Urteil
L 4 KR 3138/19
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein formloses Auskunftsersuchen einer Krankenkasse ist nicht automatisch ein Verwaltungsakt; entscheidend ist der objektive Regelungswille der Behörde.
• Ein Widerspruchsbescheid, der einen zuvor formlosen Schriftwechsel ausdrücklich als nicht verwaltungsaktfähig einstuft, ist seinerseits ein Verwaltungsakt und anfechtbar.
• Auskunftsverlangen zur Vorbereitung einer endgültigen Beitragsfestsetzung sind als behördliche Verfahrenshandlungen im Sinne des §56a SGG anzusehen; isolierte Rechtsbehelfe gegen solche Verfahrenshandlungen sind daher grundsätzlich unzulässig.
• Versicherte müssen Einwendungen gegen ein Auskunftsverlangen grundsätzlich im Verfahren gegen die abschließende Beitragsfestsetzung geltend machen (§206 SGB V).
Entscheidungsgründe
Keine Verwaltungsaktqualität formellen Auskunftsersuchens; Widerspruchsbescheid anfechtbar • Ein formloses Auskunftsersuchen einer Krankenkasse ist nicht automatisch ein Verwaltungsakt; entscheidend ist der objektive Regelungswille der Behörde. • Ein Widerspruchsbescheid, der einen zuvor formlosen Schriftwechsel ausdrücklich als nicht verwaltungsaktfähig einstuft, ist seinerseits ein Verwaltungsakt und anfechtbar. • Auskunftsverlangen zur Vorbereitung einer endgültigen Beitragsfestsetzung sind als behördliche Verfahrenshandlungen im Sinne des §56a SGG anzusehen; isolierte Rechtsbehelfe gegen solche Verfahrenshandlungen sind daher grundsätzlich unzulässig. • Versicherte müssen Einwendungen gegen ein Auskunftsverlangen grundsätzlich im Verfahren gegen die abschließende Beitragsfestsetzung geltend machen (§206 SGB V). Der Kläger, freiwillig kranken- und sozial pflegeversichert und in der Schweiz als Grenzgänger mit schwankenden Honorareinkünften tätig, hatte bisher Beiträge teils vorläufig nach Mindestbemessung, teils nach Steuerbescheid entrichtet. Die Beklagte forderte ihn per E-Mail vom 8. Mai 2019 auf, die letzten monatlichen Gehaltsnachweise vorzulegen; im Schriftwechsel stritt der Kläger über die Form und Erforderlichkeit des Begehrens. Er legte einen Durchschnittswert und Steuerbescheide vor, verweigerte jedoch weitere Monatsabrechnungen und erhob Widerspruch gegen das Auskunftsverlangen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 21. Mai 2019 zurück. Das Sozialgericht Freiburg hielt die E-Mail vom 8. Mai 2019 nicht für einen Verwaltungsakt und wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein, mit dem Vorwurf, die Aufforderung sei als Verwaltungsakt einzustufen und hätte Anfechtungsmöglichkeiten eröffnen müssen. • Zulässigkeit der Berufung: form- und fristgerecht eingelegt gemäß §§151,143 SGG; keine Zulassung nach §144 SGG erforderlich. • Widerspruchsbescheid ist ein Verwaltungsakt (§31 SGB X), weil er eine abschließende hoheitliche Entscheidung über den eingelegten Widerspruch darstellt. • Die E-Mail vom 8. Mai 2019 ist kein Verwaltungsakt (§31 SGB X): Entscheidend ist der objektive Regelungswille; hier war die Mitteilung als Bitte formuliert, trug keine Bescheidsbezeichnung, keine Rechtsbehelfsbelehrung und war nur als einfache E-Mail übermittelt. • Nach Rechtsprechung und Auslegungsgrundsätzen ist bei unklarer Form auf das objektivierte Empfängerverständnis abzustellen; Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde. • Die Hinweise der Beklagten auf die Mitwirkungspflicht nach §206 SGB V und die möglichen Folgen fehlender Mitwirkung (Einstufung in Höchstbeiträge) stellen keinen unmittelbaren Zwang oder eine Androhung dar, sondern einen rechtlichen Hinweis auf mögliche spätere Maßnahmen. • Das Auskunftsverlangen ist eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des §56a SGG, da es der Vorbereitung einer abschließenden Beitragsfestsetzung dient; isolierte Angriffe gegen solche Verfahrenshandlungen sind daher grundsätzlich unzulässig. • Folge: Sachliche Überprüfung des Auskunftsverlangens ist im Rahmen des Verfahrens gegen die abschließende Beitragsfestsetzung möglich; der Kläger kann seine Einwände gegen die Erforderlichkeit der Vorlage dort geltend machen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die E-Mail der Beklagten vom 8. Mai 2019 ist kein Verwaltungsakt, weshalb der gegen sie gerichtete Widerspruch unzulässig war; der Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2019 ist hingegen ein Verwaltungsakt und wurde zu Recht erlassen. Das Auskunftsverlangen stellt eine behördliche Verfahrenshandlung zur Vorbereitung der Beitragsfestsetzung dar; nach §56a SGG sind isolierte Rechtsbehelfe gegen solcherart Verfahrenshandlungen grundsätzlich ausgeschlossen. Der Kläger kann seine Einwände bezüglich der Erforderlichkeit der verlangten Unterlagen im Verfahren gegen die endgültige Beitragsfestsetzung vorbringen. Kosten des Verfahrens sind dem Kläger nicht erstattungsfähig; die Revision wurde nicht zugelassen.