Urteil
L 1 U 4094/17
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für Hinterbliebenenrente nach § 63 SGB VII ist Voraussetzung, dass der Versicherte infolge eines Versicherungsfalls (hier: Arbeitsunfall) verstorben ist.
• Innere Blutungen bei fortgeschrittener Leberzirrhose können zum Tod führen, ohne dass sie naturwissenschaftlich kausal auf frühere Unfallverletzungen zurückzuführen sind.
• Gesundheitsschäden, die während einer Heilbehandlung eintreten, sind nur dann Folge des Versicherungsfalls nach § 11 Abs.1 SGB VII, wenn sich die schädigende Handlung in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder als krankenhausspezifische Aufenthaltsgefahr realisiert hat.
• Eigenwirtschaftliche Handlungen (z. B. Raucherpause, Suizidhandlung) liegen außerhalb des versicherten Bereichs und begründen keinen Versicherungsschutz nach § 11 Abs.1 SGB VII.
• Der Umfang des Beweismaßstabs: Merkmal des Versicherungsfalls sind im Vollbeweis festzustellen; für kausale Zurechnungen genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit.
Entscheidungsgründe
Kein Hinterbliebenenanspruch: Tod durch Leberzirrhose-bedingte Blutung nicht ursächlich durch Arbeitsunfall • Für Hinterbliebenenrente nach § 63 SGB VII ist Voraussetzung, dass der Versicherte infolge eines Versicherungsfalls (hier: Arbeitsunfall) verstorben ist. • Innere Blutungen bei fortgeschrittener Leberzirrhose können zum Tod führen, ohne dass sie naturwissenschaftlich kausal auf frühere Unfallverletzungen zurückzuführen sind. • Gesundheitsschäden, die während einer Heilbehandlung eintreten, sind nur dann Folge des Versicherungsfalls nach § 11 Abs.1 SGB VII, wenn sich die schädigende Handlung in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder als krankenhausspezifische Aufenthaltsgefahr realisiert hat. • Eigenwirtschaftliche Handlungen (z. B. Raucherpause, Suizidhandlung) liegen außerhalb des versicherten Bereichs und begründen keinen Versicherungsschutz nach § 11 Abs.1 SGB VII. • Der Umfang des Beweismaßstabs: Merkmal des Versicherungsfalls sind im Vollbeweis festzustellen; für kausale Zurechnungen genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit. Der Kläger Ehemann (B.) stürzte am 16.06.2015 bei betrieblicher Tätigkeit aus einem Gabelstapler und erlitt schwere Verletzungen, die die Beklagte als Arbeitsunfall anerkannte. Er wurde mehrfach stationär behandelt und wegen Unfallfolgen in einer BG-Rehaklinik aufgenommen. Am 17.09.2015 wurde er außerhalb seines Zimmers auf einem Grünstreifen unterkühlt und kreislaufstill festgestellt und verstarb am selben Morgen. Obduktion und rechtsmedizinische Gutachten ergaben akute intraabdominelle Blutungen bei weit fortgeschrittener ethyltoxischer Leberzirrhose als Todesursache; Hinweise auf Fremdverschulden fehlten. Die Klägerin begehrte Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung mit der Behauptung, die tödlichen Blutungen stünden ursächlich in Zusammenhang mit den Unfallverletzungen. Die Beklagte lehnte ab; SG Freiburg wies die Klage ab. Der Senat holte ein unabhängiges Zusammenhangsgutachten ein und überprüfte, ob die Todesursache als unmittelbare oder mittelbare Unfallfolge nach §§ 8, 11 SGB VII zuzurechnen sei. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach § 63 SGB VII setzt Hinterbliebenenrente voraus, dass der Versicherte infolge eines Versicherungsfalls (hier: Arbeitsunfall, § 8 SGB VII) verstorben ist. Für mittelbare Folgen kommt § 11 Abs.1 SGB VII in Betracht, wenn Tod infolge der Durchführung einer Heilbehandlung oder einer zur Aufklärung angeordneten Untersuchung einschließlich der notwendigen Wege steht. • Beweismaßstab: Merkmale wie versicherte Tätigkeit, Unfallereignis und Gesundheitserstschaden sind im Vollbeweis zu führen; für letztliche Kausalzusammenhänge genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit. • Unmittelbare Unfallfolge: Der Sturz vom Gabelstapler am 16.06.2015 war Arbeitsunfall und verursachte das Schädelhirntrauma sowie Wirbel- und Rippenfrakturen. Medizinische Befunde und das Gutachten des Universitätsklinikdirektors zeigen jedoch, dass diese Verletzungen zum Zeitpunkt des Todes abgeheilt bzw. nicht ursächlich für die intrabdominellen Blutungen waren. • Fehlende naturwissenschaftliche Kausalität: Das unabhängige Gutachten stellte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass die akuten Bauch- und retroperitonealen Blutungen, die zum hämorrhagischen Schock führten, nicht von den früheren Unfallverletzungen herrührten. • Keine Zurechnung nach § 11 Abs.1 SGB VII: Zwar befand sich der Verstorbene in Reha (Heilbehandlung) in der BG-Klinik, doch war nicht nachgewiesen, dass die Handlung, durch die er ins Freie gelangte und stürzte oder sprang, eine dem Heilverfahren dienende verrichtung war. Es fehlte am inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. • Keine krankenhausspezifische Aufenthaltsgefahr: Das Verlassen des Patientenzimmers und das Hinausklettern auf das Flachdach stellten eine Zweckentfremdung der Klinikräumlichkeiten dar; dadurch realisierte sich keine besondere, durch den Krankenhausaufenthalt erhöhte Gefahr, wie sie den Versicherungsschutz nach § 11 begründen würde. • Auswertung der Gesamtsituation: Indizien sprachen teils für eine Raucherpause, teils für einen möglichen Suizid; jedenfalls sind die Geschehensumstände nicht geeignet, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallverletzungen und tödlicher Blutung zu belegen. • Ergebnis der Rechtsanwendung: Mangels naturwissenschaftlicher Kausalität und fehlender rechtlicher Zurechnung sind die tödlichen Blutungen keine unmittelbare oder mittelbare Folge des Arbeitsunfalls; damit besteht kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach § 63 SGB VII. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; der Gerichtsbescheid des SG Freiburg und die Bescheide der Beklagten bleiben in Kraft. Der Tod des Versicherten am 17.09.2015 wurde durch akute intraabdominelle Blutungen infolge einer weit fortgeschrittenen ethyltoxischen Leberzirrhose verursacht; diese Blutungen sind nach den eingeholten medizinischen Gutachten nicht naturwissenschaftlich auf die Unfallverletzungen vom 16.06.2015 zurückzuführen. Eine gesetzliche Zurechnung nach § 11 Abs.1 SGB VII scheidet aus, weil der Verstorbene sich außerhalb einer dem Heilverfahren dienenden Verrichtung befand und keine krankenhausspezifische Aufenthaltsgefahr verwirklicht wurde. Deshalb stehen der Klägerin keine Hinterbliebenenleistungen nach § 63 SGB VII zu; die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und die Revision wurde nicht zugelassen.