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Urteil

L 3 AL 4432/18

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für den Erlass eines verwaltungsrechtlichen Haftungsbescheids gegen einen (ehemaligen) Gesellschafter einer GbR bedarf es einer ausdrücklichen oder aus dem Gesetz zu entnehmenden Verwaltungsaktbefugnis; zivilrechtliche Haftung nach § 128 S.1 HGB reicht hierfür nicht aus. • § 191 AO kann nicht analog auf Ansprüche außerhalb des Steuerrechts angewendet werden, sodass keine allgemeine Transformationsnorm besteht, die zivilrechtliche Haftung in ein öffentlich-rechtliches Verwaltungsaktregime überführt. • Die Winterbeschäftigungsumlage nach § 354 SGB III ist von Arbeitgebern (hier: der GbR) zu tragen; Forderungen gegen einzelne Gesellschafter sind jedoch nur über den Zivilrechtsweg durchsetzbar, soweit keine gesetzliche Befugnis zum Erlass eines Haftungsbescheids besteht. • Ein Sozialleistungsträger kann einen ehemaligen Gesellschafter nicht kraft Verwaltungsakts zur Zahlung einer Umlage verpflichten, wenn die für einen Haftungsbescheid erforderliche gesetzliche Grundlage fehlt.
Entscheidungsgründe
Kein verwaltungsrechtlicher Haftungsbescheid gegen GbR‑Gesellschafter ohne gesetzliche Grundlage • Für den Erlass eines verwaltungsrechtlichen Haftungsbescheids gegen einen (ehemaligen) Gesellschafter einer GbR bedarf es einer ausdrücklichen oder aus dem Gesetz zu entnehmenden Verwaltungsaktbefugnis; zivilrechtliche Haftung nach § 128 S.1 HGB reicht hierfür nicht aus. • § 191 AO kann nicht analog auf Ansprüche außerhalb des Steuerrechts angewendet werden, sodass keine allgemeine Transformationsnorm besteht, die zivilrechtliche Haftung in ein öffentlich-rechtliches Verwaltungsaktregime überführt. • Die Winterbeschäftigungsumlage nach § 354 SGB III ist von Arbeitgebern (hier: der GbR) zu tragen; Forderungen gegen einzelne Gesellschafter sind jedoch nur über den Zivilrechtsweg durchsetzbar, soweit keine gesetzliche Befugnis zum Erlass eines Haftungsbescheids besteht. • Ein Sozialleistungsträger kann einen ehemaligen Gesellschafter nicht kraft Verwaltungsakts zur Zahlung einer Umlage verpflichten, wenn die für einen Haftungsbescheid erforderliche gesetzliche Grundlage fehlt. Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer einer GbR, die Bauleistungen erbrachte; die GbR wurde im Dezember 2014 aufgelöst. Die Bundesagentur forderte den Kläger durch Bescheide für unterschiedliche Zeiträume zur Zahlung der Winterbeschäftigungsumlage nach § 354 SGB III auf; die Gesamtforderung belief sich nach Änderung auf rund 23.988,95 EUR. Die Beklagte nahm an, einzelne Gesellschafter hätten als Arbeitnehmer auf Baustellen gearbeitet; deshalb adressierte sie die Bescheide an den Kläger als ehemaligen Gesellschafter. Der Kläger rügte mangelnde Adressateneigenschaft und fehlende gesetzliche Grundlage für einen Haftungsbescheid und erhob Klage. Das Sozialgericht wies die Klage ab mit der Begründung zivilrechtlicher Haftung der Gesellschafter; das LSG hob dieses Urteil auf. • Rechtsgrundlage der Umlage ist § 354 SGB III in Verbindung mit § 102 SGB III; Schuldner der Umlage ist grundsätzlich der Arbeitgeber, hier die GbR. • Die GbR wäre nur dann unmittelbar Schuldnerin gewesen, wenn sie Arbeitnehmer beschäftigt hat; dies berührt jedoch nicht die Frage der Verwaltungsaktbefugnis gegenüber einzelnen Gesellschaftern. • Für den Erlass eines Verwaltungsakts gegen einen Gesellschafter zur Durchsetzung zivilrechtlicher Haftung bedarf es einer speziellen gesetzlichen Befugnis oder einer solchen, die sich dem Gesetz durch Auslegung entnehmen lässt; der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes verlangt eine solche Rechtsgrundlage. • § 128 S.1 HGB begründet ausschließlich eine zivilrechtliche Haftung der Gesellschafter und enthält keinen verallgemeinerungsfähigen verfahrensrechtlichen Gehalt, der den Erlass eines Haftungsbescheids erlauben würde. • Die in steuerrechtlichen Verfahren erkennbare Transformationsnorm (§ 191 AO) ist eine steuerrechtsspezifische Regelung und kann nicht analog auf die Winterbeschäftigungsumlage angewendet werden; eine planwidrige Regelungslücke, die Analogie rechtfertigen würde, liegt nicht vor. • Daraus folgt, dass die Beklagte den Kläger nicht mittels Verwaltungsakt zur Zahlung der Umlage verpflichten konnte; sie kann seine zivilrechtliche Haftung jedoch auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend machen. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich; das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe sowie die streitigen Bescheide der Beklagten vom 18.01.2017 (einschließlich des Änderungsbescheids vom 16.03.2017) werden aufgehoben. Die Beklagte konnte den Kläger nicht durch Verwaltungsakt als Schuldner der Winterbeschäftigungsumlage in Anspruch nehmen, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für einen Haftungsbescheid gegenüber einem (ehemaligen) GbR‑Gesellschafter fehlt. Die zivilrechtliche Haftung des Gesellschafters nach § 128 S.1 HGB bleibt unberührt; die Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen den Kläger ist auf dem Zivilrechtsweg möglich. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten in beiden Instanzen.