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Urteil

L 8 U 3509/19

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Kläger kann das Vorliegen einer Berufskrankheit Nr. 3102 BKV (Borreliose) nicht im Vollbeweis darlegen, wenn die sachverständigen Gutachten eine klinisch gesicherte Borreliose verneinen. • Der Nachweis von Borrelien-spezifischen Antikörpern allein begründet keine gesicherte, klinisch manifeste Borreliose; serologischer Nachweis kann auch auf eine vergangene, nicht funktionsbeeinträchtigende Infektion hinweisen. • Für die Anerkennung einer Listen-Berufskrankheit ist das Vorliegen der Krankheit im Vollbeweis erforderlich; für die Kausalitätsfragen gelten strenge Anforderungen und die bloße Möglichkeit genügt nicht. • Ein Beweisantrag nach § 109 SGG kann entfallen oder zurückgezogen sein, wenn bereits geeignete Gutachten vorliegen und der Antragsteller seine Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt hat.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 3102 (Borreliose) mangels Vollbeweises • Der Kläger kann das Vorliegen einer Berufskrankheit Nr. 3102 BKV (Borreliose) nicht im Vollbeweis darlegen, wenn die sachverständigen Gutachten eine klinisch gesicherte Borreliose verneinen. • Der Nachweis von Borrelien-spezifischen Antikörpern allein begründet keine gesicherte, klinisch manifeste Borreliose; serologischer Nachweis kann auch auf eine vergangene, nicht funktionsbeeinträchtigende Infektion hinweisen. • Für die Anerkennung einer Listen-Berufskrankheit ist das Vorliegen der Krankheit im Vollbeweis erforderlich; für die Kausalitätsfragen gelten strenge Anforderungen und die bloße Möglichkeit genügt nicht. • Ein Beweisantrag nach § 109 SGG kann entfallen oder zurückgezogen sein, wenn bereits geeignete Gutachten vorliegen und der Antragsteller seine Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt hat. Der 1947 geborene Kläger, selbständiger Landwirt und bei der Beklagten versichert, meldete 2011 Verdacht auf eine Borreliose nach einem Zeckenstich und begehrte Anerkennung als Berufskrankheit Nr. 3102 BKV sowie Verletztenrente und Übergangsleistungen. Die Beklagte lehnte Leistungen ab und berief sich auf widersprüchliche Befunde; verschiedene behandelnde Ärzte stellten unterschiedliche Diagnosen, nur Dr. T. sah eine chronische Borreliose. Im Widerspruchs- und Klageverfahren wurden mehrere Gutachten eingeholt; die beratenden und gerichtlich bestellten Gutachter verneinten eine gesicherte Borreliose oder stuften sie allenfalls als möglich ein. Das Sozialgericht Mannheim wies die Klage 2019 ab; der Kläger legte Berufung ein und verlangte erneut die Anerkennung der Berufskrankheit. Der Senat entschied ohne mündliche Verhandlung und bestätigte die Ablehnung der Anerkennung mangels Vollbeweises für eine klinisch manifeste Borreliose. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht eingelegt und das Verfahren zulässig; entschieden wurde ohne mündliche Verhandlung nach §§ 124 Abs.2, 153 Abs.1 SGG. • Tatbestands- und Beweismaßstab: Für Listen-Berufskrankheiten (Nr. 3102 BKV) ist das Vorliegen der Krankheit im Vollbeweis erforderlich; Einwirkungen und Krankheit müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, für Ursachenzusammenhänge gilt hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht bloße Möglichkeit. • Medizinische Bewertung: Mehrere Sachverständigengutachten (u.a. B., Prof. Dr. S., Prof. Dr. B.) kommen übereinstimmend zu keinem gesicherten Nachweis einer aktiven oder chronischen Borreliose; serologischer IgG-Nachweis ist allenfalls Hinweis auf eine vergangene Infektion, nicht auf eine klinisch manifeste Erkrankung. • Einschätzung der Befundlage: Typische klinische Zeichen einer Neuro- oder chronischen Borreliose fehlten; erhöhte CRP-Werte und Atemwegsbefunde sprachen eher für andere Infektionen; wiederholte Antibiotikabehandlungen führten nicht zu nachhaltiger Besserung. • Bewertung abweichender Einschätzung: Die alleinige Diagnose des behandelnden Arztes Dr. T. genügte nicht, da seine Laborbefunde und Therapieerfolge von den Gutachtern nicht als überzeugend dargestellt wurden. • Beweisanträge und Verfahrensführung: Ein weiteres §-109-SGG-Gutachten war nicht erforderlich; ursprünglich gestellte Gutachtensanträge wurden faktisch zurückgenommen bzw. erledigt durch Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. • Rechtsfolge: Mangels gesichertem Vorliegen einer Borreliose konnte keine berufliche Kausalität festgestellt werden; daher waren Anerkennung und Leistungsgewährung zu versagen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Das LSG bestätigt den Bescheid der Beklagten vom 27.10.2016 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.07.2017): Das Vorliegen einer Borreliose als Berufskrankheit Nr. 3102 BKV ist nicht im Vollbeweis festgestellt worden. Damit bestehen weder Anspruch auf Feststellung/Anerkennung der Berufskrankheit noch auf Verletztenrente oder Übergangsleistungen. Die Begründung stützt sich auf übereinstimmende Gutachten, die keine klinisch gesicherte aktive oder chronische Borreliose feststellen konnten, und auf die Einschätzung, dass serologische Nachweise allein hierfür nicht ausreichen. Kostenentscheidungen und die Nichtzulassung der Revision bleiben bestehen.