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Urteil

L 3 AL 2225/19

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem in Deutschland geltend gemachten Arbeitslosengeldanspruch können Tatbestandsmerkmale für Sperrzeitvorschriften auch durch Handlungen im Ausland erfüllt werden. • Beschäftigungszeiten im Ausland werden nur dann für die deutsche Anwartschaftszeit berücksichtigt, wenn unmittelbar vor der Leistungsgeltendmachung nach deutschem Recht Versicherungszeiten zurückgelegt wurden (Art. 61 EGV 883/2004). • Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt, wenn der Anspruchsberechtigte Anlass für Sperrzeiten von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat und hierüber schriftlich belehrt wurde (§ 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). • Die Anwendung der Sperrzeitvorschrift (§ 159 SGB III) auf eine im Ausland ausgesprochene Kündigung verstößt nicht gegen Art. 45 AEUV oder Art. 3 GG, wenn die Sachverhalte vergleichbar sind und ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für deutsches Recht besteht.
Entscheidungsgründe
Sperrzeit bei Kündigung im Ausland und Erlöschen des inländischen Arbeitslosengeldanspruchs • Bei einem in Deutschland geltend gemachten Arbeitslosengeldanspruch können Tatbestandsmerkmale für Sperrzeitvorschriften auch durch Handlungen im Ausland erfüllt werden. • Beschäftigungszeiten im Ausland werden nur dann für die deutsche Anwartschaftszeit berücksichtigt, wenn unmittelbar vor der Leistungsgeltendmachung nach deutschem Recht Versicherungszeiten zurückgelegt wurden (Art. 61 EGV 883/2004). • Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt, wenn der Anspruchsberechtigte Anlass für Sperrzeiten von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat und hierüber schriftlich belehrt wurde (§ 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). • Die Anwendung der Sperrzeitvorschrift (§ 159 SGB III) auf eine im Ausland ausgesprochene Kündigung verstößt nicht gegen Art. 45 AEUV oder Art. 3 GG, wenn die Sachverhalte vergleichbar sind und ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für deutsches Recht besteht. Der Kläger schloss 2014 in Deutschland einen Aufhebungsvertrag und erhielt daraufhin eine zwölfwöchige Sperrzeit. Nach mehreren Beschäftigungen in Großbritannien kündigte er sein dortiges Arbeitsverhältnis zum 30.06.2017, um eine neunmonatige Weltreise zu unternehmen; er kehrte im April 2018 nach Deutschland zurück und meldete sich am 02.05.2018 arbeitslos. Die Agentur lehnte Arbeitslosengeld ab, zunächst mit dem Hinweis auf die Fristablauffrist und später mit dem Hinweis, der Anspruch sei wegen wiederholter Sperrzeiten erloschen. Das Sozialgericht gab der Klage statt und hielt die Anwendung der Sperrzeit auf eine im Ausland erfolgte Kündigung für rechtswidrig. Die Beklagte legte Berufung ein. Das LSG prüfte insbesondere, ob in den maßgeblichen Rahmenfristen Versicherungszeiten vorlagen und ob die im Ausland erfolgte Kündigung eine weitere Sperrzeit rechtfertigt. • Anwartschaftszeit: Anspruchsvoraussetzung nach §§ 137, 142, 143 SGB III ist eine zwölfmonatige Versicherungszeit innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist; Beschäftigungen im Ausland gelten nur unter den Voraussetzungen von Art. 61 EGV 883/2004 als zu berücksichtigende Versicherungszeiten. • Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Anwartschaftszeit in der Rahmenfrist 02.05.2016–01.05.2018 nicht erfüllt, weil seine zwischenzeitlichen Beschäftigungen in Großbritannien keine nach deutschem Recht unmittelbar vor Geltendmachung zurückgelegten Versicherungszeiten darstellten. • Erlöschen des Anspruchs: Nach § 161 Abs.1 Nr.2 SGB III erlischt der Anspruch, wenn Anlass für Sperrzeiten von mindestens 21 Wochen gegeben wurde und der Leistungsberechtigte schriftlich hierüber belehrt wurde. • Sperrzeit durch Kündigung im Ausland: Die Tatbestandsmerkmale des § 159 SGB III können auch durch im Ausland liegende Handlungen erfüllt werden, weil § 30 SGB I nicht die rechtliche Behandlung vergangener Auslandssachverhalte ausschließt und deutsches Recht an sachgerechte Anknüpfungspunkte anknüpfen darf. • Europarecht und Grundrechte: Die Anwendung der Sperrzeitregelung verletzt weder Art. 45 AEUV noch Art. 3 GG; die Sperrzeit hindert nicht die Freizügigkeit und stellt im Vergleich zur inländischen Kündigung keine ungerechtfertigte Schlechterstellung dar. • Formelle Voraussetzungen: Der Kläger war über frühere Sperrzeiten und deren Rechtsfolgen belehrt worden, sodass die Voraussetzungen für ein Erlöschen nach § 161 SGB III vorlagen. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat für den Zeitraum 02.05.2018 bis 30.06.2018 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil er die Anwartschaftszeit nicht erfüllt hat und sein am 01.05.2014 entstandener Anspruch nach § 161 Abs.1 Nr.2 SGB III erloschen ist. Maßgeblich war, dass die Beschäftigungen in Großbritannien nicht als unmittelbar vor Antragstellung nach deutschem Recht zurückgelegte Versicherungszeiten anzuerkennen waren und dass die im Ausland ausgesprochene Kündigung Anlass für eine weitere Sperrzeit gab, wodurch die kumulative Sperrzeitdauer von mindestens 21 Wochen erreicht wurde. Da der Kläger zuvor schriftlich über die Rechtsfolgen belehrt worden war, sind die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruchs erfüllt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Revision wird nicht zugelassen.