderweitiger rechtlicher Grund nachgewiesen ist. • Rückforderungsansprüche nach § 528 BGB sind innerhalb der letzten zehn Jahre zu berücksichtigen; Ausschlusstatbestände des § 529 BGB lagen hier nicht vor. • Solange verwertbares Vermögen vorhanden ist, besteht keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII; fiktive Vermögensberechnungen sind unzulässig. Die Klägerin, Jahrgang 1933, lebt seit 2012 in einer vollstationären Pflegeeinrichtung und beantragte erneut Hilfe zur Pflege nach SGB XII ab 23.03.2016. Sie bezieht Renten und Pflegeleistungen, die ungedeckten Heimkosten betragen etwa 160 EUR monatlich. Die Klägerin zahlte seit 1.8.1997 monatlich Beiträge auf zwei von ihren Töchtern abgeschlossene Lebensversicherungen (87,64 EUR bzw. 56,13 EUR). Rückkaufswerte der Versicherungen beliefen sich Ende 2015 auf jeweils ca. 15.018 EUR und 8.755 EUR. Die Beklagte lehnte den Antrag ab und berücksichtigte Schenkungsrückforderungsansprüche für die letzten zehn Jahre in Höhe von insgesamt 17.252,40 EUR als verwertbares Vermögen. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Klagebegründung vor und führte an, es handele sich nicht um Schenkungen oder diese seien nicht mehr durchsetzbar. Die Berufung der Klägerin ist Gegenstand der Entscheidung. • Anwendbare Rechtsgrundlagen: § 19 Abs.3 SGB XII, § 61 SGB XII, § 90 SGB XII, §§ 516, 528, 529, 534, 818 BGB. • Die regelmäßigen Zahlungen auf die Lebensversicherungen sind nach § 516 BGB als Schenkungen einzuordnen; fehlende notarielle Urkunde spricht nicht gegen die Einordnung, da Formmangel durch wiederholte Bewirkung geheilt ist. • Voraussetzungen des § 528 BGB liegen vor: Die Klägerin ist bedürftig; für die letzten 120 Monate ergeben sich Rückforderungsansprüche von 10.516,80 EUR und 6.735,60 EUR, insgesamt 17.252,40 EUR. • Ausschlussgründe des § 529 BGB greifen nicht: Kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei Herbeiführung der Bedürftigkeit, und die zehnjährige Ausschlussfrist wurde beachtet, weshalb nur die letzten zehn Jahre berücksichtigt wurden. • Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs.3 BGB) greift nicht, da Rückkaufswerte der Lebensversicherungen die Rückforderungsbeträge übersteigen. • Schenkungsbefreiungen nach § 534 BGB (Pflicht- oder Anstandsschenkungen) sind nicht erfüllt; Zahlungen zugunsten von Lebensversicherungen sind keine Anstandsgeschenke. • Schenkungsrückforderungsansprüche sind Vermögen im Sinne des § 90 Abs.1 SGB XII und damit verwertbar; sie sind in angemessener Zeit realisierbar, da die Versicherungen rückkaufsfähig sind und die Klägerin keine ernsthaften Verwertungshemmnisse dargelegt hat. • Solange verwertbares Vermögen nach Abzug der Freibeträge den Bedarf übersteigt, besteht keine Hilfebedürftigkeit; eine fiktive Vermögensberechnung ist nicht erforderlich. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; der Bescheid der Beklagten vom 29.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.09.2016 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Hilfe zur Pflege, weil ihr gegen die Töchter durchsetzbare Schenkungsrückforderungsansprüche in Höhe von 17.252,40 EUR zuzurechnen sind und damit ihr verwertbares Vermögen den Bedarf übersteigt. Eine Entreicherung oder sonstige Ausschlussgründe wurden nicht dargelegt; die Lebensversicherungen sind rückkaufsfähig und damit verwertbar. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten; die Revision wurde nicht zugelassen.