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Urteil

L 8 U 81/18

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein willentlich gesteuerter, routinemäßiger Bewegungsablauf (Aufrichten aus liegender/seitlicher Lage) ist grundsätzlich keine von außen einwirkende Kraft i.S.v. § 8 Abs.1 SGB VII und reicht regelmäßig nicht aus, um gesunde intraartikuläre Strukturen wie den Meniskus zu verletzen. • Zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist der ursächliche Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Gesundheitsschaden nach der Theorie der wesentlichen Bedingung hinreichend wahrscheinlich darzulegen; bloße Schmerzen ohne zeitnahe ärztliche Befunddokumentation genügen nicht. • Bei Vorliegen einer ausgeprägten Meniskusruptur spricht die medizinische Erfahrung für eine bereits bestehende Vorschädigung; in solchen Fällen kann die versicherte Einwirkung nur Gelegenheitsursache sein, wenn sie die Schädigung nicht gegenüber der Vorschädigung als wesentliches Geschehen hervorhebt. • Kann der Unfallbegriff oder die haftungsbegründende Kausalität nicht mit der erforderlichen richterlichen Überzeugung festgestellt werden, ist die Ablehnung der Anerkennung als Arbeitsunfall durch die Unfallversicherung gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Körpereigene Bewegungsabläufe beim Aufrichten: kein Arbeitsunfall bei Meniskusriss • Ein willentlich gesteuerter, routinemäßiger Bewegungsablauf (Aufrichten aus liegender/seitlicher Lage) ist grundsätzlich keine von außen einwirkende Kraft i.S.v. § 8 Abs.1 SGB VII und reicht regelmäßig nicht aus, um gesunde intraartikuläre Strukturen wie den Meniskus zu verletzen. • Zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist der ursächliche Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Gesundheitsschaden nach der Theorie der wesentlichen Bedingung hinreichend wahrscheinlich darzulegen; bloße Schmerzen ohne zeitnahe ärztliche Befunddokumentation genügen nicht. • Bei Vorliegen einer ausgeprägten Meniskusruptur spricht die medizinische Erfahrung für eine bereits bestehende Vorschädigung; in solchen Fällen kann die versicherte Einwirkung nur Gelegenheitsursache sein, wenn sie die Schädigung nicht gegenüber der Vorschädigung als wesentliches Geschehen hervorhebt. • Kann der Unfallbegriff oder die haftungsbegründende Kausalität nicht mit der erforderlichen richterlichen Überzeugung festgestellt werden, ist die Ablehnung der Anerkennung als Arbeitsunfall durch die Unfallversicherung gerechtfertigt. Der 1991 geborene Kläger, KFZ‑Mechatroniker im elterlichen Betrieb, gab an, sich am 18.11.2015 bei der Prüfung einer Standheizung in der Werkstatt beim Aufrichten aus liegender/seitlicher Lage ins linke Knie verletzt zu haben. Er setzte die Arbeit ab und kühlte das Knie, suchte aber erstmals ärztliche Hilfe am 22.11.2015; an diesem Tag trat eine akute Streck‑ und Beugehemmung ein und er wurde in die Notaufnahme gebracht. MRT vom 26.11.2015 ergab einen Korbhenkelriss des lateralen Meniskus; am 15.12.2015 wurde eine Meniskusresektion vorgenommen. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des 18.11.2015 als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass unmittelbar nach dem Ereignis keine schlüssigen Befunde vorlägen und das Aufstehen als Alltagseinwirkung nicht geeignet gewesen sei, den Riss zu verursachen. Das Sozialgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Das LSG holte ein orthopädisch‑unfallchirurgisches Gutachten ein, das zuungunsten des Klägers beurteilte. • Rechtliche Grundlage: Arbeitsunfallbegriff des § 8 Abs.1 SGB VII; Anwendung der Theorie der wesentlichen Bedingung zur Kausalitätsprüfung. • Beweismaß: Für den ursächlichen Zusammenhang genügt im Sozialrecht hinreichende Wahrscheinlichkeit; für das Vorliegen der Krankheit und die Art der schädigenden Einwirkung kann Vollbeweis verlangt sein. • Tatsächliche Feststellungen: Korbhenkelriss am 26.11.2015 radiologisch gesichert; unfallmedizinisches Gutachten stellt fest, dass weder das Ereignis vom 18.11.2015 noch das vom 22.11.2015 geeignet gewesen seien, eine Außenmeniskusläsion bei einem zuvor gesunden Meniskus zu verursachen. • Äußere Einwirkung: Das vom Kläger geschilderte Aufrichten war ein physiologisch kontrollierter, willentlich gesteuerter Bewegungsablauf ohne fremde, verstärkende Einwirkung; damit fehlt die für einen Unfall erforderliche von außen kommende Kraftentfaltung. • Kausalität und Gelegenheitsursache: Mangels Hinweis auf eine substanzielle, unfalltypische Einwirkung liegt die Wahrscheinlichkeit nahe, dass der Riss auf einer bereits vorhandenen degenerativen Vorschädigung beruht; die versicherte Einwirkung wäre allenfalls Gelegenheitsursache und damit nicht rechtlich wesentlich. • Beweiswürdigung zum Nachteil des Klägers: Fehlende unmittelbare ärztliche Befunddokumentation nach dem 18.11.2015 und die Konsistenz der Schilderungen rechtfertigen nicht die notwendige richterliche Überzeugung für einen versicherten Unfall. • Ergebnis der rechtlichen Bewertung: Die Beklagte hat die Ablehnung der Anerkennung des 18.11.2015 als Arbeitsunfall zu Recht erlassen; die Voraussetzungen für Übernahme von Heilbehandlungskosten und Verletztengeld sind nicht erfüllt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Das LSG bestätigt die Entscheidung der Unfallversicherung, das Ereignis vom 18.11.2015 nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen, weil es an der erforderlichen äußeren Einwirkung und an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit fehlt, dass gerade dieses arbeitsbezogene Geschehen rechtlich wesentlich die nachfolgend diagnostizierte Meniskusverletzung verursacht hat. Medizinisch spricht die Befundkonstellation für eine bereits bestehende degenerative Vorschädigung, sodass das Aufrichten aus der Liegeposition allenfalls als Gelegenheitsursache in Betracht kommt. Mangels Feststellung eines versicherten Unfallgeschehens besteht daher kein Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten oder auf Verletztengeld. Die Kostenentscheidung und die Ablehnung der Revision bleiben bestehen.