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Urteil

L 3 AS 4066/19

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid ist unzulässig, wenn der Streitwert des Beschwerdegegenstands 750 EUR nicht übersteigt und die Berufung nicht zugelassen ist (§ 144 Abs.1 S.1 Nr.1 SGG). • Die Ausnahme für wiederkehrende oder laufende Leistungen über mehr als ein Jahr (§ 144 Abs.1 S.2 SGG) greift bei Leistungsansprüchen nach dem SGB II nicht, da diese aus rechtlich selbständigen Bewilligungszeiträumen bestehen. • Bei der Feststellung, ob ein durch fiktive Klagerücknahme nach § 102 Abs.2 SGG beendetes Verfahren fortzuführen ist, bemisst sich der Streitwert für die Zulässigkeit der Berufung nach dem Streitgegenstand der ursprünglichen Klage.
Entscheidungsgründe
Berufung gegen Gerichtsbescheid unzulässig bei Streitwert unter 750 EUR • Die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid ist unzulässig, wenn der Streitwert des Beschwerdegegenstands 750 EUR nicht übersteigt und die Berufung nicht zugelassen ist (§ 144 Abs.1 S.1 Nr.1 SGG). • Die Ausnahme für wiederkehrende oder laufende Leistungen über mehr als ein Jahr (§ 144 Abs.1 S.2 SGG) greift bei Leistungsansprüchen nach dem SGB II nicht, da diese aus rechtlich selbständigen Bewilligungszeiträumen bestehen. • Bei der Feststellung, ob ein durch fiktive Klagerücknahme nach § 102 Abs.2 SGG beendetes Verfahren fortzuführen ist, bemisst sich der Streitwert für die Zulässigkeit der Berufung nach dem Streitgegenstand der ursprünglichen Klage. Die Klägerin bezog Leistungen nach dem SGB II; strittig war die Höhe der Kosten der Unterkunft (KdU) für mehrere Bewilligungszeiträume in 2014/2015. Sie beantragte nachträgliche Überprüfung der Bewilligungsbescheide nach § 44 SGB X; der Beklagte gewährte teilweise höhere Regelbedarfe, lehnte aber die höheren KdU ab. Die Klägerin erhob dagegen beim Sozialgericht Klage; das Gericht forderte substantiierte Angaben und drohte bei ausbleibender Verfahrensbetreibung mit der fiktiven Klagerücknahme nach § 102 Abs.2 SGG. Nachdem die Klägerin bzw. ihre Vertreterin nicht innerhalb der gesetzten Frist tätig wurden, erklärte das Sozialgericht das Verfahren für erledigt. Die Klägerin wandte sich mit einem Fortsetzungsbegehren und legte Berufung gegen den Gerichtsbescheid ein; der Beklagte beantragte Zurückweisung. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht eingelegt, jedoch nicht statthaft (§§151,144 SGG). • Anwendbare Streitwertregel: Nach § 144 Abs.1 S.1 Nr.1 SGG ist die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid zulassungsbedürftig, wenn der Beschwerdegegenstand 750 EUR nicht übersteigt. Der Beschwerdegegenstand richtet sich nach dem, was das Sozialgericht dem Kläger versagt hat und was mit der Berufung weiterverfolgt wird. • Streitwertfeststellung: Die Differenz zwischen tatsächlich geschuldeten KdU (insgesamt 6.750 EUR) und bewilligten KdU (insgesamt 6.270 EUR) beträgt 480 EUR; damit wird der Berufungsstreitwert von 750 EUR nicht erreicht. • Ausnahmevoraussetzung versagt: § 144 Abs.1 S.2 SGG (Ausnahme bei wiederkehrenden Leistungen über ein Jahr) greift nicht, weil SGB II-Leistungen aus selbständigen Bewilligungszeiträumen bestehen und somit keine einheitlich laufende Leistung im Sinn der Vorschrift sind. • Keine Zulassung: Das Sozialgericht hat die Berufung nicht in Tenor oder Entscheidungsgründen zugelassen (§ 144 Abs.2 SGG), und eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung begründet keine bindende Zulassung (§ 144 Abs.3 SGG). • Wertbemessung bei Fortsetzungsbegehren: Auch im Verfahren zur Feststellung, dass ein Verfahren nicht durch fiktive Klagerücknahme erledigt sei, ist auf den Streitgegenstand der ursprünglichen Klage abzustellen; das BSG bestätigt diese Auslegung, der der Senat folgt. • Folgerung: Mangels Zulässigkeit war die Berufung unzulässig und daher zu verwerfen; die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 30.08.2018 wird als unzulässig verworfen. Begründung: Der mit der Berufung verfolgte Beschwerdegegenstand erreicht einen Streitwert von nur 480 EUR und liegt damit unter der Zulassungsgrenze von 750 EUR nach § 144 Abs.1 S.1 Nr.1 SGG; die Ausnahme für laufende Leistungen über mehr als ein Jahr (§ 144 Abs.1 S.2 SGG) ist auf SGB II-Leistungen nicht anwendbar. Zudem hat das Sozialgericht die Berufung nicht zugelassen, sodass keine Zulassung im Sinne des § 144 Abs.2 SGG vorliegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Klägerin aufzuerlegen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.