Beschluss
L 10 KO 1418/20
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wird ein Kostenvorschuss gewährt, kann die Vergütung des Sachverständigen nach § 8a Abs. 4 JVEG auf diese Summe begrenzt werden, wenn die zu erwartende Vergütung den Vorschuss erheblich (maßgeblich mehr als 20 %) übersteigt und der Sachverständige die Hinweispflicht nach § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO verletzt hat.
• Besondere, für die Gutachtenerstattung notwendige Aufwendungen (z. B. Leih- und Anpassungskosten einer Schiene) sind nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG gesondert erstattungsfähig und Teil des Vergütungsanspruchs des Sachverständigen.
• Hat das Gericht die zusätzlichen besonderen Aufwendungen ausdrücklich genehmigt, erweitern diese den verfügbaren Kostenrahmen neben dem Kostenvorschuss; eine nachträgliche Kürzung gerade dieser bereits genehmigten und vom Gericht erstatteten Aufwendungen gegenüber dem Sachverständigen ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Vergütungssatzung: Erstattungsfähigkeit genehmigter besonderer Aufwendungen neben Kostenvorschuss • Wird ein Kostenvorschuss gewährt, kann die Vergütung des Sachverständigen nach § 8a Abs. 4 JVEG auf diese Summe begrenzt werden, wenn die zu erwartende Vergütung den Vorschuss erheblich (maßgeblich mehr als 20 %) übersteigt und der Sachverständige die Hinweispflicht nach § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO verletzt hat. • Besondere, für die Gutachtenerstattung notwendige Aufwendungen (z. B. Leih- und Anpassungskosten einer Schiene) sind nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG gesondert erstattungsfähig und Teil des Vergütungsanspruchs des Sachverständigen. • Hat das Gericht die zusätzlichen besonderen Aufwendungen ausdrücklich genehmigt, erweitern diese den verfügbaren Kostenrahmen neben dem Kostenvorschuss; eine nachträgliche Kürzung gerade dieser bereits genehmigten und vom Gericht erstatteten Aufwendungen gegenüber dem Sachverständigen ist unzulässig. In einem Berufungsverfahren wurde ein neurologisches Gutachten zur Versorgung mit einem elektrischen Fußhebersystem bzw. einer mechanischen Fußheberschiene eingeholt. Der Sachverständige wurde nach Zahlung eines Kostenvorschusses von 1.800 EUR ernannt und untersuchte die Klägerin ambulant. Für einen Vergleichstest ließ er leihweise eine mechanische Fußheberschiene anpassen; die hierfür beim Sanitätshaus entstandenen Kosten in Höhe von 605 EUR wurden mit richterlicher Genehmigung direkt vom Gericht erstattet. Der Sachverständige rechnete eine Gesamthonorarforderung einschließlich der Auslagen ab; die Kostenbeamtin begrenzte die Vergütung auf den Kostenvorschuss und zog die bereits an das Sanitätshaus gezahlten 605 EUR vom Vorschuss ab. Der Sachverständige beantragte richterliche Festsetzung und wandte sich insbesondere gegen die Kürzung der 605 EUR. • Zuständigkeit und Anwendungsrecht: Der Antrag auf richterliche Festsetzung ist nach § 4 JVEG dem nach Geschäftsverteilungsplan zuständigen Senat zugewiesen; maßgebliche Regelungen sind §§ 8, 8a, 9, 12 JVEG und § 407a ZPO. • Begrenzung der Vergütung durch Kostenvorschuss: Nach § 8a Abs. 4 JVEG darf die Vergütung auf den Auslagenvorschuss begrenzt werden, wenn die Vergütung den angeforderten Vorschuss erheblich (hier mehr als 20 %) übersteigt und der Sachverständige seiner Hinweispflicht nach § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht nachgekommen ist. Die Kostenbeamtin hat zu Recht festgestellt, dass die insgesamt geltend gemachte Vergütung diese Grenze überschreitet. • Erstattungsfähigkeit besonderer Aufwendungen: Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG sind erforderliche besondere Kosten für Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens gesondert erstattungsfähig; Leih- und Anpassungskosten einer Schiene gehören hierzu und sind Teil des Vergütungsanspruchs. • Rechtsfolge bei gerichtlicher Genehmigung: Soweit das Gericht die vom Sachverständigen beantragten zusätzlichen Aufwendungen ausdrücklich genehmigt hat, erweitern diese den verfügbaren Kostenrahmen neben dem Kostenvorschuss. Die bereits genehmigten und vom Gericht gegenüber dem Sanitätshaus erstatteten 605 EUR dürfen daher nicht nachträglich vom Vorschussbetrag abgezogen werden. • Festsetzung der Vergütung: Angesichts der Genehmigung der zusätzlichen Aufwendungen ist der für den Sachverständigen verfügbare Rahmen der Vorschuss zuzüglich der Sanitätshauskosten (1.800 EUR + 605 EUR = 2.405 EUR). Die Vergütung ist daher auf diesen Betrag zu begrenzen und entsprechend festzusetzen. Der Antrag auf richterliche Festsetzung ist überwiegend erfolgreich. Die Vergütung für das Gutachten wird auf 2.405 EUR festgesetzt; hiervon sind 1.800 EUR bereits als Vorschuss gezahlt, so dass eine Nachzahlung von 605 EUR an den Sachverständigen zu leisten ist. Die Begrenzung der Vergütung auf den Kostenvorschuss bleibt grundsätzlich bestehen, doch dürfen bereits vom Gericht genehmigte und erstattete besondere Aufwendungen (hier 605 EUR für die Schiene) nicht zu Lasten des Sachverständigen vom Vorschuss abgezogen werden. Damit erhält der Sachverständige die verbleibende Vergütung in Höhe des Vorschusses sowie die Erstattung der genehmigten Auslagen; das Verfahren ist gerichtskostenfrei und der Beschluss ist unanfechtbar.