Urteil
L 11 KR 857/19
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine tarifvertraglich gewährte Firmenrente, die wegen dauernder Flugdienstuntauglichkeit gezahlt wird, ist als Versorgungsbezug i.S.d. § 229 Abs.1 Satz1 Nr.5 SGB V einzustufen, sofern sie der Ausgleichung einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit dient.
• Auch wenn der Leistungsbeginn vor Erreichen typischer Ruhestandsalter liegt (hier ab 45 Jahren), verliert die Zahlung nicht automatisch den Charakter einer Invaliditätsleistung, wenn sie wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt wird.
• Zur Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung ist der Zahlbetrag des Versorgungsbezugs maßgeblich (§§ 232a, 235 i.V.m. § 226 SGB V); die Krankenkasse kann in einem gemeinsamen Bescheid Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung festsetzen (§ 46 Abs.2 S.4 SGB XI).
Entscheidungsgründe
Firmenrente wegen Flugdienstuntauglichkeit als beitragspflichtiger Versorgungsbezug • Eine tarifvertraglich gewährte Firmenrente, die wegen dauernder Flugdienstuntauglichkeit gezahlt wird, ist als Versorgungsbezug i.S.d. § 229 Abs.1 Satz1 Nr.5 SGB V einzustufen, sofern sie der Ausgleichung einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit dient. • Auch wenn der Leistungsbeginn vor Erreichen typischer Ruhestandsalter liegt (hier ab 45 Jahren), verliert die Zahlung nicht automatisch den Charakter einer Invaliditätsleistung, wenn sie wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt wird. • Zur Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung ist der Zahlbetrag des Versorgungsbezugs maßgeblich (§§ 232a, 235 i.V.m. § 226 SGB V); die Krankenkasse kann in einem gemeinsamen Bescheid Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung festsetzen (§ 46 Abs.2 S.4 SGB XI). Der Kläger, ehemals Flugbegleiter bei der L., erhielt wegen dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit ab 01.04.2016 eine tarifvertragliche Firmenrente nach § 2 Abs.4 TV ÜV. Ab 15.09.2017 betrug die Rente 2.798,61 EUR brutto monatlich. Die beklagte Krankenkasse setzte mit Bescheid vom 18.01.2018 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dieser Firmenrente fest. Der Kläger widersprach und hielt die Zahlung für eine bloße Übergangs- bzw. Überbrückungsleistung, nicht für eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung oder wegen Erwerbsminderung. Das Sozialgericht Freiburg gab dem Kläger statt und hob den Beitragsbescheid auf. Die Beklagte legte Berufung ein; das LSG entschied ohne mündliche Verhandlung zugunsten der Beklagten. • Rechtliche Grundlagen: Beitragsbemessung und Beitragspflicht ergeben sich aus §§ 220, 223, 226, 232a, 235 SGB V sowie § 46 Abs.2 SGB XI; als Versorgungsbezüge kommen nach § 229 Abs.1 Nr.5 SGB V Renten der betrieblichen Altersversorgung in Betracht. • Sachliche Einordnung: Die Firmenrente nach § 2 Abs.4 TV ÜV ist zwar nicht der Alterssicherung gewidmet, aber wegen des Anknüpfungspunkts (dauernde Flugdienstuntauglichkeit) als Invaliditätsleistung einzustufen, weil sie dem Ausgleich einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit dient. • Abgrenzung zu Überbrückungsleistungen: Entscheidend ist der objektive Zweck der Zahlung. Eine vorgezogene Altersrente allein begründet nicht automatisch Überbrückungscharakter; hier setzt die Leistung den Leistungsfall der Erwerbsminderung voraus und unterscheidet sich damit vom rein altersbedingten Übergangsanspruch. • Typisierende Betrachtung: Auf die typische Bedeutung des Anknüpfungsalters kommt es an; ein Beginn bereits mit 45 Jahren begründet nicht per se Alterssicherungszweck, ändert jedoch nichts an der Einordnung als Invaliditätsleistung, wenn die Leistung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt wird. • Bemessung und Bescheiderteilung: Maßgeblich ist der Zahlbetrag des Versorgungsbezugs; die Kasse durfte die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Bescheid festsetzen (§ 46 SGB XI). • Ergebnis der Prüfung: Die Heranziehung der Firmenrente zur Beitragsbemessung war materiell rechtmäßig, die Berechnung der Beiträge war in Grund und Höhe zutreffend. Das LSG hebt das Urteil des Sozialgerichts Freiburg auf und weist die Klage ab: Die tarifvertragliche Firmenrente nach § 2 Abs.4 TV ÜV ist als der Rente vergleichbarer Versorgungsbezug wegen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit einzustufen. Deshalb durfte die Beklagte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem Zahlbetrag der Firmenrente festsetzen und in einem gemeinsamen Bescheid erheben. Die Berechnung der Beiträge ist nach Ansicht des Gerichts zutreffend; dem Kläger werden keine außergerichtlichen Kosten erstattet. Die Revision wurde zugelassen.