Urteil
L 8 SB 3970/19
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach § 13 Abs. 5 SGB X ist ein selbständiger Verwaltungsakt, den der Zurückgewiesene selbst anfechten kann.
• Eine vertretene Person kann die Zurückweisung ihres Bevollmächtigten nicht isoliert anfechten; Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen sind gem. § 56a SGG grundsätzlich nur zusammen mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen zulässig.
• Die Mitteilung der Zurückweisung an den Vertretenen begründet keine eigenständige Anfechtungsmöglichkeit gegen die Zurückweisung; § 56a SGG schließt eine isolierte Anfechtung durch den Vertretenen aus.
• Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 159 SGG liegen nicht vor, wenn das erstinstanzliche Gericht zu Recht ein Prozessurteil erlassen hat, weil die Klage unzulässig ist.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung des Bevollmächtigten: Anfechtbarkeit und Unzulässigkeit durch den Vertretenen • Die Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach § 13 Abs. 5 SGB X ist ein selbständiger Verwaltungsakt, den der Zurückgewiesene selbst anfechten kann. • Eine vertretene Person kann die Zurückweisung ihres Bevollmächtigten nicht isoliert anfechten; Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen sind gem. § 56a SGG grundsätzlich nur zusammen mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen zulässig. • Die Mitteilung der Zurückweisung an den Vertretenen begründet keine eigenständige Anfechtungsmöglichkeit gegen die Zurückweisung; § 56a SGG schließt eine isolierte Anfechtung durch den Vertretenen aus. • Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 159 SGG liegen nicht vor, wenn das erstinstanzliche Gericht zu Recht ein Prozessurteil erlassen hat, weil die Klage unzulässig ist. Die Klägerin ist gegenüber dem Beklagten im Schwerbehindertenrecht vertreten. Ihr Prozessbevollmächtigter beantragte die Überprüfung eines GdB-Bescheids; der Beklagte wies den Prozessbevollmächtigten nach § 13 Abs. 5 SGB X als Bevollmächtigten zurück und lehnte zugleich den Rücknahme-Antrag der Klägerin nach § 44 SGB X ab. Der Prozessbevollmächtigte legte Widerspruch ein und erhob Klage beim Sozialgericht Freiburg im Namen der Klägerin gegen die Zurückweisung; das Gericht wies die Klage als unzulässig nach § 56a SGG ab, weil die Zurückweisung nur vom Zurückgewiesenen selbst isoliert anfechtbar sei. Die Klägerin legte Berufung ein und beantragte Rückverweisung an das Sozialgericht. Das Landessozialgericht entschied im schriftlichen Verfahren über die Berufung. • Zulässigkeit der Berufung: Form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143 f., 151 SGG), Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach §§ 153 Abs.1, 124 Abs.2 SGG. • Keine Zurückverweisung nach § 159 SGG: Es liegt weder ein Prozessurteil ohne Entscheidung in der Sache noch ein wesentlicher Verfahrensmangel mit erforderlicher umfangreicher Beweisaufnahme vor. • Anfechtbarkeit der Zurückweisung: Nach § 13 Abs.5 SGB X ist die Zurückweisung des Bevollmächtigten ein selbständiger Verwaltungsakt, der vom Zurückgewiesenen selbst mit Widerspruch/Klage angefochten werden kann. • Kein Anfechtungsrecht der vertretenen Person: Die Mitteilung der Zurückweisung an den Vertretenen begründet für diesen keine isolierte Anfechtungsmöglichkeit; § 56a SGG verpflichtet, Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend zu machen, sofern die Verfahrenshandlung keine unmittelbare Drittwirkung oder Vollstreckbarkeit hat. • Anwendung auf den Fall: Die Zurückweisung hatte für die Klägerin keine unmittelbare Rechtswirkung über das Verwaltungsverfahren hinaus und war nicht vollstreckbar, weshalb § 56a Satz 1 SGG einschlägig ist; die Klage der Klägerin gegen die Zurückweisung war daher unzulässig und das Sozialgericht erging zu Recht mit einem Prozessurteil. • Konsequenz für die Berufung: Mangels Erfolgsaussicht der begehrten Zurückverweisung und wegen der Unzulässigkeit der Klage ist die Berufung unbegründet und zurückzuweisen. • Kostenentscheidung und Revision: Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; eine Zulassung der Revision erfolgt nicht. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Das LSG bestätigt, dass die Klägerin die Zurückweisung ihres Prozessbevollmächtigten nicht isoliert anfechten kann; eine Anfechtung gegen den Zurückweisungsbescheid steht dem Zurückgewiesenen selbst zu. Da die Klage der Klägerin unzulässig war, hat das Sozialgericht zu Recht ein Prozessurteil erlassen. Eine Zurückverweisung nach § 159 SGG kommt nicht in Betracht, weil weder ein Verfahrensmangel noch ein Bedarf für eine umfangreiche Beweisaufnahme vorliegt. Die Klägerin trägt die Kosten; eine Revision wird nicht zugelassen.