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Urteil

L 11 KR 2653/19

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kapitalauszahlungen aus einer vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer geführten Direktversicherung sind als Versorgungsbezug beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. • Die Beitragspflicht für einmalige Versorgungsbezüge bemisst sich nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V (1/120 der Leistung monatlich, längstens 120 Monate). • Die Beitragspflicht besteht auch dann, wenn der Anspruch teilweise auf eigenen, bereits versteuerten Beiträgen des Berechtigten beruht; nur Zahlbeträge, die auf Prämien aus Zeiten ohne Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruhen, bleiben außer Betracht. • Ein auf einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB angerechneter Teil der betrieblichen Altersversorgung ändert nichts am Beitragstatbestand der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 SGB V. • Die Verbeitragung einmaliger Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze.
Entscheidungsgründe
Einmalige Kapitalzahlung aus Direktversicherung als beitragspflichtiger Versorgungsbezug • Kapitalauszahlungen aus einer vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer geführten Direktversicherung sind als Versorgungsbezug beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. • Die Beitragspflicht für einmalige Versorgungsbezüge bemisst sich nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V (1/120 der Leistung monatlich, längstens 120 Monate). • Die Beitragspflicht besteht auch dann, wenn der Anspruch teilweise auf eigenen, bereits versteuerten Beiträgen des Berechtigten beruht; nur Zahlbeträge, die auf Prämien aus Zeiten ohne Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruhen, bleiben außer Betracht. • Ein auf einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB angerechneter Teil der betrieblichen Altersversorgung ändert nichts am Beitragstatbestand der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 SGB V. • Die Verbeitragung einmaliger Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Der Kläger, Jahrgang 1950, war von 1977 bis 1980 und 1980 bis 1994 in unterschiedlicher Funktion tätig; ab 1995 bis 30.09.2015 arbeitete er als selbständiger Handelsvertreter ausschließlich für die K./W. Lebensversicherung. Bereits 1981 schloss die K. mit ihm eine Lebensversicherung, die 1993 in eine Direktversicherung umgewandelt und die Versicherungsnehmereigenschaft auf die K. übertragen wurde; Beiträge zahlten je zur Hälfte der Kläger und die K. Aus dieser Direktversicherung erhielt der Kläger zum 01.01.2016 eine Kapitalauszahlung (ursprünglich 127.112,01 EUR, strittig verbleibend 81.681,92 EUR). Die Krankenkasse setzte darauf für den Kläger als in der KVdR Versicherten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fest. Der Kläger wandte ein, er habe ab 1995 selbständig gearbeitet und die Hälfte der Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen getragen; zudem sei ein Teil der Arbeitgeberleistungen auf seinen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB angerechnet worden. Das Sozialgericht wies die Klage mit der Begründung ab, es liege eine Direktversicherung i.S.d. BetrAVG vor und die Kapitalauszahlung sei als Versorgungsbezug nach § 229 SGB V beitragspflichtig. Dagegen richtet sich die Berufung; die Revision wurde zugelassen. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht nach §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2, 151 Abs. 1 SGG eingelegt. • Versicherungsstatus: Der Kläger war ab 01.07.2016 in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versicherungspflichtig; für versicherungspflichtige Rentner gelten die Vorschriften des § 237 SGB V und entsprechend § 229 SGB V. • Begriffliche Einordnung: Eine Direktversicherung i.S.v. § 1 Abs. 2 BetrAVG liegt vor, wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer einer auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossenen Lebensversicherung ist und der Arbeitnehmer bezugsberechtigt ist; dadurch wird die Leistung als Renten der betrieblichen Altersversorgung i.S.v. § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V qualifiziert. • Bemessung der Einmalzahlung: Nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V gilt bei einmaligen Versorgungsleistungen ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag, längstens 120 Monate; die streitige Auszahlung in Höhe von 81.681,92 EUR ist deshalb mit 1/120 zu verbeitragen. • Eigenbeiträge und Versicherungsnehmereigenschaft: Für die Beitragspflicht ist maßgeblich, dass die Kapitalleistung während der Zeit ausgezahlt wurde, in der ein Arbeitgeber Versicherungsnehmer war; wer wirtschaftlich die Beiträge trug, ist hierfür unerheblich. Kapitalleistungen, die auf Prämien beruhen, die der Versicherte vor Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft selbst gezahlt hat, sind insoweit ausgeschlossen, was hier bereits durch Teilanerkenntnis berücksichtigt wurde. • Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB: Eine auf den Ausgleichsanspruch angerechnete Arbeitgeberleistung ändert nicht den Charakter der Kapitalleistung als Versorgungsbezug; auch wenn durch Anrechnung eine Verminderung des zivilrechtlichen Ausgleichs erfolgt, bleibt die Leistung sozialversicherungsrechtlich beitragspflichtig (BSG-Rechtsprechung). • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Heranziehung von Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung zur Beitragspflicht verstößt nicht gegen Grundrechte; die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG und BSG wird beibehalten. • Kosten und Verfahren: Die Beklagte zu 1) durfte im Namen der Pflegekasse mitbescheiden (§ 46 Abs. 2 SGB XI); die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 07.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.04.2017 sind rechtmäßig, soweit sie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der Kapitalauszahlung festsetzen; die noch streitige Kapitalleistung in Höhe von 81.681,92 EUR ist ab 01.07.2016 mit 1/120 monatlich zu verbeitragen. Es ändert nichts daran, dass der Kläger wirtschaftlich eigene Beiträge geleistet oder Teile der Arbeitgeberleistung auf einen Ausgleichsanspruch angerechnet wurden; maßgeblich ist die Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers und die rechtliche Einordnung als Direktversicherung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, insbesondere im Hinblick auf die Konstellation eines Handelsvertreter-Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB, der auf eine einmalige Kapitalauszahlung angerechnet wurde.