Urteil
L 8 SB 3550/18
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Merkzeichen B (ständige Begleitung) setzt voraus, dass die betroffene Person bereits ein Merkzeichen G, Gl oder H besitzt und bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist (§§ 152, 228, 229 SGB IX; D Nr.2 VG).
• Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG) sind für Feststellungen ab dem 15.01.2015 anzuwenden; eine Prüfung erfolgt in einer funktionellen Gesamtschau, nicht allein nach Einzel-GdB-Werten.
• Bestehen mehrere Funktionsstörungen, können deren kumulative, in ihrer Summe sicherheitsrelevanten Auswirkungen die Voraussetzungen des Merkzeichens B begründen, auch wenn einzelne Störungen für sich genommen nicht den Katalogfällen entsprechen.
Entscheidungsgründe
Zuerkennung des Merkzeichens B wegen regelmäßiger Begleitbedürftigkeit im ÖPNV • Das Merkzeichen B (ständige Begleitung) setzt voraus, dass die betroffene Person bereits ein Merkzeichen G, Gl oder H besitzt und bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist (§§ 152, 228, 229 SGB IX; D Nr.2 VG). • Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG) sind für Feststellungen ab dem 15.01.2015 anzuwenden; eine Prüfung erfolgt in einer funktionellen Gesamtschau, nicht allein nach Einzel-GdB-Werten. • Bestehen mehrere Funktionsstörungen, können deren kumulative, in ihrer Summe sicherheitsrelevanten Auswirkungen die Voraussetzungen des Merkzeichens B begründen, auch wenn einzelne Störungen für sich genommen nicht den Katalogfällen entsprechen. Der Kläger (geb. 1950) suchte die Feststellung des Merkzeichens B (ständige Begleitung) beim Landratsamt nach mehrfachen Erkrankungen und Funktionsstörungen. Bereits festgestellt waren ein GdB von 100 und das Merkzeichen G; Anträge auf B wurden 2014 und erneut 02.03.2016 abgelehnt. Der Kläger leidet unter u. a. kognitiven Funktionsstörungen nach Herzstillstand, Fußheberparese rechts, Schwerhörigkeit, Wirbelsäulen- und Knieproblemen sowie weiteren Erkrankungen. Gutachterliche Stellungnahmen und ärztliche Berichte beschrieben Sturzereignisse, Orientierungs‑ und Kurzzeitgedächtnisstörungen sowie Einschränkungen beim Gehen. Das Sozialgericht verpflichtete den Beklagten zur Zuerkennung des Merkzeichens B ab 01.03.2016; das LSG hat in der Berufung darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für B ab dem 02.03.2016 vorliegen. • Rechtsgrundlagen: §§ 152, 228, 229 SGB IX; Versorgungsmedizinische Grundsätze (VG) D Nr.2; VG sind ab 15.01.2015 anzuwenden. • Tatbestandsmäßigkeit: Merkzeichen B setzt voraus, dass bereits ein Merkzeichen G/Gl/H vorliegt und die betroffene Person bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe benötigt (§ 229 Abs.2 SGB IX und D Nr.2 VG). • Auslegung VG: Die VG nennen Katalogfälle (Querschnittgelähmte, Blinde, geistig Behinderte etc.), dienen aber nicht als abschließende Liste; entscheidend ist die funktionelle Auswirkung auf die sichere Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs. • GdB und Gewichtung: Ein bestimmter Einzel-GdB (z. B. 70 oder 80) ist nicht generell Voraussetzung; vielmehr kommt es auf die funktionelle Gesamtschau an. Einzelne leichtere Störungen können kumulativ erhebliche Beeinträchtigungen ergeben. • Anwendung auf den Fall: Der Kläger hat eine kognitive Funktionsstörung (GdB 30) und eine Fußheberparese (GdB 30) sowie weitere Beeinträchtigungen, die zusammen zu Sturzgefahr und Orientierungsproblemen bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel führen. Gutachter und ärztliche Berichte ergeben, dass der Kläger bei Benutzung des ÖPNV regelmäßig Hilfe benötigt. Daher sind die Voraussetzungen des Merkzeichens B ab dem 02.03.2016 erfüllt. • Antragsfrist: Die Feststellung des Merkzeichens B ist ab dem 02.03.2016 vorzunehmen, da der Antrag erst an diesem Datum gestellt wurde; ein früherer Beginn (01.03.2016) ist nicht durchsetzbar. Der Senat hat die Berufung der Beklagten nur teilweise stattgegeben: Die Klage wird insgesamt abgeändert und das Merkzeichen B dem Kläger zuerkannt, jedoch erst ab dem 02.03.2016 (Antragsdatum). Begründet wurde dies damit, dass der Kläger aufgrund der kumulativen Auswirkungen seiner kognitiven Einschränkungen, der Fußheberparese und weiterer Funktionsstörungen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist und somit die Voraussetzungen des Merkzeichens B nach § 229 Abs.2 SGB IX i.V.m. den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen erfüllt sind. Das Sozialgerichtsurteil wurde insoweit aufgehoben; in allen übrigen Punkten blieb die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.