Urteil
L 10 BA 1824/18
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine bestandskräftige verwaltungsrechtliche Feststellung der Versicherungsfreiheit verhindert eine gegenteilige richterliche Feststellung, solange der Verwaltungsakt nicht nach den §§ 44 ff. SGB X wirksam beseitigt ist.
• § 7a SGB IV-Statusfeststellungen richten sich nach einer Gesamtwürdigung; steuerfreie Übungsleiterpauschalen bis 2.400 EUR sind kein Arbeitsentgelt und schließen Versicherungspflicht in diesem Zeitraum aus.
• Für die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit kommt es auf das Gesamtbild der tatsächlich gelebten Vertragsverhältnisse an; vorvereinbarte Vorgaben zu Zeit, Ort und Inhalt der Kurse rechtfertigen nicht ohne weiteres die Annahme einer Eingliederung in den Betriebsablauf.
Entscheidungsgründe
Bestandskraft verwaltungsrechtlicher Statusfeststellung und fehlende Beschäftigung einer Übungsleiterin • Eine bestandskräftige verwaltungsrechtliche Feststellung der Versicherungsfreiheit verhindert eine gegenteilige richterliche Feststellung, solange der Verwaltungsakt nicht nach den §§ 44 ff. SGB X wirksam beseitigt ist. • § 7a SGB IV-Statusfeststellungen richten sich nach einer Gesamtwürdigung; steuerfreie Übungsleiterpauschalen bis 2.400 EUR sind kein Arbeitsentgelt und schließen Versicherungspflicht in diesem Zeitraum aus. • Für die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit kommt es auf das Gesamtbild der tatsächlich gelebten Vertragsverhältnisse an; vorvereinbarte Vorgaben zu Zeit, Ort und Inhalt der Kurse rechtfertigen nicht ohne weiteres die Annahme einer Eingliederung in den Betriebsablauf. Die Klägerin, staatlich anerkannte Sport- und Gymnastiklehrerin, war für zwei eingetragene Sportvereine als Kursleiterin tätig. Für den Beigeladenen 1 arbeitete sie seit Oktober 2008 auf Basis eines freien Mitarbeitervertrags und stellte Stunden in Rechnung; 2012 wurde verwaltungsrechtlich Versicherungsfreiheit festgestellt. Für den Beigeladenen 2 leitete sie von Juni 2013 bis November 2014 Kurse gegen Stundenvergütung; zunächst wurde die Vergütung als steuerfreie Übungsleiterpauschale abgerechnet. Nach einer Beitragsforderung der Rentenversicherung beantragte die Klägerin Feststellung der Versicherungspflicht; Verwaltungsbehörde lehnte Rücknahme des früheren Bescheids ab und bestätigte Versicherungsfreiheit. Das Sozialgericht hob diese Bescheide auf und stellte Beschäftigung fest. Die Beigeladenen legten Berufung ein; das LSG prüfte insbesondere die Wirkung der Bestandskraft und die Frage, ob steuerfreie Pauschalen Arbeitsentgelt ausschließen. • Berufungen der Beigeladenen sind begründet: Hinsichtlich Beigeladener 1 verhindert die Bestandskraft des Bescheids vom 20.06.2012 eine gegenteilige gerichtliche Feststellung, solange dieser nicht wirksam nach §§ 44 ff. SGB X beseitigt ist. • Die Klägerin verfolgte mit ihrer Feststellungsklage de facto ein Ziel, das nur durch eine Verpflichtungsklage auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids hätte erreicht werden können; es fehlen jedoch die rechtlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme. • Rechtsgrundlagen zur Durchbrechung der Bestandskraft sind in §§ 44 ff. SGB X geregelt; hier sind die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder Aufhebung (z.B. Änderung der Verhältnisse, Rechtswidrigkeit mit schutzwürdigen Interessen Dritter) nicht erfüllt. • Für die Tätigkeit beim Beigeladenen 2 führte die Gesamtwürdigung der Umstände zu dem Ergebnis, dass keine Beschäftigung vorlag: Bis Juli 2014 bezog die Klägerin nur steuerfreie Übungsleiterpauschalen (§ 3 Nr. 26 EStG), die nach SvEV dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sind (§ 14 SGB IV), und die vertraglichen Absprachen begründeten keine Eingliederung oder ein umfassendes Weisungs- und Eingliederungsrecht. • Weitere Indizien sprechen für Selbstständigkeit: höhere Stundensätze als bei Angestellten, fehlende Ansprüche auf Urlaub oder Entgeltfortzahlung, eigenständige Gestaltung der Kursinhalte, Selbstorganisation von Vertretungen und keine verpflichtende Teilnahme an Besprechungen; fehlendes Unternehmerrisiko ist bei reinen Dienstleistungen nicht ausschlaggebend. Die Berufungen der Beigeladenen zu 1 und zu 2 sind erfolgreich; das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.03.2018 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Beigeladenen zu 1 bleibt die bestandskräftige Feststellung der Beklagten vom 20.06.2012 wirksam, eine gegenteilige gerichtliche Feststellung war unzulässig; eine Rücknahme dieses Bescheids konnte rechtlich nicht erzwungen werden. Hinsichtlich des Beigeladenen zu 2 ergab die Gesamtwürdigung, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum keine abhängig beschäftigte Arbeitnehmerin war, zumal bis Juli 2014 nur steuerfreie Übungsleiterpauschalen bezogen wurden, die kein Arbeitsentgelt darstellen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge; eine Revision wurde nicht zugelassen.