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Urteil

L 3 U 340/19

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Waldeigentümer ist kraft Gesetzes Beitragspflichtiger zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung, wenn auf der Fläche Bäume wachsen; eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich (§§ 2 Abs.1 Nr.5a, 123 Abs.1 SGB VII). • Bei forstwirtschaftlichen Flächen besteht eine widerlegbare Vermutung forstwirtschaftlicher Nutzung; die bloße Absicht des Eigentümers, nicht zu bewirtschaften, reicht nicht zur Widerlegung aus (vgl. Rechtsprechung des BSG). • Die Inanspruchnahme einzelner Miteigentümer als Gesamtschuldner für Beitragsforderungen ist nach § 421 BGB und der Satzung des Trägers zulässig und unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen; die Ernennung eines anderen Gesamtschuldners ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist. • Fehlt einem Kläger durch frühere Zahlung eines Mitgesamtschuldners oder durch rechtskräftige Innenausgleichsentscheidung ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung älterer Beitragsbescheide.
Entscheidungsgründe
Beitragspflicht Waldeigentümer und gesamtschuldnerische Inanspruchnahme bei forstwirtschaftlicher Vermutung • Ein Waldeigentümer ist kraft Gesetzes Beitragspflichtiger zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung, wenn auf der Fläche Bäume wachsen; eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich (§§ 2 Abs.1 Nr.5a, 123 Abs.1 SGB VII). • Bei forstwirtschaftlichen Flächen besteht eine widerlegbare Vermutung forstwirtschaftlicher Nutzung; die bloße Absicht des Eigentümers, nicht zu bewirtschaften, reicht nicht zur Widerlegung aus (vgl. Rechtsprechung des BSG). • Die Inanspruchnahme einzelner Miteigentümer als Gesamtschuldner für Beitragsforderungen ist nach § 421 BGB und der Satzung des Trägers zulässig und unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen; die Ernennung eines anderen Gesamtschuldners ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist. • Fehlt einem Kläger durch frühere Zahlung eines Mitgesamtschuldners oder durch rechtskräftige Innenausgleichsentscheidung ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung älterer Beitragsbescheide. Der Kläger ist Miteigentümer eines 1,1408 ha großen Flurstücks mit 0,8558 ha Wald. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft stellte Zuständigkeit und Beitragspflicht für die Besitzgemeinschaft fest und hielt H. zunächst als Mitteilungsempfänger und Gesamtschuldner. H. zahlte Beiträge für 2007–2011 sowie weitere Jahre. Der Kläger widersprach mit der Begründung, das Grundstück werde nicht forstwirtschaftlich betrieben; er wolle ggf. Fremdfirmen beauftragen. Nach einem Urteil des AG Jena konnte H. keinen Innenausgleich gegen den Kläger durchsetzen. Ab 2016 machte die Beklagte Beiträge gegenüber dem Kläger als Gesamtschuldner geltend. Der Kläger klagte gegen mehrere Bescheide; das SG Karlsruhe wies die Klagen ab. Der Kläger legte Berufung ein, die das LSG zurückwies. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht, die Klagen gegen 2007–2011 jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil H. die Beiträge bereits gezahlt hat und ihm ein Ausgleichsanspruch wegen rechtskräftigem Urteil nicht zusteht. • Begriff und Rechtsgrundlage: Beitragspflicht ergibt sich aus §§ 2 Abs.1 Nr.5a, 123 Abs.1, 150 Abs.1 SGB VII in Verbindung mit Satzungsregelungen; forstwirtschaftliche Unternehmen sind auch ohne Mindestgröße Beitragspflichtige. • Vermutung forstwirtschaftlicher Nutzung: Nach ständiger Rechtsprechung des BSG besteht eine widerlegbare Vermutung der Forstnutzung, solange Bäume wachsen; konkrete Nichtbewirtschaftung allein widerlegt die Vermutung nicht. • Widerlegungsversuch des Klägers: Der Kläger legte nur die Absicht vor, nicht zu wirtschaften, und Hinweise auf Lage und Schutzgebiet; das reicht nicht zur Widerlegung, zumal landesrechtliche Pflichten (ThürWaldG §§18,19) bestehen und Beauftragung Dritter die Unternehmerstellung nicht aufhebt. • Gesamtschuldnerische Inanspruchnahme: Rechtsgrundlage ist § 34 Abs.1 SGB IV i.V.m. Satzung §65; die Beklagte hat pflichtgemäß und nachvollziehbar ihr Ermessen ausgeübt, den Kläger als Gesamtschuldner zu benennen, weil H. seinen Innenausgleich nicht durchsetzen konnte. • Höhe der Beiträge: Der Kläger hat keine substantiierten Einwendungen gegen die Berechnungsgrundlagen (§§ 182,183 SGB VII) vorgetragen; unterschiedliche Jahresbeträge erklären sich durch schwankende Hebesätze. • Verfassungsrechtliche Einwände: Es liegt kein Verstoß gegen Art.14 GG vor; die Beitragspflicht stellt eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dar. • Kosten- und Revisionsentscheidung: Der Kläger trägt die Kosten; Revision wird nicht zugelassen (§ 160 Abs.2 SGG). Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen die Beitragsbescheide für 2007–2011 sind mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil die Beiträge von einem Mitgesamtschuldner bereits gezahlt wurden und dieser keinen Ausgleichsanspruch mehr geltend machen kann. Soweit es um die Beitragspflicht des Klägers für 2016 und 2017 sowie um seine Inanspruchnahme als Gesamtschuldner geht, sind die Klagen unbegründet: Die Vermutung forstwirtschaftlicher Nutzung wurde nicht widerlegt, die Beklagte durfte den Kläger als Gesamtschuldner benennen und die Berechnung der Beiträge ist nicht beanstandet. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.